Hallo Community, mich beschäftigt folgender Fall, den ich bewerten muss:
Ein Kind (jetzt volljährig) wurde mit 1 Jahr von der leiblichen Mutter (und evtl. auch vom leibl. Vater) zur Adoption freigegeben und hat beide Personen seit dem nicht mehr gesehen. Das Kind ist aber nie adoptiert worden sondern bei Pflegeeltern aufgewachsen. Nach jahrelanger Personensuche wurden Vater und Mutter gefunden. Nun möchte das Kind beide Personen 1x sehen, um die Vergangenheit aufarbeiten zu können (also keinerlei finanzielle Interessen).
Soweit ich das recherchiert habe, ist das Kind Aufgrund der nicht vollzogenen Adoption nach wie vor mit allen Rechten und Pflichten bei den leiblichen Eltern angesiedelt.
Ein Treffen zwischen Kind und leibl. Eltern könnte also finanziell sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil für das Kind sein.
Für meine Aufgabenstellung wären beide leibl. Eltern im Pflegeheim. Das Kind müsste also bei Kontaktaufnahme damit rechnen, dass der Sozialträger bei Kenntnis der Existenz des Kindes dieses in Unterhaltspflicht nimmt (wir nehmen mal an das das Einkommen die Freigrenzen überschreitet). Das Kind denkt sich aber, eine Verpflichtung auf Unterhaltszahlungen wäre nach dem Gesetz grob unbillig, weil sich beide Eltern schon sehr früh von dem Kind losgesagt haben.
Wie würdet Ihr diesen Fall beurteilen?
Hat das Kind mit seiner Annahme recht?
Vielen Dank für Eure Meinungen.
Gruß Sven.
Hallo,
Hallo Community, mich beschäftigt folgender Fall, den ich
bewerten muss:
Aus welcher Sicht bewerten? Als Angehöriger, Sachbearbeiter oder handelt es sich um einen fiktiven Fall („Hausaufgabe“)?
Ein Kind (jetzt volljährig) wurde mit 1 Jahr von der
leiblichen Mutter (und evtl. auch vom leibl. Vater) zur
Adoption freigegeben und hat beide Personen seit dem nicht
mehr gesehen. Das Kind ist aber nie adoptiert worden sondern
bei Pflegeeltern aufgewachsen. Nach jahrelanger Personensuche
wurden Vater und Mutter gefunden. Nun möchte das Kind beide
Personen 1x sehen, um die Vergangenheit aufarbeiten zu können
(also keinerlei finanzielle Interessen).
„Zur Adoption freigegeben“ bedeutet doch einfach schlicht, dass es kein rechtliches Band mehr zwischen den Eltern und dem Kind gibt. Keine Rechten und keine Pflichten. Es stellt sich also die Frage nachdem wer denn das Sorgerecht für das Kind bis zur Volljährigkeit hatte.
Also eine Rechtsfrage.
Ich finde es aber äußerst ungewöhnlich, dass ein 1-jähriges Kind nicht an Adoptiveltern vermittelt werden konnte.
Soweit ich das recherchiert habe, ist das Kind Aufgrund der
nicht vollzogenen Adoption nach wie vor mit allen Rechten und
Pflichten bei den leiblichen Eltern angesiedelt.
Warum? Die haben es doch zur Adoption freigegeben, d.h. sie haben das Kind mit allen Rechten und Pflichten in die Obhut von jemanden gegeben (egal ob es letztendlich adoptiert wurde oder nicht) - also vermutlich das Jugendamt.
Ein Treffen zwischen Kind und leibl. Eltern könnte also
finanziell sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil für das
Kind sein.
Wegen o.g. Gründen sollte es bei einem Wiedertreffen zu keinen finanziellen Konsequenzen kommen.
Für meine Aufgabenstellung wären beide leibl. Eltern im
Pflegeheim. Das Kind müsste also bei Kontaktaufnahme damit
rechnen, dass der Sozialträger bei Kenntnis der Existenz des
Kindes dieses in Unterhaltspflicht nimmt (wir nehmen mal an
das das Einkommen die Freigrenzen überschreitet). Das Kind
denkt sich aber, eine Verpflichtung auf Unterhaltszahlungen
wäre nach dem Gesetz grob unbillig, weil sich beide Eltern
schon sehr früh von dem Kind losgesagt haben.
Ein solches Gesetz gibt es in so einer Konstellation nicht. Das ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn das Kind zur Adoption freigegeben wurde, erübrigen sich eh diese Gedanken.
Wie würdet Ihr diesen Fall beurteilen?
Hat das Kind mit seiner Annahme recht?
siehe oben
Viele Grüße
Hallo,
„Zur Adoption freigegeben“ bedeutet doch einfach schlicht,
dass es kein rechtliches Band mehr zwischen den Eltern und dem
Kind gibt. Keine Rechten und keine Pflichten. Es stellt sich
also die Frage nachdem wer denn das Sorgerecht für das Kind
bis zur Volljährigkeit hatte.
hast Du da nicht übersehen, dass nach drei Jahren ohne Vollzug der Adoption die Freigabe zur Adoption hinfällig wird?
Gruß
kb
Hallo und Danke für die Antworten bis hier hin.
Dies soll ein fiktiver Fall sein, betrachtet von Seiten des Kindes.
Dadurch das es nie zu einer Adoption kam, besteht doch nach wie vor ein „normales“ Verwandtschaftsverhältnis zwischen leibl. Eltern und Kind. Jedenfalls konnte ich nichts gegenteiliges dazu finden. Deshalb gehe ich mal davon aus, dass das Kind alle Rechte und Pflichten gegenüber den leibl. Eltern hat.
Für diesen Fall interessant wäre eigentlich die letzte Frage, nämlich:
Kann das Kind zum Elternunterhalt herangezogen werden oder besteht für das Kind die Möglichkeit dem Elternunterhalt (z.B. nach §1611 BGB) erfolgreich zu widersprechen, weil dieser aus Sicht des Kindes grob unbillig wäre. Zu dieser Frage konnte ich weder in Gesetzestexten noch in Urteilen oder deren Begründungen eine Antwort finden.
Es ist sicherlich auch hier wieder eine Einzelfallentscheidung.
Ich müsste für diesen Fall bewerten, wie hoch die Erfolgschancen von Seiten des Kindes sind, stehe da momentan bei 50/50.
Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, das der Ausgang eines solchen Rechtsstreites allein von der „Laune“ des Richters abhängt.
Wo müsste ich speziell zu dieser Frage nachlesen um Antworten zu bekommen?
Vielen Dank, Gruß Sven.