Familienvers. - Kind bei Vater (PKV), Mutter GKV

Hallo,

ich dachte ich hätte das hier schonmal gefragt, finde aber nichts. Und im Archiv sind seit 1.1.09 1624 Artikel :frowning:

Angenommene Situation.
Eltern geschieden.
Vater selbstständig, PKV, Einkommen unter Beitragsbemessungsgrenze.
Mutter AlG II, GKV
Kind (Schüler unter 18 J.) bisher wohnhaft bei Mutter.
Kind zieht zu Vater, ist aber aktuell noch familienversichert über die Mutter.

Frage:
Familienversicherung über Mutter weiterhin möglich?
PKV des Sohnes über Vater?
Freiw. Vers. in GKV des Sohnes möglich?

Sehr kurz, aber hoffentlich verständlich.

TM

Habe dies gefunden, bin aber unsicher:

http://www.aspect-online.de/lexikon/krankenversicher…

Kein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV besteht, wenn ein Elternteil

* PKV versichert ist und
* ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bezieht und
* sein Einkommen regelmäßig höher ist als das des in der GKV versicherten Ehegatten und
* wenn beide Elternteile miteinander verheiratet sind.(Ausschluß gilt nicht, wenn Eltern geschieden sind, oder wenn das Kind mit dem Höherverdienenden nicht verwandt ist).

TM

Korrekt
Hallo,

das ist so korrekt.
Der Anspruch besteht aus der beitragsfreien GKV Familienversicherung der Mutter. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Einkommen des Vaters unter oder über Grenze liegt. Der Ausschluss gilt nur bei Ehegatten (setzt gültige Ehe voraus). In diesem Falle nicht zutreffend; daher kein Ausschluss.

Gruß Woko

Hallo,

vielen Dank!!

das ist so korrekt.
Der Anspruch besteht aus der beitragsfreien GKV
Familienversicherung der Mutter. Dabei spielt es keine Rolle,
ob das Einkommen des Vaters unter oder über Grenze liegt. Der
Ausschluss gilt nur bei Ehegatten (setzt gültige Ehe voraus).
In diesem Falle nicht zutreffend; daher kein Ausschluss.

Definitiv auch dann nicht, wenn der Hauptwohnsitz des Kindes beim Vater ist, und dieser in der PKV ist?

TM

Hallo,

Definitiv auch dann nicht, wenn der Hauptwohnsitz des Kindes
beim Vater ist, und dieser in der PKV ist?

So ist es.
Weder der Wohnsitz des Kindes noch die Unterhaltsgewährung sind Kriterien für den GKV-Familienhilfeanspruch bei leiblichen Kindern.
(Ausnahme: Wohnsitz im Ausland)

Gruß Woko

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Wichtig ist hier das Datum, an dem die Scheidung rechtskräftig wurde. Ab diesem Datum ist FV möglich. Der Scheidungstermin vor Gericht ist ohne Bedeutung.

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