Ist es für den Fortbestand einer Familienversicherung erforderlich, der Krankenkasse eine Immatrikulationbescheinigung vorzulegen, um nachzuweisen, dass man sich in Ausbildung befindet oder genügt ein anderer Nachweis (z.B. Examenszeugnis, Zulassungsbescheid zur Abschlussprüfung)?
Ist es für den Fortbestand einer Familienversicherung
erforderlich, der Krankenkasse eine Immatrikulationbescheinigung
Meines Wissens ja.
Ist es für den Fortbestand einer Familienversicherung
erforderlich, der Krankenkasse eine ImmatrikulationbescheinigungMeines Wissens ja.
Mir ist allerdings nicht ganz klar, warum das so sein sollte. Sicher, dies ist der übliche Nachweis für Studenten.
Aber die einschlägige Vorschrift im SGB V stellt doch lediglich auf das Bestehen einer Schul- oder Berufsausbildung ab. Solange die Abschlussprüfung eines Studiums nicht absolviert ist, befindet man sich doch de facto noch in der Ausbildung, völlig unabhängig vom Status als „ordentlich eingeschriebener Student“. Insofern müsste doch eine Prüfungszulassung des Landesprüfungsamtes, auf der verschiedene über mehrere Monate verteilte Prüfungstermine verzeichnet sind, und das Examenszeugnis mit Datum der Prüfung als Nachweis eigentlich ausreichen.
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres brauchst du keinen Nachweis, da jeder nicht erwerbstätige bis zu diesem Zeitpunkt bei einem Elternteil familienversichert sein kann. Erst darüber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres muss du nachweisen, dass du eingeschriebenen Student bist.
Davon ab wird die Uni von dir einen Nachweis verlangen, dass du familienversichert bist. Auf Grund dieses Nachweise erhält deine Krankenkasse eine Rückmeldung der Uni über deine Einschreibung. Das ist dann auch der Nachweis.
ab. Solange die Abschlussprüfung eines Studiums nicht
absolviert ist, befindet man sich doch de facto noch in der
Ausbildung,
Wirklich ? Gibt es keine Studienabbrecher ?
verzeichnet sind, und das Examenszeugnis mit Datum der Prüfung
als Nachweis eigentlich ausreichen.
Entscheidend ist, ob das Deine KK anerkennt. Du kannst natürlich mit denen rumdiskutieren und Briefe hin- und herschreiben. Ob es das bringt ? Was hindert Dich daran, eine Immatrikulationsbescheinigung hinzuschicken ?
ab. Solange die Abschlussprüfung eines Studiums nicht
absolviert ist, befindet man sich doch de facto noch in der
Ausbildung,Wirklich ? Gibt es keine Studienabbrecher ?
Doch, sicher, aber ich meinte den Fall, dass die Beendigung des Studiums nachweislich kurz danach noch erfolgt.
verzeichnet sind, und das Examenszeugnis mit Datum der Prüfung
als Nachweis eigentlich ausreichen.Entscheidend ist, ob das Deine KK anerkennt. Du kannst
natürlich mit denen rumdiskutieren und Briefe hin- und
herschreiben. Ob es das bringt ? Was hindert Dich daran, eine
Immatrikulationsbescheinigung hinzuschicken ?
Nun, ich will hier wegen der Bedingungen von wer-weiß-was.de bzw. gesetzlicher Vorgaben hinsichtlich der Rechtsberatung nicht zu sehr ins Detail gehen, aber rumdiskutieren kann man mit einer KK in der Tat sehr gut…
Nehmen wir einfach an, eine Exmatrikulation ist bereits erfolgt (->Studiengebühren), weil eine Immatrikulation in der Prüfungsphase nicht vorgeschrieben ist. Eine Immatrikulationsbescheinigung für einen vergangenen Zeitraum kann also nicht vorgelegt werden.
Was mir halt fehlt, ist die rechtliche Grundlage dafür, dass eine KK ausschließlich eine Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis der (studentischen) Ausbildung akzeptiert. Im einschlägigen Gesetz (insb. § 10 SGB V) ist sie jedenfalls nicht zu finden.
Hallo,
ich arbeite bei einer Krankenkasse und kann von daher aus der Praxis berichten. Wir verlangen für die Zusicherung der Familienversicherung über das 23. Lebensjahr hinaus einen schriftlichen Nachweis über das
Bestehen einer Schul- oder Berufsausbildung.
