Hallo Sabine,
Ein kleiner sinnvoller Auszug aus Wikipedia:
Bei Personen, die während ihrer *Erwerbstätigkeit als höherverdienende ArbeitnehmerInnen versicherungsfrei waren und sich in der Mutterschutzfrist gem. § 3 Abs. 2 MuSchG (6 Wochen vor der Entbindung) und § 6 Abs. 1 MuSchG (acht Wochen oder zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) oder in Elternzeit befinden, endet die Versicherungsfreiheit mit dem Wegfall des bisherigen Arbeitsentgelts. Sie können aber während der Mutterschutzfristen bzw. der Elternzeit nur dann familienversichert sein, wenn sie gem. § 10 Abs. Abs. 1 Satz 4 SGB V zuletzt (unmittelbar zuvor), gesetzlich, d.h. freiwillig, versichert waren.
Wenn ich den Text im Gesetz richtig gelesen habe, kommt es ganz klar darauf an, wo dein Geld bisher hergekommen ist (bzw. aufgrund welcher Tatsache Du „freiwillig“ eingestuft wurdest).
Es muss also geprüft werden, ob immer noch die Vorraussetzung für eine freiwillige Versicherung bestehen. (z.B. Weiterführung einer Selbständigkeit)
Ist dies nicht der Fall, kannst Du dich normalerweise bei deinem Mann familienversichern, und natürlich dann Euer Kind genauso…
Am „besten“ versicherst Du Dein Kind, wenn Dein Mann eine stationäre Zusatzversicherung abschließt. Diese beinhalten nämlich nach §198 VVG eine Option Kinder ohne Gesundheitsprüfung nachzuversichern = Kindernachversicherung (ACHTUNG, das ist nur möglich, wenn noch keine Diagnose bezüglich Problematiken mit dem Kind gestellt wurden und nach Abschluss der Versicherung bis zur Geburt noch mindestens 3 Monate verstreichen. NOCHMALS ACHTUNG „angeborene Anomalien“ sollten in den Bedingungen aufgenommen sein)
Ich hoffe geholfen zu haben!
Bei weiteren Fragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.
Beste Grüße
Dominique