Familienrecht

Liebe/-r Experte/-in,
hallo und schönen guten abend. ich möchte mich kurz vorstellen. ich bin hausfrau und mutter und in dritter ehe. nun gleich mal meine frage.
meine beiden kinder haben den nachnamen meines zweiten mannes und mein großer sohn auch schon eine namenseinbenennung hinter sich ,da er den namen meines ersten mannes trug. nun zu meiner frage das ich bei meiner tochter eine einbenennung machen kann ist mir klar aber wie ist das mit meinem sohn.er hat ja schon mal eine gemacht und ich möchte wissen ob er ein zweites mal eine einbenennung durchführen kann.
ich hoffe meine lage etwas verständlich erläutert zu haben das man etwas durchblickt.
danke im voraus

MfG silvana boldt

Hallo.

Ich hoffe ich kann Ihnen damit helfen:

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) habe ich nichts widersprüchliches dazu gefunden. Daraus würde ich folgern: alles was nicht verboten ist, ist erlaubt. Aber hier mal ein Auszug aus dem BGB.

§ 1618 Einbenennung
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

Zur weiteren Recherche empfehle ich folgende Website: www.gesetze-im-internet.de/bgb

Da ich jetzt zu diesem Thema aber leider nicht so gut informiert bin, hoffe ich trotzdem dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Wesch

Hallo,
Ihr jetziger Ehemann kann eine Namensschenkung machen, dazu müsste er seine Einwilligung geben, dass der Sohn von Ihnen seinen Nachnamen bekommt. (Notarielle Beurkundung erforderlich!). Es ist egal, ob er schon einmal einen neuen Namen erhalten hat. Die Geburtsurkunde wird dementsprechend geändert, als hätte er von Anfang an den Namen bereits gehabt.
MfG
Kerstin