Familienrecht: Mandatsdauer des Scheidungsanwaltes

Mich interessiert, wie lange dauert das Mandat eines Scheidungsanwaltes?

Der (fiktive) Fall:

Ein Ehepartner wird von einem Anwalt in der Scheidung vertreten, der Andere hat keinen Anwalt. Der Versorgungsausgleich wird von Amtswegen abgekoppelt und ruht.

7 Jahre nach der Scheidung verstirbt der Ehepartner der einen Anwalt hatte.

12 Jahre nach der Scheidung, somit 5 Jahre nach dem Tod des Mandatgebers veranlasst der Anwalt des verstorbenen Ehepartners den Versorgungsausgleich zum Nachteil des überlebenden Ehepartner und beruft sich auf sein Mandat von vor 12 Jahren.

Die Frage ist: Besteht das Mandat nach dem Tode des Mandatgebers automatisch weiter, auch wenn der mandantierte Anwalt (angeblich) nichts vom Tod seines Mandanten weiß?

Gibt es eine zeitliche oder rechtliche Grenze für ein Mandat.

Hallo,

auf diesen fiktiven Fall bezogen erlischt das Mandat spätestens mit dem Tod des Vollmachtgebers, es sei denn, dass bei Mandatserteilung vereinbart ist, dass die Vollmacht über den Tod hinaus bestehen soll.
Da müsste man in die Originalvollmacht einblicken können.
I.d.R. ist es aber so, dass mit Beendigung eines Verfahrens der Anwalt die Akte schließt und damit auch das Mandat erloschen ist.
Ist denn der „abgekoppelte Versorgungsausgleich während des Scheidungsverfahren“ dann in der Folgezeit erledigt worden?
Auch hier gilt der Einblick in die dem Anwalt erteilten Originalvollmacht.

lG

Der (fiktive) Fall:

Ein Ehepartner wird von einem Anwalt in der Scheidung
vertreten, der Andere hat keinen Anwalt. Der
Versorgungsausgleich wird von Amtswegen abgekoppelt und ruht.

7 Jahre nach der Scheidung verstirbt der Ehepartner der einen
Anwalt hatte.

12 Jahre nach der Scheidung, somit 5 Jahre nach dem Tod des
Mandatgebers veranlasst der Anwalt des verstorbenen
Ehepartners den Versorgungsausgleich zum Nachteil des
überlebenden Ehepartner und beruft sich auf sein Mandat von
vor 12 Jahren.

Die Frage ist: Besteht das Mandat nach dem Tode des
Mandatgebers automatisch weiter, auch wenn der mandantierte
Anwalt (angeblich) nichts vom Tod seines Mandanten weiß?

Gibt es eine zeitliche oder rechtliche Grenze für ein Mandat.

Moin,
die Originalvollmacht ist nicht einzusehen, es sollte aber die Standardvollmacht sein.

Jetzt gehen wir mal davon aus, der Anwalt weiß nichts vom Tod des Auftraggebers und wird ohne weitere Nachfrage nach 12 Jahren zum Versorgungsausgleich aktiv und verursacht beim Scheidungsgegner einen wirtschaftlichen Schaden, der bei vorheriger Nachfrage vermeidbar gewesen wäre. Wer haftet?

Der Versorgungsausgleich ist von Gericht abgekoppelt und bisher nicht erledigt. In der neuen Situation ist er auch nicht mehr notwendig, da bisher kein Cent Altersrente bei keinem Beteiligten geflossen sein soll und nur einer (der Abgebende) noch seine Rente in Anspruch nehmen kann.

Es sollte m. E. doch eine Info an das Gericht, vom Anwalt des Verstorbenen, ausreichen um den Versorgungsausgleich zu stoppen.

Sprich, hätte der Anwalt seinen Mandanten gefragt, hätte er vom Tod des Mandanten erfahren und dies dem Gericht mitteilen können. Der Versorgungsausgleich wäre vom Gericht eingestellt worden. Es wäre kein wirtschaftlicher Schaden entstanden.

Hallo,

grundsätzlich ist die Originalvollmacht vom RA vorzulegen und nicht eine Kopie.
Weiter unten:

Moin,
die Originalvollmacht ist nicht einzusehen, es sollte aber die
Standardvollmacht sein.

***Es gibt keine „Standarvollmacht“, die i.d.R. die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus beinhaltet, Behauptungen sind unzureichend, der RA muss die Vollmacht vorlegen.
***

Jetzt gehen wir mal davon aus, der Anwalt weiß nichts vom Tod
des Auftraggebers und wird ohne weitere Nachfrage nach 12
Jahren zum Versorgungsausgleich aktiv und verursacht beim
Scheidungsgegner einen wirtschaftlichen Schaden, der bei
vorheriger Nachfrage vermeidbar gewesen wäre. Wer haftet?

***
Über einen Zeitraum von 12 Jahren kann der RA nicht ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber erneut tätig werden, zumal mit einer 12 Jahre alten Vollmacht; der RA muss belegen, dass er erneut beauftragt wurde, tätig zu werden.
In diesem Fall ist die Haftung beim RA, der eine legitimierte Vollmacht offensichtlich nicht hat.

Noch Fragen, schönes Wochenende,

lG

Wie ist dann §170 BGB zu verstehen? Ich würde diesen so interpretieren, dass eine Vollmacht explizit zurückgenommen werden muss, um sie zu beenden. Andernfalls würde sie auf Ewig und drei Tage gelten.