Familienversicherung bei auslandsaufenthalt

Seit 2010 bin ich Rentner und lebe in Spanien zusammen mit Frau und Sohn. Ich bin freiwillig in der AOK versichert und habe denen 2011 mitgeteilt, dass wir offiziell nach Spanien gezogen sind. Hier bittet die staatliche Krankenkasse darum, eine spanische KV-Karte zumindest für den Sohn zu haben. Also bestellte ich eine E121-Bescheinigung bei der AOK. Diese teilöten mir am Telefon mit, dass sowohl der Sohn als auch die Frau seit der Abmeldung in Deutschland garnicht mehr versichert seien. Darüber mir eine Information zukommen zu lassen wurde aber offensichtlich versäumt. In den Geschäftsbedingungen habe ich nun gefunden, dass darin tatsächlich steht, dass die Familienversicherung nur gilt wenn man in Deutschland angemeldet ist. Ist das nicht verboten? Ich zahle ja meinen Beitrag auch in Deutschland und wohne dort nicht. Ichhabe mir inzwischen auch das Formular E-121 angesehen und nicht verstanden. Ich sehe deshalb Ärger auf uns zukommen. Andererseits will ich hier ja meine Ruhe haben und nicht bis zum Bundessozialgericht gehen…

Nun, vor dem Bundessozialgericht werden Sie herzlich wenig Erfolg haben, denn es besteht gesetzlich die Pflicht sich in dem Land abzusichern in dem man lebt. In ihrem Fall Spanien. Und dort gelten die spanischen Vorschriften. Folglich sind Sie nicht mehr in der GKV sondern im spanischen System. Und das kennt nun mal kein Konstrukt der Familienversicherung. Und daher ist formaljuristisch die Aussage der AOK richtig und jede Person muss sich selbst versichern.

Hallo,

ich sehe da keinen Bruch des Gesetzes.

Der Rentner, der eine deutsche Rente bezieht, ist pflichtversichert in Deutschland, wenn er in der 2.Hälfte des Erwerbslebens mindestens 9/10 gesetzlich versichert war. Dabei spielt der Wohnsitz keine Rolle. Nur wenn man in dem Ausland, in dem man wohnt eine zusätzliche ausländische Rente bezieht, ist man nach deren Recht versichert. Insofern ist im Fall des Rentners mit deutscher Rente und ausländischem Wohnsitz dennoch Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 12 SGB V festzustellen.

Anders die Familienversicherung. Da sagt der § 10 Absatz 1 Nr. 1 SGB V: „Versichert sind der Ehegatte…und die Kinder von Mitgliedern…wenn diese Familienangehörigen…ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben…“. Geschickt wäre es, die Familienangehörigen, die man durch eine Familienversicherung absichern möchte, in Deutschland wieder anzumelden- sofern keine anderen fakten dagegen sprechen.

Dieser Aussage kann ich nicht ganz folgen. Aufgrund der nicht erreichten überwiegenden Versicherungszeit in der zweiten Hälfte des Lebens bin ich seit Rentenbeginn freiwillig in der gesetzlichen AOK zusammen mit den Familienmitgliedern(Frau und Sohn) versichert gewesen und zahle demnach trotz Wohnort Spanien den monatlichen Beitrag nach Deutschland. Mit den Behörden gibt es aber permanent Streit: Das deutsche Kindergeld z.B.erhalte ich inzwischen auch in Spanien obwohl alle Leute sagen, das geht nicht.

Auf die spanischen Verhältnisse will ich hier nicht eingehen - die deutschen sind schon chaotisch genug und hierbei geht es um deutsche Probleme - wie z.B. per Zufall nach 15 Monaten telefonische Aussage man sei nicht versichert seit anno dunnemals …
Trotzdem Vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Retana72

Hallo Feffi Kunterbunt,
Die erwähnte 9/10 Regel erfülle ich leider nicht. Ich bin daher freiwillig versichert. Ich beziehe auch außer der deutschen Rente keine ausländische Rente. Dieser Sachverhalt ist leider nirgends definiert. Die erneute Anmeldung in Deutschland ist mangels Adresse nicht möglich, zumal der Sohn hier zur Schule geht. Ist der von Ihnen erwähnte Paragraf des SGB V verbindlich, oder kann eine Kasse das anders sehen? Vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Retana72

Hallo,

ich war davon ausgegangen, dass Versicherungspflicht vorliegt, wo der Wohnort keine Rolle spielt. Sorry, ich habe die Frage offensichtlich nicht gründlich genug gelesen, denn da stehts ja: freiwillig als Rentner versichert.

Bei einer freiwilligen Versicherung kann man (nicht muss man!) mit Abmeldung aus Deutschland selbige enden lassen, ohne einzuhaltende Kündigungsfrist. Man braucht nur den Wegfall des Wohnsitzes in Deutschland (Abmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamts) nachzuweisen. Allerdings bräuchte man dann im Ausland eine Versicherung, die anzuraten wäre- schon wegen der Versicherung für Ehepartner und Kind. Aber mit diesem Thema kenne ich mich nicht aus, bitte mal vor Ort erkundigen.

