Familienversicherung

Hallo

während eines studiums kann man sich bis zum 25. lebensjahr familienversichern. wenn man vorher wehr- oder zivildienst gemacht hat, kann man sich die zeit anrechnen lassen (weil man dann ja nicht über die familie mitversichert war).
nun zu meiner frage: stimmt es, dass man sich die zeit NICHT anrechnen lassen kann, wenn man vor dem studium schon eine berufsausbildung gemacht hat?

bin mal gespannt, ob das jemand mit sicherheit weiß, denn bisher konnte ich darauf keine klare antwort finden.

Hallo,
nein, das stimmt nicht, jedenfalls kenne ich das nur so. Die von dir aufgeworfene Frage stellt sich nur in Verbindung mit der Krankenversicherungspflicht als Student. Da geht es um die Verlängerung der Versicherungspflicht über das 30. Lebensjahr hinaus.
Die Familienversicherung hat da nichts mit zu tun.
Gruss
Czauderna

danke dafür. die familienversicherung hat insoweit etwas damit zu tun, dass man als student bis zum 25. lebensjahr familienversichert sein kann und erst ab dem 25. lebensjahr die studentische krankenversicherung haben muss. diese „mitgliedschaft“ in der familienversicherung kann man um die laufzeit verlängern während der man zuvor zivil- oder wehrdienst geleistet hat. das ist eine tatsachte, die mir bekannt ist.

nur das problem ist, dass angeblich diese regelung nicht mehr gültig ist, wenn man vor dem studium eine berufsausbildung gemacht hat, da man „seine ausbildungszeit unnötig verlängert hat“. ist das so?

mfg

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Lesen bildet, also lies:

SGB V § 10 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) Kinder sind versichert

bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

Gebildeter jetzt?

Viele Grüße

Andreas

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Lesen bildet, also lies:

SGB V § 10 Familienversicherung
(2) Kinder sind versichert
3.bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres,
wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul-
oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen
Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht
die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes
entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr
hinaus,

Gebildeter jetzt?

Viele Grüße

Andreas

vielen dank andreas! genau so etwas habe ich gesucht, aber leider nicht selbst gefunden.