Wird dieser uns vorgelegt dann nehmen wir auch die Familienversicherung vor. Aufgrund von mündlichen oder schriftlichen Erklärungen von Versicherten tun wir dies nicht.
Es gibt sicherlich auch Ausnahmen, z.B.
Ende Studium 30.09.2007 - Beginn der Tätigkeit oder einer weiteren
Schul-oder Berufsausbildung ab 01.01.2008. In einem solchen Falle
würde ich persönlöich für die „Übergangszeit“ auch die Familienversicherung einräumen - die bBetonung liegt hier auf „ich“
und „Übergangszeit“.
Gruß
Czauderna
Hallo,
Nehmen wir einfach an, eine Exmatrikulation ist bereits
erfolgt (->Studiengebühren), weil eine Immatrikulation in
der Prüfungsphase nicht vorgeschrieben ist. Eine
Immatrikulationsbescheinigung für einen vergangenen Zeitraum
kann also nicht vorgelegt werden.
Ich hoffe mal, hier will jemand nicht „bescheißen“? So ein Versuch ist in jedem Fall zwecklos. Die Hochschule wird die Krankenkasse früher oder später sowie so von sich aus über die Exmatrikulation informieren!
Was mir halt fehlt, ist die rechtliche Grundlage dafür, dass
eine KK ausschließlich eine Immatrikulationsbescheinigung als
Nachweis der (studentischen) Ausbildung akzeptiert. Im
einschlägigen Gesetz (insb. § 10 SGB V) ist sie jedenfalls
nicht zu finden.
im SGB V wirst du so etwas nicht finden. Der Gesetzgeber kann ganz einfach nicht für jeden Einzelfall alle unterschiedlichsten Nachweisformen aufzählen.
Grundsätzlich wird eben ein Studium anhand einer Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen - das ist einfach so. Ich verstehe solche Anfragen nicht ganz… Zum Finanzamt schickt man doch auch seine Lohnsteuerkarte (bzw. jetzt den neuen Ausdruck mit ETIN) und keinem würde einfallen, eine Diskussion darüber zu führen, ob nicht auch die monatlichen Gehaltsabrechnungen ausreichend sind.
Man kann natürlich mit der Krankenkasse über alles diskutieren und jeder hat das Recht, diese Bescheinigung nicht einzureichen.
Derjenige muss halt im Gegenzug damit rechnen, dass dann die KK für sich beansprucht, das Versicherungsverhältnis zu beenden.
Übrigens: Rechtsgrundlage für das Einreichen von Unterlagen ist § 206 SGB V und der ist da sehr weit gefasst, weshalb sich solche Diskussionen mit der Krankenkasse eigentlich nicht lohnen…
Viele Grüße
Florian
Hallo Herr Czauderna,
danke für eine Antwort aus der Praxis.
Eine Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung bzw. das anschließende Examenszeugnis ist ja genau so ein derartiger Nachweis der Ausbildung für den ca. sechsmonatigen Prüfungszeitraum. Beides sind Verwaltungsakte des Landesjustizprüfugsamtes bzw. des Justizministeriums und nicht lediglich mündliche oder schriftliche Erklärungen meinerseits.
Die für das Kindergeld zuständige Familienkasse hat die Zulassung als Ausbildungnachweis übrigens ohne weiteres akzeptiert.
Scheint wohl doch nicht ohne Anwalt zu gehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas
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Hallo,
Nehmen wir einfach an, eine Exmatrikulation ist bereits
erfolgt (->Studiengebühren), weil eine Immatrikulation in
der Prüfungsphase nicht vorgeschrieben ist. Eine
Immatrikulationsbescheinigung für einen vergangenen Zeitraum
kann also nicht vorgelegt werden.Ich hoffe mal, hier will jemand nicht „bescheißen“? So ein
Versuch ist in jedem Fall zwecklos. Die Hochschule wird die
Krankenkasse früher oder später sowie so von sich aus über die
Exmatrikulation informieren!
Hallo Florian, ich habe das Gefühl, du hast noch nicht ganz vestanden, worum es mir geht. Das hat mit „bescheißen“ nichts zu tun.
