Falschlieferung, Nachbesserung gescheitert,was nun

Hallo,

versuche meine Frage so allgemein wie möglich zu stellen und würde mich über eine Beantwortung sehr freuen. Viele Dank im Voraus.

Ein Käufer(Privatkäufer) bestellt bei einem Verkäufer(GmbH) Ware per Vorkasse. Nach langer Lieferzeit kommt ein Paket des VK, aber leider eine Falschlieferung. Zudem ist das Paket extrem beschädigt angekommen, weil VK Ware falsch verpackt hat.

Der Käufer schickt auf nach Angaben des VK die Ware ausreichend frankiert (Porto also für den VK vorausgelegt) zurück und bittet um Ersatzlieferung oder falls dies nicht möglich ist, um Erstattung aller im voraus geleisteten Aufwendungen (Vorkassebetrag + Kosten der Rücksendung).

Der Käufer erhält nach langer Warterei nun die Ersatzlieferung. Leider wieder nicht die bestellte Ware, wieder eine Falschlieferung, zudem wieder extem schlecht verpackt (vermutlich mit Absicht!).

Der Käufer teilt dies nun wieder dem VK mit. Als Antwort erhält er, dass es sich um hochwertigere Ware handelt und man habe ja Gewährleistung.

Muss sich der Käufer weiter mit dem Verkäufer auseinandersetzten oder kann gegen Rückerstattung alles geleisteten Aufwendungen bestanden werden(Vorkassebetrag+vorgestreckte Rücksendungskosten) und der Kaufvertrag aufgelöst werden? Seit der Bestellung sind fast 30 Tage vergangen.

Mit freundlichen Grüßen
Frank Flox

Ein Käufer(Privatkäufer) bestellt bei einem Verkäufer(GmbH)
Ware per Vorkasse. Nach langer Lieferzeit kommt ein Paket des
VK, aber leider eine Falschlieferung.

Also wahrscheinlich ein Sachmangel:
http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html

Zudem ist das Paket
extrem beschädigt angekommen, weil VK Ware falsch
verpackt
hat.

Es gilt der Zustand bei Gefahrenübergabe, also als das Paket der Post übergeben wurde. Ist es versichert haftet erstmal die Post, sonst der Kunde (daher immer versichert senden lasen). In Fall der nicht sachgemäßen Verpackung kann wahrscheinlich aber der Verkäufer haftbar gemacht werden.

Der Käufer schickt auf nach Angaben des VK die Ware
ausreichend frankiert (Porto also für den VK vorausgelegt)
zurück

In der Regel kann unfrei zurück geschickt werden oder der Verkäufer schickt einen Portoschein.

Muss sich der Käufer weiter mit dem Verkäufer
auseinandersetzten oder kann gegen Rückerstattung alles
geleisteten Aufwendungen bestanden
werden(Vorkassebetrag+vorgestreckte Rücksendungskosten) und
der Kaufvertrag aufgelöst werden? Seit der Bestellung sind
fast 30 Tage vergangen.

Der Käufer muss dem Verkäufer 2 mal das Recht auf Nachbesserung geben.

Weitere Infos:

Die beliebtesten rechtlichen Verwirrungen bei Mängeln einer gekauften Sache
http://www.123recht.net/article.asp?a=21477

Hallo,
ianal.

Es gilt der Zustand bei Gefahrenübergabe, also als das Paket
der Post übergeben wurde. Ist es versichert haftet erstmal die
Post, sonst der Kunde (daher immer versichert senden lasen).
In Fall der nicht sachgemäßen Verpackung kann wahrscheinlich
aber der Verkäufer haftbar gemacht werden.

Imho haftet beim Verkauf von Profi an Privat immer der Verkäufer für den Versand. Ergo ist es das Problem des Verkäufers, dass die Ware beim Empfänger heil ankommt. Ist ja auch sein Problem, die Ware zu verpacken. Ich sehe nicht, was der Käufer damit zu tun haben sollte - es sei denn, er hat ausdrücklich auf unversicherten Versand bestanden, um z.B. Versandkosten zu sparen.
Siehst Du das anders?

Der Käufer schickt auf nach Angaben des VK die Ware
ausreichend frankiert (Porto also für den VK vorausgelegt)
zurück

In der Regel kann unfrei zurück geschickt werden oder der
Verkäufer schickt einen Portoschein.

Keineswegs. Es ist die Pflicht des Käufers, die Kosten niedrig zu halten. Wer unfrei versendet, ist vom Verkäufer für die erhöhten Kosten haftbar zu machen. Also: immer erst nachfragen, wie verfahren werden soll.
Btw., bei einem Widerruf kann der Verkäufer bei einem Warenwert unter 40€ die Rücksendekosten dem Käufer aufbürden. Natürlich nicht bei einer Falschsendung wie hier.
Siehst Du das anders?

Muss sich der Käufer weiter mit dem Verkäufer
auseinandersetzten oder kann gegen Rückerstattung alles
geleisteten Aufwendungen bestanden
werden(Vorkassebetrag+vorgestreckte Rücksendungskosten) und
der Kaufvertrag aufgelöst werden? Seit der Bestellung sind
fast 30 Tage vergangen.

Der Käufer muss dem Verkäufer 2 mal das Recht auf
Nachbesserung geben.

