seit steht denn der Lebenspartner im SGB V §10 in der Familienversicherung?
Hintergrund:
Ein Ehepar, er PKV sie GKV wollen Kinder. Beide sind berufstätig, er verdient oberhalb JAEG, sie darunter, Kinder haben dann keinen Anspruch auf Familienversicherung und werden mit eigenen Verträgen abgesichert.
Soweit so gut (Hoffe ich)
SGB V §10 bezieht jetzt den „Lebenspartner“ mit ein, das bedeutet, diese Regellung gilt auch analog für den Fall eines unverheirateten Päärchens die Kinder wollen/haben?? (er PKV über JAEG, sie GKV darunter). Also auch hier wie oben Kinder kein Anspruch auf Familienversicherung bei der Mutter?
Oder greift dann hier Absatz (5) und die Mutter kann wählen?
SGB V §10 bezieht jetzt den „Lebenspartner“ mit ein, das
bedeutet, diese Regellung gilt auch analog für den Fall eines
unverheirateten Päärchens die Kinder wollen/haben?? (er PKV
über JAEG, sie GKV darunter). Also auch hier wie oben Kinder
kein Anspruch auf Familienversicherung bei der Mutter?
Oder greift dann hier Absatz (5) und die Mutter kann wählen?
Hallo,
nein, das gilt dann nicht für unverheiratete Pärchen. Der Begriff Lebenspartner bezeichnet nur den Lebenspartner in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.
also nein sie können nicht wählen? Oder ja sie können wählen, diese Wahlfreiheit begründet sich aber woanders?
Wählen zwischen GKV (als Familienversicherung oder eigener Beitrag?) und PKV?
begründet sich das in SGB V, §10, Abs. 5?
Oder woanders?
Also die Eltern können wählen zwischen Familienversicherung über die Mutter oder PKV(also jedes Kind erhält einen eigenen PKV-Vertrag)?
Einen Paragraphen kann ich Dir nicht nennen, dafür gibt es hier im Forum andere.
Also die Eltern können wählen zwischen Familienversicherung
über die Mutter oder PKV(also jedes Kind erhält einen eigenen
PKV-Vertrag)?
Wenn die Eltern das Kind PKV versichern wollen, meldet der (unverheiratete) Vater das Kind bei seiner PKV-Gesellschaft an, wollen sie es GKV versichern, meldet die Mutter es bei ihrer Krankenkasse. Zumnidestens läuft es in der Praxis so ab. Sind die Kindeseltern verheiratet, sieht es wie gesagt anders aus.
Hallo,
wie schon geschrieben - Lebenspartner in diesem Zusammenhang sind
gleichgeschlechtliche Paare.
Für die Versicherung des Kindes im genannten Fall ist die Mutter
massgebend - es gibt da keine Wahlmöglichkeit, d.h. wenn das
Kind PKV-versichert werden soll - dann geht das schon.
Gruß
Czauderna
Für die Versicherung des Kindes im genannten Fall ist die
Mutter
massgebend - es gibt da keine Wahlmöglichkeit, d.h. wenn das
Kind PKV-versichert werden soll - dann geht das schon.
also ich hab den Satz jetzt mehrmals gelesen, aber ist das nicht ein Widerspruch? Weil Mama ist ja GKV und pflichtig.
Grüße
H.
Hallo,
richtig, aber es muss ja die Mutter nicht gezwungen werden
Ihr Kind kostenlos mit zu versichern, d.h. wenn das Kind in der
PKV versichert wird und kein Antrag auf Familienversicherung bei der GKV
gestellt wird, dann passt es schon.
Für die Familienversicherung in der GKV ist es in diesem Falle unerheblich ob der Vater des Kindes in der PKV versichert ist und sein
Einkommen über der entsprechenden Grenze liegt. Das Kind hat generell den
Anspruch auf die Familienversicherung. Wären die beiden verheiratet würde
es u.U. nicht zur kostenlosen Familienversicherung aufgrund des
Einkommens des Vaters reichen.
Gruß
Czauderna