Diese Infos hätten alle schon erfolgen müssen bei der Information der AOK über den Wegzug. Inwiefern man die Kasse nun wegen Falsch- oder Nichtinformation haftbar machen kann oder will, möchte ich nicht beurteilen.

Wichtig ist jetzt für Frau und Sohn eine Versicherung zu finden. Ich lese aus der Fragestellung raus, dass die Spanier diese auch fordern. In diesem Zusammenhang kann man ja auch prüfen, ob eine spanische Versicherung finanziell und leistungsservicemäßig besser ist als eine freiwillige Versicherung in Deutschland. Wenn es in Spanien auch soetwas wie eine kostenlose Familienversicherung für Frau und Kind gibt, wäre meine Entscheidung schon fast klar.

Ich wünsche viel Erfolg und Glück beim Abwägen aller Möglichkeiten!

Feffi Kunterbunt

Hallo Feffi Kunterbunt,
vielen Dank für die Ausführungen. Ich habe zwischenzeitlich die Verordnung EG Nr.883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 und die Verordnung EG Nr.987/2009 vom 16.9.2009 durchgearbeitet. Nach meiner Meinung ist diese Verordnung maßgeblich und stellt fest, dass die KV-Versicherung für die Familienangehörigen immer gilt, selst wenn diese in unterschiedlichen Ländern als der Versicherte leben. Natürlich würden wir hier in Spanien alle zusammen versichert werden. Ich bin jedoch weiterhin der Meinung, dass die AOK trotz des STGB V den Wohnort fälschlich als Grundlage ansieht. EG-Recht geht m.E. vor. Noch habe ich das E-121 Formular nicht erhalten. Vermutlich wird es auch falsch ausgefüllt werden, sodaß wiederum Nachbearbeitungen erforderlich werden. Ich kann mir eine ordentliche Arbeit bei der AOK nicht vorstellen und weis nicht welchen Wert man hier auf Einzelheiten legt.

Hallo Feffi Kunterbunt,
ich habe gestern eine Email an die AOK gesendet auf welcher ich auf die umgehende Zusendung der E-121 Bescheinigung bestand. Am 30.3.2012 wurde per Email der AOK mir erstmals schriftlich mitgeteilt, dass aufgrund des Wegzuges aus D die Familienversicherung zu diesem Zeitpunkt(falsche Datum genannt) erloschen ist.
Dieses nahm ich zum Anlass einen klagefähigen Schriftsatz zu bekommen. Ich bezog mich außerdem auf die Verordnung 883/2004 der EG und bat, diese sich durchzulesen.

Was soll ich sagen - heute kam per Email das Formular E-121 in dreifacher Ausführung für mich, die Frau und den Sohn mit der Feststellung dass ab 1.3.2012 meine Frau und der Sohn bei der AOK versichert sind und alle Kosten in Spanien von der AOK beglichen werden - bis auf Widerruf.
Offensichtlich muß man studierter Jurist sein um mit deutschen Behörden umgehen zu können.

hallo
Ihnen zur Kenntnis teile ich Ihnen mit, daß ich heute die Bestätigung der bestehenden Familienversicherung der AOK erhalten habe indem das Formular E-121 in dreifacher Ausführung für mich,meine Frau und den Sohn eingegangen ist. Darin werden alle in Spanien anfallenden Kosten von der AOK in D übernommen. Dieses entspricht so gar nicht Ihren Ausführungen.
Viele Grüße

Danke für die Information. Das ist für Sie vorteilhaft. In dem Fall geht die Kasse davon aus, dass Sie ihren Wohnsitz im Inland haben und mehr als 180 Tage sich dort aufhalten. Dann erzielen Sie das Ergebnis, das Sie jetzt haben. Aus den § 5,6,10 SGB V und § 193 VVG geht eindeutig hervor, das es so geregelt ist wie ich Ihnen zuvor geschrieben habe. Das gilt nämlich bei dauerhafter Wohnsitzverlegung ins Ausland und ist nachlesbar auf jeder Webseite der Krankenkassen. Da sich mir entzieht, was Sie der Kasse erzählt haben wo ihr dauerhafter Wohnsitz ist, konnte ich Ihnen nur das kommunizieren, wie es gesetzlich geregelt ist - und das ist eindeutig und hatte ich ihnen nebst Rechtsqiellen auch geschrieben. Wie dem auch sei, sie haben eine Lösung die Ihnen gefällt - und das ist doch schlussendlich das, was für Sie zählt.
Viele Grüsse
C. Müller

Es tut mir leid, wenn ich erneut widersprechen muß. Die KV weis sehr wohl, dass wir alle in D offiziell abgemeldet sind. Ich habe sie auf die Verordnung 883/2004 der EG hingewiesen. EU-Recht geht über deutsches Recht!
Als Info sei Ihnen abgeboten: Krankenkassen.de/Auslandsaufenthalt/E-Formulare konkret/E 121.
Viele Grüsse
Retana