Eine Familie wird von einer Stalkerin belästigt. Das volle Programm, nächtliches Telefondauerklingeln, im Auto stundenlang vor dem Wohnhaus lauern, Verfolgungsfahrten etc. gegen den Familienvater wurde sogar schon eine Morddrohung ausgesprochen. Das gehts seit gut zwei Jahren so. Den Grund hierfür kennt die Familie nicht. Offenbar hat sich die Frau ihre Opferfamilie willkürlich ausgesucht. Die Art und Weise der Belästigungen, Verleumdnungen und der Beschimpfungen (von allen Familienmitgliedern, Kindern inklusive) legen die Vermutung nahe, dass die Frau eventuell psychisch krank sein könnte. Hilfe bekommt die Familie weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Polizei. Solange die Frau nicht tätlich werde, sei da nichts zu machen, heißt es. Der Anwalt der Familie steht der Situation hilflos gegenüber (was vielleicht nicht gerade für ihn spricht). Telefon abstellen oder in eine andere Stadt ziehen geht aus beruflichen Gründen für die Familie nicht. Die Familie hat Kontakt mit dem Mann der Frau aufgenommen. Der weiß von psychischen Problemen seiner Frau, hat sich sogar deswegen vor einiger Zeit von ihr getrennt, tut aber nichts, weil er Angst um seine kleinen Kinder hat, die noch bei der Frau leben. Gegenüber Behörden und Ämtern tritt die Frau normal und wohlsituiert auf, wodurch für die Behörden der Fall erledigt ist. Eine ärztliche Untersuchung lehnt die Frau ab. Hat die Familie eine rechtliche Möglichkeit die Frau fern von Kindern und Heim zu halten? Weiß jemand eventuelle Behörden oder Stellen oder eine Selbsthilfegruppe, bei denen sich Rat geholt werden kann? Vielen Dank für mögliche Antworten.
Beste Grüße
Falsch
könnte. Hilfe bekommt die Familie weder von der
Staatsanwaltschaft noch von der Polizei.
http://de.wikipedia.org/wiki/Stalking#Gegenw.C3.A4rt…
Stalking ist mittlerweile eine Straftat. Das scheint sich aber bei den weiterbildungsbedürftigen Volksdienern noch nicht herumgesprochen zu haben.
Viel Erfolg
Stefan
Hallo,
richtig. Zusätzlich könnte die Familie das Gesundheitsamt und auch das Jugendamt im Interesse ihrer Kinder informieren. Wenn die Frau solche Auffälligkeiten hat, besteht Gefahr für die bei ihr lebenden Kinder.
Erfährt man von Verleumdungen, kann man auf Unterlassung (Abmahnung) klagen.
Gruß
Ingrid
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Hallo!
Hat die Familie eine
rechtliche Möglichkeit die Frau fern von Kindern und Heim zu
halten?
Meine erste Idee wäre die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz. http://bundesrecht.juris.de/gewschg/
Gruß,
Florian.
Hallo,
Meine erste Idee wäre die Erwirkung einer einstweiligen
Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz.
http://bundesrecht.juris.de/gewschg/
man möge mich korrigieren, aber kann man eine einstweilige Verfügung nicht nur dann erwirken, wenn bereits eine Klage anhängig ist? Die EV dient ja nur als vorläufigen Schutz, bis die Hauptsache geklärt ist…
http://de.wikipedia.org/wiki/Einstweilige_Verf%C3%BC…
Ich würds eher mit „STGB § 238 Nachstellung“ versuchen
http://dejure.org/gesetze/StGB/238.html
Gute Infos bekommt man sicher auch hierrüber:
http://de.wikipedia.org/wiki/Stalking
Gruß
Maja
auch Senf zugeb
Hallo
habe das auch zufällig gelesen.
Aber ich denke auch, das das Stalken nun als Straftat gilt.
Insofern sollte es nicht so schwierig sein, Beweise zu finden oder zu dokumentieren.
Da muss doch was gehen, falls der Sachverhalt so zutrifft.
