ich behandle gerade das Thema Erbrecht in der Schule und bis jetzt habe ich auch alles verstanden. Aber ich habe Probleme beim Eheerbrecht, genauer gesagt wie das abläuft bei der zugewinngemeinschaft bzw. dort die familienrechtliche Variante.
Also z.B. kann der ehegatte des Erblassers ja sein erbe ausschlagen, was er ja bekommen würde bei der zugewinngemeinschaft (erbrechtliche variante) und dannwenn der ehegatte es ausschlägt die familienrechtliche variante (vgl. § 1371 III BGB) und ich verstehe da die geldregelung nicht.
meine Lehrerin hat es auch versucht an einem beispiel zu eklären ( siehe http://lernen.llgym.de/claroline/document/goto/index…), aber es ist meiner meinung nacht echt unverständlich!!
ich versteh gar nicht, wie die auf ihr endergebnis kommt…
Der Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F, seine Kinder K1, K2, seinen Bruder B und seine Eltern M und V, seine Großeltern väterlicherrseits, seine Großmutter mütterlicherseits, den Bruder seines Vaters und die Schwester seiner Mutter.
Zu beginn der ehe hatte E ein vermögen von 20000€ , dass er bis zu seinem tod auf 420000 vermehren konnte. die mittelose F kam ohne eigenes vermögen in die ehe und verdientre bis zu seinem tod auf keinen pfennig. wer erbt wieviel und wieviele € (familienrechtliche variante)bekommen die hinterlassenen? (E und F lebten im gesetzlichen güterstand)
den anteil zu berchnen wer was bekommt is nich schwer:
F =1/2
K1 bzw. K2: jeweils 1/4
ich habe jetzt nur probleme mir der familienrechtlichen variante:
also da bekommt F doch erstmal den zugewinnausgleich von 200000€, des weiteren den kleinen pflichteil von 25000€…so käme ich bei ihr letzendlich auf 225000€ und die kinder jeweils und würden die kinder jeweils wirklich nur 12500€ bekommen?
muss ich diesen pflichteil von dem zugewinnausgleich berechnen oder von dem geld, was er am ende hat?
Der Frau gehört die Hälfte des Zugewinns also 200.000 €
Erbmasse 420.000 € - 200.000 € ergibt 220.000 €
Erbberechtigt sind Frau und Kinder.
Frau zu ein halb von 220.000 ergibt 110.000 €
Kinder jeweils zu ein viertel von 220.000 € ergibt 55.000 €
Pflichteil Zitat BGB § 2303
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Der Zugewinnausgleich wird aber schon dadurch vorgenommen, dass sie die Hälfte des Erbes bekommt:
1/4 aus 1371 BGB
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
und 1/4 (da Erben 1. Ordnung da sind) aus 1931 BGB
(1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
Du hast in deinem Beispiel den Zugewinnausgleich „doppelt“ durchgeführt.
Gruß
Peter
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