Die juristische Examensprüfung ist eine Staatsprüfung, die vom Justizministerium (Landesjustizprüfungsamt durchgeführt wird). Die Prüfungsordnung sieht vor, dass man mind. sechs Semester studiert hat und davon mind. zwei unmittelbar vor der Meldung zur Examensprüfung an einer nds. Hochschule. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, braucht man nicht mehr weiter eingeschrieben zu sein. Die Prüfung wird ja auch nicht von der Uni durchgeführt und man nimmt auch sonst keine Leistungen der Uni mehr in Anspruch, sondern lernt nur noch, schreibt Klausuren, eine Hausarbeit und wird mündlich geprüft.
Die Regelung des § 10 SGB V verlangt ja auch gar nicht, dass ich immatrikulierter Student bin, sondern nur, dass ich mich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde.
Ich weiß im übrigen auch nicht, ob die Uni überhaupt ein Interesse daran hat oder verplichtet ist, irgendwen von der Exmatrikulation zu informieren. Wäre mir neu. Ist aber hier ohnehin irrelevant, weil meiner KK die Exmatrikulation bekannt ist, weil ich sie ihr schon vor über sechs Monaten mitgeteilt habe.
Was mir halt fehlt, ist die rechtliche Grundlage dafür, dass
eine KK ausschließlich eine Immatrikulationsbescheinigung als
Nachweis der (studentischen) Ausbildung akzeptiert. Im
einschlägigen Gesetz (insb. § 10 SGB V) ist sie jedenfalls
nicht zu finden.im SGB V wirst du so etwas nicht finden. Der Gesetzgeber kann
ganz einfach nicht für jeden Einzelfall alle
unterschiedlichsten Nachweisformen aufzählen.
Nein, das verlange ich auch nicht. Es geht mir ja nur darum, nachzuweisen, dass ich mich im fraglichen Zeitraum in Ausbildung befand. Das die Abschlussprüfung zur Ausbildung gehört, lässt sich wohl nicht ernsthaft bestreiten. Es ist ja nicht so, dass ich eine Ausbildung einfach behaupte, sondern ich kann sie anhand behördlicher Verwaltungsakte nachweisen.
Grundsätzlich wird eben ein Studium anhand einer
Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen - das ist einfach
so.
Eben, grundsätzlich bedeutet in der Regel, aber es gibt Ausnahmen. „Das ist einfach so“ gibt es im Verwaltungsrecht nicht, so viel hat mir mein Studium dann doch gebracht.
Ich verstehe solche Anfragen nicht ganz… Zum Finanzamt
schickt man doch auch seine Lohnsteuerkarte (bzw. jetzt den
neuen Ausdruck mit ETIN) und keinem würde einfallen, eine
Diskussion darüber zu führen, ob nicht auch die monatlichen
Gehaltsabrechnungen ausreichend sind.
Das mit der Lohnsteuerkarte ist gesetzlich geregelt, die Art des Nachweises der Ausbildung für die KK nicht. Umkehrschluss: Es geht alles, was glaubhaft ist. Ein Polizist kann ja auch nicht einfach sagen: „Ihren Personalausweis akzeptiere ich nicht als Identitätsnachweis, ich will ihren Reisepass sehen.“
Ich will ja auch gar nicht nachweisen, immatrikuliert gewesen zu sein, sondern nur, mich in Ausbildung befunden zu haben.
Man kann natürlich mit der Krankenkasse über alles diskutieren
und jeder hat das Recht, diese Bescheinigung nicht
einzureichen.Derjenige muss halt im Gegenzug damit rechnen, dass dann die
KK für sich beansprucht, das Versicherungsverhältnis zu
beenden.Übrigens: Rechtsgrundlage für das Einreichen von Unterlagen
ist § 206 SGB V und der ist da sehr weit gefasst, weshalb sich
solche Diskussionen mit der Krankenkasse eigentlich nicht
lohnen…Viele Grüße
Florian
Da es um einen Betrag im oberen dreistelligen Bereich geht, den die KK nachgezahlt haben will, wenn ich mich jetzt nach Ende der Ausbildung bei ihr weiter versichern will, komme ich ums Diskutieren leider nicht herum.
Trotzdem danke für die Antwort.
Viele Grüße,
Thomas
Hallo Thomas,
schau doch bitte mal in dein Email-Postfach.
Viele Grüße
Florian