Hallo Uwe,
Die Voraussetzungen einer *Familienversicherung* ist in § 10 SGB V geregelt. Danach ist unter anderem nach § 10 I Nr. 3 SGB V Voraussetzung, dass der Familienangehörige nicht versicherungsfrei ist und nach § 10 I Nr. 4 SGB V, dass er nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her [die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und] den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Der Ausschluss gilt auch, wenn der Selbstständige nur geringe oder keine Einnahmen erwirtschaftet. So führt eine fehlende Gewinnerzielung nicht zur *Familienversicherung*, die Erwerbstätigkeit muss lediglich auf Gewinnerzielung gerichtet sein (im Unterschied zum Hobby). Zur Beurteilung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall abzustellen. Folgende weitere Anhaltspunkte der Krankenkassen kann ich Ihnen dafür nennen: ““Merkmale für eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit können die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes (§§ 14 ff. GewO), die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb oder der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit sein. Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mindestens 18 Std. in der Woche umfasst. Dabei ist neben dem reinen Zeitaufwand für die eigentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit auch der zeitliche Umfang für evtl. erforderliche Vor- und Nacharbeiten zu berücksichtigen. Werden mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt, sind diese zusammenzurechnen. Bei geringerem Zeitaufwand als wöchentlich 18 Std. ist die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.““ Nach § 10 VI SGB V ist das Mitglied verpflichtet, der Krankenkasse Änderungen zu melden. Die Folge des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine *Familienversicherung* führt zu dem Fehlen einer *Familienversicherung* für Ihre Frau mit der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nach § 9 I Nr. 2 SGB V innerhalb der Frist des § 9 II Nr. 2 SGB V. Eine Nachentrichtungspflicht richtet sich dagegen danach, ob Ihre Frau als Selbstständige trotz hauptberuflicher Tätigkeit versicherungspflichtig oder versicherungsfrei nach §§ 5ff. SGB V ist. Dies richtet sich nach der Art der Selbstständigkeit. Rückständige Ansprüche würden gemäß § 25 SGB IV nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind verjähren. Sollte Ihre Frau jedoch aufgrund Ihrer hauptberuflichen Selbstständigkeit gerade nicht versicherungspflichtig sein, sehe ich derzeit aufgrund Ihrer Schilderungen (Vorschlag einer freiwilligen Versicherung durch KK) keine Berechtigung für eine Nachforderung. Fragen Sie diesbezüglich aber bei der zuständigen Kasse nach, aus welchem Grund eine Versicherungspflicht vorliegen soll und worauf sich eine Nachforderung stützen würde.
Gruss Ralf Wendling www.private-versicherungen-vergleichen.de
Versicherungsfachwirt