Teil 1:
Angenommen wir haben ein Ehepaar, das gemeinsam ein
Unternehmen führt.
Frage 1: Haben die beiden dadurch automatisch (konkludent)
eine GbR geschlossen, wenn kein schriftlicher
Gesellschaftsvertrag vorliegt?
entgegen dem unteren beitrag lässt sich das nicht pauschal mit einem „ja“ beantworten.
es kommt z.b. für eine abgrenzung von gbr und ohg darauf an, ob es sich um ein handelsgewerbe i.S.d. § 1 I HGB handelt oder nicht. eine eintragung der ohg ist gerade nicht konstitutiv, wie § 123 II HGB zeigt.
außerdem ist zu anderen gesellschafts-/bzw. handlungsformen entscheidend, wie die ehegatten nach außen auftreten.
haben sie sich z.b. konkludent darauf geeinigt, dass nur ein ehegatte mit dem unternehmen nach außen auftritt, kann etwa auch eine stille gesellschaft (§§ 230ff. HGB) oder innen-gbr vorliegen.
Frage 2: Angenommen, es kommt durch die reine
gemeinschaftliche Erwerbstätigkeit im gemeinsamen Unternehmen
nur eine INNENgesellschaft zustande > hat das irgendwelche
Auswirkungen auf Dritte? z.B. auf spätere Erben des
Familienunternehmens oder Darlehensforderungen von Banken? Und
wenn nur eine Innengesellschaft bestünde, hätte das
gesellschaftsrechtliche Auswirkungen auf die Vererbung des
Unternehmens oder richtet sich dann alles nur nach Erbrecht?
gehen wir von einer innen-gbr aus (was in diesem fall eine ziemlich sinnlose überlegung wäre), bestehen schuldrechtliche anprüche der ehegatten untereinander.
unmittelbare auswirkungen für dritte hat die innen-gbr grds. nicht.
sollte einer der ehegatten versterben und besteht und schuldrechtlicher anspruch gegenüber dem anderen (das ist im regelfall die gewinnbeteiligung), dann geht dieser anspruch auf die erben über, § 1922 bgb; insofern also keine besonderheit.
Frage 3: ist das reine Betreiben eines Unternehmens samt
Verwaltung desselben als Handelsgewerbe einzustufen, sodass
eine GbR auszuschließen wäre?
siehe § 1 I, II hgb, worunter etwa umsatzhöhe, zahl der angestellten etc. fallen.
Teil 2:
Angenommen das Ehepaar schreibt ein Testament mit
gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung und wenn beide tot sind
soll das einzige Kind das Unternehmen erben. Es besteht immer
noch kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag!
Fragen:
1.Kann dieses Testament allein als Nachfolge-/
Fortsetzungsklausel im gesellschaftsrechtlichen Sinn gesehen
werden?
ich weiß nicht genau, wie gut du dich mit der qualifizierten nachfolgeklausel auskennst:
es gibt bei der nachfolgeklausel eine sog. „gesellschaftsrechtliche lösung“, die aber abzulehnen ist.
anerkannt ist hingegen die erbrechtliche lösung, bei der ein geschäftsanteil vererblich gemacht wird und damit auf die erben übergeht.
eine fortsetzungsklausel aber besagt nur, dass die gesellschafts nach dem tod durch die verbleibenden gesellschafter fortgesetzt werden soll. sie wird durch alle gesellschafter erklärt, ist also unwirksam in einem testament.
der fall, den du schilderst, ist aber kein gesellschaftsrechtliches problem. denn es geht gerade nicht darum, dass der erbe in eine gesellschaft eintreten soll, sondern nur, wie die eigentumsverhältnisse am unternehmen als ganzes (nicht an einem gesellschaftsanteil) nach dem tod aussehen.
hier gilt -wie immer- § 1922 bgb, das unternehmen geht auf den erben über.
(du musst bedenken, dass mit dem tod eines bzw. beider ehegatten ein vorher bestandene gbr/ohg automatisch aufgelöst wurde, daher bestehen auch keine geschäftsanteile mehr)
2.Mit der Folge, dass ein Ehepartner allein nach Tod des
anderen sozusagen eine Ein-Mann-GbR weiterführt, ohne dass
sich wie gesetzlich bestimmt die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts auflöst?
bei gbr und ohg wird die gesellschaft zwingend aufgelöst, wenn sich alle geschäftsanteile in händen eines gesellschafters befinden. nicht so bei juristischen personen wie der gmbh.
3.Und könnte das Kind nach Tod des letzten Elternteils in
diese Ein-Mann-Geschichte eintreten,
oder würde sich die GbR zu diesem Zeitpunkt schon völlig
aufgelöst haben, da von den übrigen Gesellschaftern für eine
juristische Sekunde keiner mehr übrig ist?
die gesellschaft würde dann erhalten werden, wenn einer der ehegatten stirbt und an dessen stelle ein dritter (nicht-ehegatte) eintritt.
4.Müsste das Kind sozusagen eine eigene Gesellschaft neu
gründen und welche Form käme dafür in Betracht?
das kind muss keine gesellschafts gründen, in betracht käme sowieso nur eine einmann-gmbh, da es ein-personEN-gesellschaften grds. nicht gibt.
das kind kann auch z.b. als kaufmann das unternehmen führen…