Ansonsten müsste man den Hebel am Ende wirklich woanders ansetzen.
Vielleicht wäre es gut, wenn man sich mal um die Situation der Kinder kümmert. Auch hier sollten die Behörden momentan sehr sensibel reagieren, wenn man Meldung über diese Vorfälle macht und von einer psychischen Erkrankung ausgeht.
Dann hat die Frau Zeit, darüber nachzudenken, warum Ihre Kinder ihr auf einmal entzogen wurden.
Mfg Werner
man möge mich korrigieren, aber kann man eine einstweilige
Verfügung nicht nur dann erwirken, wenn bereits eine Klage
anhängig ist?
Das würde Sinn und Zweck des Eilverfahrens ja diametral entgegenlaufen. Das Eilverfahren dient der Behandlung eiliger Fälle, da kann man doch nicht vom Antragsteller verlangen, dass er erst mal in aller Ruhe eine Klageschrift verfasst.
Levay
Ja, ich korrigiere, aber Levay. Ein Eilverfahren wird zurückgewiesen, wenn nicht gleichzeitig (oder schon vorher) ein Hauptsacheverfahren rechtshängig gemacht wurde. Selbst schon erlebt.
Gruß
Ingrid
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Hallo,
erstmal danke für Deine Antwort bisher, aber ;o)
man möge mich korrigieren, aber kann man eine einstweilige
Verfügung nicht nur dann erwirken, wenn bereits eine Klage
anhängig ist?
Das würde Sinn und Zweck des Eilverfahrens ja diametral
entgegenlaufen. Das Eilverfahren dient der Behandlung eiliger
Fälle, da kann man doch nicht vom Antragsteller verlangen,
dass er erst mal in aller Ruhe eine Klageschrift verfasst.
Das Hauptsacheverfahren müßte um eine EV zu bekommen, so wie
ich das verstehe, ja schon beantragt sein, oder evtl auch noch
zeitnah beantragt werden. Es dient ja als vorläufiger
Schutz…aber das vorläufig muß dann noch etwas nach sich
ziehen…
Bitte sei so nett und erkläre mir das nochmal…in:
http://de.wikipedia.org/wiki/Einstweilige_Verf%C3%BC…
Da heißt es:
"…Unter Vorläufigem Rechtsschutz (auch einstweiliger
Rechtsschutz oder teils unzutreffend, aber verbreitet
Eilverfahren) versteht man die Möglichkeit, subjektive Rechte
bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wirksam
zu schützen. "
„…Allen Formen des Vorläufigen Rechtsschutzes ist
gemeinsam, dass sie keine endgültige Entscheidung treffen und
auch nur vorläufig die Schaffung vollendeter Tatsachen nicht
gestatten (grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der
Hauptsache). Vorläufiger Rechtsschutz kann nur so lange
beansprucht werden, wie ein Recht in der Hauptsache geltend
gemacht wird oder (noch) geltend gemacht werden
kann…“
„…Die einstweilige Verfügung ist die Vorläufige
Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, die der Sicherung
eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen
Entscheidung dient.“
Das verstehe ich so, als dass eine EV eben nur einen
vorläufigen Schutz gewisser Ansprüche darstellt, bis diese
entgültig in einem anderen Verfahren, nämlich der Hauptsache
geklärt sind.
Das heißt also, dass jemand entweder strafrechtlich oder
zivilrechtlich irgendwelche Dinge geregelt haben wollen muß,
um diese EV zu bekommen, oder nicht?
Einstweilig heißt ja auch nur vorübergehend…ja und was
passiert dann?
Ich danke Dir schon jetzt sehr für Deine Mühe
Gruß
Maja
Ich korrigiere auch.
Hallo!
Ja, ich korrigiere, aber Levay. Ein Eilverfahren wird
zurückgewiesen, wenn nicht gleichzeitig (oder schon vorher)
ein Hauptsacheverfahren rechtshängig gemacht wurde. Selbst
schon erlebt.
