Hi, wer in der Familienversicherung der GKV versichert werden will, muß jetzt akribisch seine Einkünfte nachweisen, bisher wurde den Angaben der Versicherten nach geurteilt, diese Zeiten sind nun vorbei, Wenn z.B. die Ehefrau in der GKV ist , Kinder sollen mitversichert werden, muß der nicht oder PKV versicherte andere Elternteil, der unter der Versicherungspflichtgrenze mit seinen Einkünften liegt ( dies ist die Voraussetzung für die Familienversicherung der Kinder beitragsfrei über die Ehefrau als GKV Versich.) akribisch seine Einkünfte mit Einkunftsnachweisen belegen, Wehe Wehe, er vergißt dann z.B. seine Zinsen oder ä., hier wird dann ganz intensiv nachgebohrt, damit dann auch wirklich keine Mark vergessen wird.
Tschüß
Warum die Aufregung? Alles im SGB geregelt…
Gruß
Marco
PS: Schon seit Jahren, nur bisher nicht konsequent durchgezogen… und nunmehr vom BAV immer öfter angemahnt, müssen sie es machen.
Hallo Marco,
ganz richtig, wir haben vom BVA bös eins auf die Mütze
bekommen, weil wir das nicht immer so gemacht haben, wie
es sein muss.
Es geht hier um sehr sehr viel Geld, ich sage nur
kostenlose Familienversicherung und FInanzausgleich (Kopfprämie)
Endlich mal ein Mitstreiter, der wirklich Ahnung hat und
auch sachlich bleibt.
Gruss
Günter
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Hallo Günter,
warum sollte ich nicht sachlich bleiben?
Versicherungen basieren nunmal auf Fakten und Gesetzen… da kommen wir nicht umher… und beides ist ein Gegenstand, also sächlich 
Nein, im Ernst… ich kenne viele Kassen, die es bisher auch so gehandhabt haben… hauptsächlich Selbständige wurden da zu einem Einstiegspreis versichert, obwohl der Kunde wusste, dass er locker Höchstbeitrag zu zahlen hätte.
Er nahm auch das Risiko in Kauf, dass die GKV rückwirkend seine Finanzamtbescheide 4 Jahre zurück direkt beim Finanzamt abfragen darf. Und er ggf. nachzahlen darf.
Es sind alles Risiken, die der Kunde oftmals von den Kassen nicht gesagt bekam, nur weil die ihre tollen Kopfprämien im Kopf hatten… der Kunde trägt hierbei das Risiko, denn er musste ja wahrheitsgetreu Auskunft geben. Hat er sie falsch gegegeben… ist es sein Verschulden gewesen. Die GKV trifft hier also eher keine Schuld. Nur vielleicht in dem Punkt, dass sie ihrer Aufklärungspflicht und Prüfpflicht nicht nachgekommen ist.
Aber das mahnt ja eben jetzt das BAV an 
Gruß
Marco
Hallo, Marco
eine Sache macht mich hellhörig, nämlich die Abfrage beim
Finanzamt. Hier in Hessen läuft da nix, wenn ich Glück
habe bekomme ich lediglich die Auskunft dass ein Bescheid
erstellt wurde - das war es dann aber auch schon.
Hast Du da eine Rechtsgrundlage ??
Gruss
Günter Czauderna
Ja…
sieh dir mal dazu
SGB V §206
SGB IV §25
SGB V §241 (2) + (4)
Da der Versicherte Wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen hat, kann man ihm schon Vorsatz vorwerfen. Und somit würden die Ansprüche der GKV erst nach 30 Jahren verfallen.
Des weiteren steht in dem Abfragebogen von euch meine ich auch drin, dass der Sozialversicherungsträger ggf. auch von Dritten Belege zur Feststellung holen darf.
Gruß
Marco
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sieh dir mal dazu
SGB V §206
SGB IV §25
SGB V §241 (2) + (4)Da der Versicherte Wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen hat,
kann man ihm schon Vorsatz vorwerfen. Und somit würden die
Ansprüche der GKV erst nach 30 Jahren verfallen.Des weiteren steht in dem Abfragebogen von euch meine ich auch
drin, dass der Sozialversicherungsträger ggf. auch von Dritten
Belege zur Feststellung holen darf.Gruß
Marco
Hallo,
das ist alles korrekt was Du sagst, nur das Finanzamt erteilt
uns keine Auskünfte über evtl. Einkommen von Steuerpflichtigen.
Hier geht es vor allem darum, dass z.B. freiwillig versicherte
Ehefrauen uns einen Einkommensnachweis ihres nicht in der
GKV versicherten Ehegatten vorlegen müssen, d.h. die
Mitwirkungspflicht ist geregelt, aber wie gesagt vom Finanzamt
erfahren wir nix und ich denke grundsätzlich ist das auch gut
so.
Gruss
Günter Czauderna
Hi, da liegt ja wieder die Versuchung des "Vergessens " einiger Einkünfte wie Zinsen, Mieterträge usw.
Tschüß