Bei einem Widerruf? Warum?
Tip: FAQ:1241

Weitere Infos:
Die beliebtesten rechtlichen Verwirrungen bei Mängeln einer
gekauften Sache
http://www.123recht.net/article.asp?a=21477

Da finde ich nichts, was auf den geschilderten Fall zuträfe.
Was genau meinst Du?

Gruß
loderunner

Imho haftet beim Verkauf von Profi an Privat immer der
Verkäufer für den Versand. Ergo ist es das Problem des
Verkäufers, dass die Ware beim Empfänger heil ankommt.

Leider nein:

§ 434 BGB: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei >Gefahrübergang

Hallo,

Imho haftet beim Verkauf von Profi an Privat immer der
Verkäufer für den Versand. Ergo ist es das Problem des
Verkäufers, dass die Ware beim Empfänger heil ankommt.

„Beim Versendungskauf, ein solcher ist vorliegend gegeben,
liegt der Gefahrübergang bei Übergabe der Sache an den
Transporteur.“
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…

Tja, das hast Du leider komplett falsch verstanden. Dein Link zielt auf einen Verkauf von Privat an Privat. In unserem Fall verkauft ein Profi an einen Endverbraucher, ergo gilt §474 (http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html), dieser schließt ausdrücklich §447 (http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html) aus. Der Versand ist also Risiko des Versenders.

Wie geschrieben halte ich dann den Verkäufer für haftbar.
Allerdings vermutlich indirekt.

Was soll das denn sein?

Gruß
loderunner

Hallo,

Imho haftet beim Verkauf von Profi an Privat immer der
Verkäufer für den Versand. Ergo ist es das Problem des
Verkäufers, dass die Ware beim Empfänger heil ankommt.

„Beim Versendungskauf, ein solcher ist vorliegend gegeben,
liegt der Gefahrübergang bei Übergabe der Sache an den
Transporteur.“
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…

Tja, das hast Du leider komplett falsch verstanden. Dein Link
zielt auf einen Verkauf von Privat an Privat. In unserem Fall
verkauft ein Profi an einen Endverbraucher, ergo gilt §474
(http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html), dieser schließt
ausdrücklich §447 (http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html)
aus. Der Versand ist also Risiko des Versenders.

Das geht aus § 447 BGB so nicht hervor:


  • Gefahrübergang beim Versendungskauf -

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.


Nur wenn der Verkäufer nicht wie abgesprochen versichert versendet, haftet er für die Schäden.

Wie geschrieben halte ich dann den Verkäufer für haftbar.
Allerdings vermutlich indirekt.

Was soll das denn sein?

Der Verkäufer verpackt die Ware in der Art mangelhaft, das es dem Versandunternehmen nicht auffallen kann. Die Ware wird auf dem Transport beschädigt. Nun hat vermutlich der Käufer einen Anspruch gegen das Versandunternehmen und das Versandunternehmen gegen den Verkäufer.

Hallo,

Tja, das hast Du leider komplett falsch verstanden. Dein Link
zielt auf einen Verkauf von Privat an Privat. In unserem Fall
verkauft ein Profi an einen Endverbraucher, ergo gilt §474
(http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html), dieser schließt
ausdrücklich §447 (http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html)
aus. Der Versand ist also Risiko des Versenders.

Das geht aus § 447 BGB so nicht hervor:

Nur wenn der Verkäufer nicht wie abgesprochen versichert
versendet, haftet er für die Schäden.

Liest Du auch, bevor Du schreibst? Ich habe Dir doch grade den Paragraphen angebgeben, der Dir beweisen sollte (wenn Du ihn mal liest), dass §447 hier gar nicht gilt!

Wie geschrieben halte ich dann den Verkäufer für haftbar.
Allerdings vermutlich indirekt.

Was soll das denn sein?

Der Verkäufer verpackt die Ware in der Art mangelhaft, das es
dem Versandunternehmen nicht auffallen kann. Die Ware wird auf
dem Transport beschädigt. Nun hat vermutlich der Käufer einen
Anspruch gegen das Versandunternehmen und das
Versandunternehmen gegen den Verkäufer.

Vermutlich. Aha. Indirekt. Soso.

Was in den AGB jedes bekannten Versandunternehmens drinsteht, sind dann also alles ungültige, weil überraschende Klauseln, hm?

Ich glaube, Du hast keinerlei Ahnung. Und das merke sogar ich als Laie.

Gruß
loderunner

Hallo,

Liest Du auch, bevor Du schreibst?

In der Regel ja

Ich habe Dir doch grade den Paragraphen angegeben, der
Dir beweisen sollte (wenn Du ihn mal liest), dass §447
hier gar nicht gilt!

Stimmt, hatte ich übersehen.

Ich glaube, Du hast keinerlei Ahnung.

Habe ich hier auch nicht behauptet.

Und das merke sogar ich

Sollte man auch, wenn das Wort „vermutlich“ verwendet wird.

Hallo,

Ich glaube, Du hast keinerlei Ahnung.

Habe ich hier auch nicht behauptet.

Soso. Wie darf man denn Dein erstes Posting in diesem Thread verstehen?

Und das merke sogar ich

Sollte man auch, wenn das Wort „vermutlich“ verwendet wird.

Wäre schön, wenn Du das Wort öfter benutzen könntest. Es besteht leider die Gefahr, dass noch irgendwer glaubt, was Du hier schreibst.
Gruß
loderunner