Ich korrigiere zurück und schließe mich Levay an. Ich weiß nicht, was und warum Du wie erlebst hast, aber ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz hat nicht zur Zulässigkeitsvoraussetzung, dass in der Hauptsache bereits Rechtsschutz in Anspruch genommen worden ist. Es muss lediglich noch möglich sein.
Im Zivilrecht kurz zur Begründung: http://dejure.org/gesetze/ZPO/926.html
Wenn Du Recht hättest, würde diese Norm nicht existieren.
Gruß,
Florian
Hallo Florian,
was Du meinst hat mit der Zwangsvollstreckung zu tun. Dort geht es um Sicherstellung von pfändbaren Werten.
In z. B. Familienrechts-Verfahren, muss man gleichzeitig mit der e. A. auch die Hauptsache beantragen.
Ganz realer Fall eines Bekannten: Er hat Umgangsrecht für Ostern mit seinem Kind mit der Kindesmutter vereinbart. Die Mutter ruft ihn an und sagt, dass er Ostern das Kind doch nicht bekommt. Er will den Umgang retten und beantragt per einstweiliger Anordnung, dass das Gericht den Umgang für Ostern festlegt.
Gericht nimmt das Verfahren nicht an, weil er nur das Eilverfahren und nicht gleichzeitig ein Hauptverfahren beantragt hat.
Im Fall des Anfragenden geht es um Stalking (nicht um Zwangsvollstreckung)- also das Gewaltschutzgesetz. Hier formuliert man die einstweilige Anordnung gleichzeitig mit der Hauptsache.
Aus dem http://www.familien-wegweiser.de/bmfsfj/generator/Re…
_beantrage ich namens und in Vollmacht (wenn juristischer Beistand eingeschaltet ist - Anm. von mir) der Antragstellerin
in der Hauptsache
und im Wege der einstweiligen Anordnung
wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung
wie folgt zu beschließen:3)
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, die
Antragstellerin
Kinder4)
…
zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln._
(Hervorhebungen von mir)
In den von Dir gemeinten Arrestsachen hat es „meist schon sowas eine Klärung der Rechtslage“ gegeben. Der Schuldner wurde entweder verurteilt oder hat die Schuld anerkannt - somit muss meist nur noch geklärt werden, ob die „Arrestierung“ z. B. des Gegenstandes nicht unbillig wäre.
Beispielsweise wenn ein Auto gepfändet wird, das der Schuldner zur Erwerbstätigkeit benötigt.
Gruß
Ingrid
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was Du meinst hat mit der Zwangsvollstreckung zu tun.
Ich nehme an, dass du das daraus folgerst, dass die von Florian genannte Norm im Buch 8 der ZPO steht: Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945), so steht es ja oben auf der verlinkten Seite. Dazu muss man nun natürlich wissen, dass Arrest und einstweilige Vefügung nun mal im Buch 8 geregelt sind, auch wenn das wohl systemwidrig sind.
In z. B. Familienrechts-Verfahren, muss man gleichzeitig mit
der e. A. auch die Hauptsache beantragen.
Das mag ja sein, dann muss es dazu aber eine familienprozessrechtliche Spezialvorschrift geben. Der Grundsatz ist und bleibt der von Florian und mir dargelegte und zwar mit Florians Argument: § 926 würde keinen Anwendungsbereich haben, wenn Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz wäre, dass Klage erhoben wird. Und bevor du nun sagst, § 926 ZPO gelte nicht für die einstweilige Verfügung: Doch, tut sie, nämlich über die Veweisung in § 936.
Levay
Familiensachen
Damit das jetzt auch abgeschlossen wird (es geht in diesem Thread ja eigentlich gar nicht darum), habe ich nachgelesen: In Familiensachen gibt es ein eigenständiges Verfahren für einstweilige Anordnungen, das dem für einstweilige Verfügungen vorgeht. Hierfür regel § 620 a Abs. 2 ZPO, dass das Verfahren erst zulässig ist, sobald die Hauptsache anhängig ist. Du hast also insofern Recht (was allerdings auch niemand bestritten hat), nur hat es eben mit dem Verfahren der einstweiligen Verfügung nichts zu tun.
Levay