Liebe/-r Experte/-in,
Wenn man für Kinder (17 und 15) bisher Unterhalt erhielt und der leiblichen Vater verstirbt plötzlich, ist dann die Alleinerbin weiterhin unterhaltspflichtig.
Hallo,
Wenn man für Kinder (17 und 15) bisher Unterhalt erhielt und
der leiblichen Vater verstirbt plötzlich, ist dann die
Alleinerbin weiterhin unterhaltspflichtig.
Wer hat von wem geerbt? Normalerweise erben alle Kinder vom Vater. Zumindestens muß es ein Pflichtteil geben.
Gruß
Jörg Zabel
Hallo,
die Kinder bekommen ihren Pflichtteil vom Erbe,
nach Antrag Halbweisenrente aber die Witwe ist nicht zum Unterhalt verpflichtet da sie die Kinder nicht Adoptiert hat und kein Verwandschaftsverhältnis besteht.
Gruß Sunny
Hallo,
doch, ein Alleinerbe kann (meist theoretisch) eine Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder des verstorbenen Elternteiles haben.
Aber die Unterhaltspflicht bezieht sich nicht auf das ganze Erbe, sondern nur auf den Teil, der - durch den „Alleinerbenstatus“ über das gesetzliche Erbe hinaus geerbt wurde.
Gruß
Ingrid
Hallo,
wie die anderen schon gesagt haben: die Kinder bekommen mindestens ihren Pflichtteil, den sie für ihre Versorgung einsetzen können u. U. auch müssen.
Auch kann für die Kinder eine Halbwaisenrente beantragt werden.
Theoretisch hat die Alleinerbin eine Unterhaltsschuld, AAAAAABBBBEEEERRR (und das ganz groß geschrieben) nur über den Anteil, welchen sie mehr ererbt hat. Ihr gesetzliches Erbe muss sie für den Unterhalt nicht einsetzen.
Aber gehen wir mal logisch vor: Wieviel Vermögen hat der Vater denn vererbt? Die Hälfte was er und seine Neue (während der Ehe erwirtschaftet) hatten, gehört der Neuen (im Normalfall - Ausnahmen gäbe es wenige) sowieso im Rahmen des Zugewinnausgleiches.
Nun bleibt noch seine Hälfte von seinem Vermögensanteil, den er vererben kann. Davon bekommt sowieso die Ehefrau den gesetzlichen Anteil, ist wieder die Hälfte der Hälfte - davon muss sie keinen Unterhalt bezahlen.
Die andere Hälfte der (ersten Hälfte vom Erbe) muss sie mit Deinen beiden Jungs teilen, da die Jungs den Anspruch auf ihren Pflichtteil haben.
Somit bleibt über den Daumen gepeilt ein Viertel von seinem Vermögen (nicht von ihrem sowieso Zugewinn-Anteil), was sie für den Unterhalt einsetzen müsste. Wieviel ist das? 50.000 Euro?
Machen wir ein Beispiel für den ganz normalen Normalfall: Die Eheleute haben ein Sparvermögen von 200.000 Euro während der Ehe angesammelt.
100.000 gehört der Ehefrau (im Todesfall genauso wie im Scheidungsfall und 100.000 Euro gehört dem - inzwischen verstorbenen - Ehemann).
Von seinen 100.000 Euro erbt die Ehefrau den gesetzlichen Teil (wenn es kein Testament gibt), also die Hälfte. Ihr gesetzliches Erbe von 50.000 Euro muss sie für den Unterhalt der mit ihr nicht verwandten Kinder nicht einsetzen.
Jetzt bleiben noch 50.000 Euro übrig, die ohne Testament die Kinder des Verstorbenen zu je gleichen Teilen erben würden. Da sie Alleinerbin ist, bekommen davon die Kinder den Pflichtteil, das ist die Hälfte des gesetzlichen Teiles.
Für beide Kinder gibt es also gesamt 25.000 Euro, pro Kind 12.500 Euro.
Die der Ehefrau verbliebenen 25.000 Euro muss sie u. U. für den Unterhalt einsetzen. Bei einem Gesamtunterhalt von - sagen wir mal - 754 Euro reicht dann der Unterhalt (die wenigen Zinsen die es gibt unberücktsichtigt) ungefähr 34 Monate.
Evtl etwas länger, da sie die Halbwaisenrente der Kinder von ihrer Unterhaltspflicht abziehen darf und evtl. noch das Erbe der Kinder vorher von ihnen selber aufgebraucht werden muss.
Hat der Vater der Kinder zusammen mit seiner Neuen 200.000 Euro schuldenfrei? Ist ein ganz schöner Batzen Geld, den selten einer ansparen kann, der dazu noch jeden Monat unterhaltspflichtig ist.
Wenn sie unterhaltspflichtig werden würde, weil genug Vermögen da ist, muss sie nicht für ein Studium aufkommen. Lediglich für minderjährige und minderjährigen gleichgestellten volljährigen Kinder.
Unter Umständen muss - ähnlich wie bei der ersatzweisen Unterhaltspflicht von Großeltern - der überlebende Elternteil vorrangig Unterhalt bezahlen.
Halbwaisenrente, BAFöG, Sozialhilfe und evtl. sonstige öffentliche Mittel einsetzen.
Überschlagen und nachrechnen, wieviel der verstorbene Vater zusammen mit der Alleinerbin erwirtschaftet und ihr später vermacht hat. Die von mir im Beispiel erdachten 200.000 Euro sind es wohl im seltestens Fall. Haben die Alleinerbin und er eine gemeinsames Vermögen von 20.000 Euro, kann man mit den - an die Kinder als Unterhalt herauszugebenden - 3.500 Euro auch keine Kinder lange Zeit unterhalten.
Gruß
Ingrid
Hallo Ingrid,
Aber gehen wir mal logisch vor: Wieviel Vermögen hat der Vater
denn vererbt? Die Hälfte was er und seine Neue (während der
Ehe erwirtschaftet) hatten, gehört der Neuen (im Normalfall -
Ausnahmen gäbe es wenige) sowieso im Rahmen des
Zugewinnausgleiches.
nö, siehe BGB 1317 http://dejure.org/gesetze/BGB/1371.html
Nun bleibt noch seine Hälfte von seinem Vermögensanteil, den
er vererben kann. Davon bekommt sowieso die Ehefrau den
gesetzlichen Anteil, ist wieder die Hälfte der Hälfte - davon
muss sie keinen Unterhalt bezahlen.
Die Ehefrau kriegt also beim pauschalen Zugewinnausgleich nur insgesamt die Hälfte.
Dem Rest Deiner Ausführungen, bis auf den Folgefehler mit dem Erbe, kann ich sowieso nichts hinzufügen.
Grüße,
Karin