Hallo,
mein Sohn, 8 Jahre, bezieht seit knapp 2 Jahren Halbwaisenrente aus Österreich. Sein Vater hatte dort gelebt und gearbeitet. Gestern habe ich von meiner Krankenkasse (AOK) einen Fragebogen zur Überprüfung der Familienvesicherung erhalten. Ich hatte die Sachbearbeiterin angerufen und gefragt, ob die Halbwaisenrente als regelmäßiges Einkommen meines Sohnes gilt, und sie meinte ja. Eventuell könnte es daher sein, dass mein Sohn deshalb nicht mehr bei mir mitversichert ist. Irgendwie verstehe ich das nicht denn der Unterhalt, den ich für meinen Sohn bekommen hatte, wurde auch nicht als eigenes Einkommen bewertet. Ausserdem bekommt er nicht von der BfA Rente, sondern von der Salzburger Unfallversicherung. Muss er trotzdem „freiwilliges Mitglied“ bei der AOK werden? Und wenn ja, dann sind sogar Nachzahlungen fällig?? Wäre ja schon irgendwie paradox
Vielen Dank
Anita
Hallo,
also grundsätzlich handelt es sich bei der Rente um eine
regelmäßige Einnahme Ihres Sohnes und übersteigt diese RFente
monatlich den Betrag von 340,00 € , dann kann eine kostenlose
Familienversicherung nicht mehr durchgeführt werden.
Allerding handelt es sich hier um eine Unfallrente bzw. eine
Rente aus der Unfallversicherung. Da ist es in der Regel so,
dass diese entweder in voller Höhe oder nur zu 20% als
Einkommen gewertet wird - bitte entsprechend bei der Kasse
vorstellig werden und auf diesen Umstand hinweisen.
Gruss
Czauderna
Hallo Anita,
übersteigt die „gesetzliche“ Halbwaisenrente 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2006: 2.450€, 1/7 wären dann 350€), so ist sogar ein Beitrag für die Pflegeversicherung fällig. Siehe dazu auch §10 SGB V, bzw. §25 SGB XI
Ist es aber eine „private“ Unfallversicherung gewesen, die hier zahlt, ist das sicherlich kein Problem. Da gebe ich meinem Vorredner Recht.
Ein Gespräch wird hier schnelle Klärung bringen.
Frank Wilke
Hallo Hr. Czauderna,
mal ne kurze verständnissfrage, bin im leistungsrecht, hab daher von beitrag wenig ahnung. greift nicht auch bei einer Waisen rente §5(1) Nr. 11???
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus :der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente :beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer :Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 :der 2. Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
Vielen Dank für die Antwort bereits im vorraus!
Greetz
Chris
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Hallo,
wenn ich es richtig gelesen habe, erfolgt die RFentenzahlung
aus Oestereich - das ist dann keine gesetzliche Rente nach deutschem
Recht.
Aber auch nach deutschem Recht gehört eine Unfallrente nicht zu
den die Krankenversicherung der Rentner betreffenden Renten.
Gruss
Czauderna
Ok, sorry, überlsen 
grober fehler, aber danke für den hinweis!
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