Familienzusammenführung / bulgarischer Rentner

Liebe Wer-weiss-Nutzer,
wir haben mal gehört, dass Bulgarische Familienangehörige (schon Rentner) in Deutschland eingegliedert werden können, wenn Ihre Kinder Deutsche sind, in Deutschland seit der Kindheit leben, gelernt haben und arbeiten.
Stimmt das? Man hört so viel, dass EU-Bürger in das deutsche Sozialsystem integriert werden. Würde das auch für eine Familienzusammenführung gelten? Wisst Ihr einen Link?
Ich freue mich schon auf Eure Meinungen.

wenn die frage darauf abzielt, ob eine zuwanderung in den hartz-IV-bezug für eu-bürger vorgesehen ist: ganz klares nein.
eine familienzusammenführung gibt es auch nur zwischen ehepartnern/eingetragenen lebenspartnerschaften und zwischen eltern(teilen) und ihren MINDERJÄHRIGEN kindern, sonst nicht.
die bulgarischen rentner können allerdings von der sogenannten freizügigkeit gebrauch machen. voraussetzung hier ist allerdings, daß der lebensunterhalt nachweisbar aus eigener kraft gesichert werden kann und zwar inklusive krankenversicherung. der nachweis hierüber dürfte schwierig sein.
weitere infos: www.info4aliens.de
gruß mustafa62

Hallo!

Das ist tatsächlich gar nicht so eindeutig, da werfen sich EU-Kritiker und EU-Befürworter gegenseitig die Unwahrheiten an den Kopf, manche weil sie die Wahrheit nicht sagen wollen, manch andere, weil sie über etwas reden, wovon sie keine Ahnung haben.

Der EuGH hat judiziert, dass die Sozialleistungen nicht unangemessen in Anspruch genommen werden dürfen, wobei die Angemessenheit nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sei. Das heißt also, dass es zwar nicht zulässig ist in ein anderes EU-Land zu ziehen um dort Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, es heißt aber auch umgekehrt, dass die Inanspruchnahme von Sozialleistungen per se noch nicht das Aufenthaltsrecht ausschließt.

Die rechtliche Situation ist sicherlich unbefriedigend, weil sie ziemlich unklar ist. Es wird einer weiteren Entscheidung des EuGH bedürfen um da Klarheit zu schaffen. Sicherlich wäre es sinnvoll, würde der EU-Gesetzgeber die Rechtslage klarstellen, nur wird es da keine Einigung geben vermutlich.

Die beiden neuesten Entscheidungen des EuGH (nämlich betreffend Assosziationsabkommen EU-Türkei sowie betreffend Aufenthaltsrecht in Rückkehrfällen) deuten darauf hin, dass der EuGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht und die Freizügigkeit eingeschränkter sieht als früher. Das muss sich aber erst zeigen.

Gruß
Tom

Hallo!

Zwei Varianten:

  1. Wenn die bulgarischen Eltern zum Zeitpunkt des Nachzuges Unterhalt von ihren in Deutschland lebenden Verwandten erhalten haben, also von diesen leben, dann haben sie auch Anspruch auf Familiennachzug.

  2. Wenn das nicht der Fall ist, dann müssen die Eltern prinzipiell ausreichend Unterhalt, Wohnung und Krankenversicherung haben, wobei ausreichend Unterhalt heißt, dass die Sozialleistungen nicht unangemessen in Anspruch genommen werden dürfen (was das ist, ist strittig und müsste noch ausjudiziert werden). Die deutsche und auch österreichische Rechtslage schließt den Sozialleistungsbezug in solchen Fällen undifferenziert aus, allerdings muss man hier immer den Anwendungsvorrang des EU-Rechts beachten. Nach derzeitigem Stand der Judikatur (bei dem nicht sicher ist, ob er so bleibt), ist eine Einwanderung in das Sozialsystem nicht zur Gänze ausgeschlossen, allerdings trotzdem ein Ausnahmefall.

Warum ist das Problem jetzt in der Praxis so auffällig? - vor der EU-Osterweiterung waren die Regelungen nicht anders, nur hat man es damals de facto nicht wirklich streng kontrolliert. Jetzt ist man strenger, daher wird das Problem rechtlich jetzt öfters virulent.

Gruß
Tom