Familienrecht

Liebe/-r Experte/-in,

in meiner Frage geht es um den Anspruch auf Unterhalt. Ein junger Mann, 20 Jahre (seit Juni 2009), hat in diesem Jahr die Schule beendet und leider trotz nachweisbarer bemühungen keinen Ausbildungsplatz gefunden. Er lebt bei seiner Mutter, die vom Kindsvater geschieden ist.
Der Vater zahlt seit dem letzten Monat, mit Ende der Schulzeit keinen Unterhalt mehr.
Inzwischen ist der Großvater des jungen Mannes (Vater des Vaters) verstorben und hat seinem Sohn (dem Kindvater) sowie seinen Enkelkindern eine höhere Geldsumme hinterlassen.
Hat der junge Mann trotz seiner Erbschaft noch Anspruch auf Unterhalt durch den Vater oder muss er sein ererbtes Vermögen einsetzen?
oder muss er es teilweise einsetzen, und wenn ja bis zu welcher höhe?
Ist er als derzeit Ausbildungsuchender noch Unterhaltsberechtig und wie lange?

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir hier weiterhelfen können.
Bei dem jungen Mann handelt es sich nicht um ein Fallbeispiel, sondern um einen jungen Mann der ein schwieriges Verhältnis zu seinem Vater hat, was ein besprechen der Situation nicht möglich macht und der daher um Rat von außen bittet.
Vielen Dank
Jana

Liebe/-r Experte/-in,

in meiner Frage geht es um den Anspruch auf Unterhalt. Ein
junger Mann, 20 Jahre (seit Juni 2009), hat in diesem Jahr die
Schule beendet und leider trotz nachweisbarer bemühungen
keinen Ausbildungsplatz gefunden. Er lebt bei seiner Mutter,
die vom Kindsvater geschieden ist.
Der Vater zahlt seit dem letzten Monat, mit Ende der Schulzeit
keinen Unterhalt mehr.
Inzwischen ist der Großvater des jungen Mannes (Vater des
Vaters) verstorben und hat seinem Sohn (dem Kindvater) sowie
seinen Enkelkindern eine höhere Geldsumme hinterlassen.
Hat der junge Mann trotz seiner Erbschaft noch Anspruch auf
Unterhalt durch den Vater oder muss er sein ererbtes Vermögen
einsetzen?
oder muss er es teilweise einsetzen, und wenn ja bis zu
welcher höhe?

Er muss sein Geld zinsbringend anlegen. Die Zinsen vermindern seinen Unterhaltsanspruch. Das Vermögen muss m.E. nicht eingesetzt werden.

Ist er als derzeit Ausbildungsuchender noch
Unterhaltsberechtig und wie lange?

Ein Kind hat lt. BGB ein Leben lang einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Ab dem 25. Lebensjahr kann auf Hartz IV verwiesen werden. Nach der Schilderung leistet die Mutter ihre Unterhltsverplfichtung durch Gewährung von Wohnung und ggf. Nahrung.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir hier weiterhelfen
können.
Bei dem jungen Mann handelt es sich nicht um ein Fallbeispiel,
sondern um einen jungen Mann der ein schwieriges Verhältnis zu
seinem Vater hat, was ein besprechen der Situation nicht
möglich macht und der daher um Rat von außen bittet.

Der junge Mann soll sich mal an das Jugendamt seiner Stadt wenden und um Rat fragen. Die fühlen sich meist auch für jungen Erwachsene zuständig.

Ingeborg

Vielen Dank
Jana

Liebe/-r Experte/-in,

Vielen lieben Dank für die schnelle und kompetente Antwort, werde mich an das Jugendamt weden und dort im konkreten Fall versuchen Unterstützung zu bekommen.
Danke sagt Jana

Hallo,
der Unterhaltstitel läuft mit dem 18. Lebensjahr ab. Der Anspruch erlischt. Unterhalt kann nur beanspruchen wer bedürftig ist oder sich selbst nicht versorgen kann.

Weitere Fragen kann ich nicht beantworten, da die Höhe der Erbschaft entscheidend ist. Ich müßte also wissen, um welchen Betrag es geht.

Matthias

Hallo Matthias,

vielen Dank für Deine Rückmeldung.
Die genaue Höhe des ererbten Vermögens ist mir nicht bekannt. Ich weiß aber, dass der junge Mann sich davon bereits ein kleines gebrauchtes Auto gekauft hat, um bei der Ausbildungsplatzsuche flexibler sein zu können.
Zudem hat er weitere Sachwerte angeschaft, die aber mE nach auch nicht angegriffen würden, wenn er in den Bezug von Harz IV gehen müßte.
Ein Teil des Geldes ist noch da und wurde von seiner Mutter angelegt. Seine Mutter hat einen Antrag auf Weiterzahlung des Kindergeldes über die Schulzet hinaus gestellt, eine Entscheidung hier steht noch aus.
Ist es grundsätzlich so dass man ab dem 18 Lebensjahr keine Unterhaltstitel mehr zugesprochen bekommen kann?

Ingeborg schrieb mir (zitat):

„Ein Kind hat lt. BGB ein Leben lang einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Ab dem 25. Lebensjahr kann auf Hartz IV verwiesen werden. Nach der Schilderung leistet die Mutter ihre Unterhltsverplfichtung durch Gewährung von Wohnung und ggf. Nahrung“

Was ist wenn der junge Mann sein Geld „verlebt“ hat, gilt dann wieder das er sich nicht selbst versorgen kann?
Ich würde mich freuen, wenn mir hier jemand weiter helfen kann, beim Jugendamt war bislang kein kompetenter Ansprechpartner zu finden (Urlaubszeit).
Danke für die Mühe, Jana