FamilieSozialhilfe - Kind zieht aus - möglich?

Nehmen wir mal an…
Person A (Kind, 18, Schüler) wohnt bei Person B (Mutter+Stiefvater) Lohnsteuerkarte 3 und 5, also bekommt die Familie Sozialhilfe.
Meine Fragen sind folgende:
1- Soweit ich weiß, wenn das Person A auf 400€BASIS arbeiten würde, würde ihr mehr als die hälfte sozusagen abgezogen da die Familie Sozialhilfe bekommt, stimmt das? Wenn ja, was kann man dagegen tun um anständig zu verdienen?
2- Wenn Person A ausziehen will, wäre dies möglich? Dann natürhlich selbst arbeiten um die Wohnung zu finanzieren und nicht zu vergessen weiter zur Schule zugehen.
Was kann man bei dem Fall beachten und wissen?
Danke

1- Soweit ich weiß, wenn das Person A auf 400€BASIS arbeiten
würde, würde ihr mehr als die hälfte sozusagen abgezogen da
die Familie Sozialhilfe bekommt, stimmt das? Wenn ja, was kann
man dagegen tun um anständig zu verdienen?

Von einem Verdienst von 400€ würden 240€ angerechnet werden, ja.
Was man tun kann? Keine Ahnung, einen Job ausüben, bei dem man nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen ist!? So sind nun mal die Gesetze, die lassen sich nicht umgehen.

2- Wenn Person A ausziehen will, wäre dies möglich? Dann
natürhlich selbst arbeiten um die Wohnung zu finanzieren und
nicht zu vergessen weiter zur Schule zugehen.
Was kann man bei dem Fall beachten und wissen?

Äh, wie soll ein 18-jähriger Schüler denn genug verdienen um sich eine eigene Wohnung, Strom, Essen usw. leisten zu können? Theoretisch darf er das natürlich, aber wie soll er das schaffen?

Gruß

Ja, Das Kind würde mit einer anderen Person zusammenziehen, sprich würden sich dann die Wohnung teilen und mit 400€ was dann ganz der gehört würde es schon gehen. Aber wie sieht es gesetzlich aus?

Ja, Das Kind würde mit einer anderen Person zusammenziehen,
sprich würden sich dann die Wohnung teilen und mit 400€ was
dann ganz der gehört würde es schon gehen. Aber wie sieht es
gesetzlich aus?

Ich denke, es ist nicht sonderlich klug, als 18-jähriger Schüler auszuziehen, aber bitte…

Was meinst du mit gesetzlich? Ich habe doch geschrieben, möglich ist es.
A muss dann aber mit der anderen Person so viel verdienen, dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind!

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und das wäre?
sagen wir mal beide personen verdienen jeweils 400€ plus beide bekommen noch kindergeld. und eine kleine unterstüzung von der Familie gibt es auch bestimmt.
Dh. würde ja gehen nicht wahr?

und das wäre?
sagen wir mal beide personen verdienen jeweils 400€ plus beide
bekommen noch kindergeld. und eine kleine unterstüzung von der
Familie gibt es auch bestimmt.
Dh. würde ja gehen nicht wahr?

Das kann A sich ja mal selber ausrechnen. Also 1000€ für zwei Personen ist schon sehr knapp. Und A’s Familie kann gar nicht unterstützen, da sie ja Sozialhilfe beziehen.
Wenigstens einer der beiden sollte einen RICHTIGEN Job haben, keinen 400€-Job!
Lieber noch ein Jahr warten, bis die Schule beendet ist, einen Job suchen und dann in die eigene Wohnung.

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P.S. Ich bin auch ziemlich sicher, dass kein Vermieter seine Wohnung an zwei Menschen mit 400€-Jobs vermietet!

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Die Frage wäre erstmal, ob die Familie tatsächlich „Sozialhilfe“ bekommt - damit sind normalerweise die Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII für Erwerbsunfähige und Rentner gemeint. Oder bezieht die Familie eher ALG2 nach dem SGB II („Hartz IV“) ? Davon mal ausgehend:
Für unter 25 Jährige besteht bei ALG2 grundsätzliches Auszugsverbot mit wenigen Härtefallausnahmen (siehe Absatz 2a : http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html )
Ein „sonstiger schwerwiegender Grund“ wäre z.B. der „Rauswurf“ durch die Eltern - ab 18 J. / Volljährigkeit müssen sie ihr Kind nicht mehr bei sich wohnen lassen , sind aber bis 25 J. bzw. bis zum Ende seiner Erstausbildung unterhaltspflichtig. Ob sie unterhaltszahlungsfähig wären , ist eine andere Geschichte… überprüft werden würde es aber auf jeden Fall, da Unterhaltsansprüche vorrangig vor dem Bezug von Sozialleistungen sind.-
Wenn die Familie derzeit im Leistungsbezug steht, könnte der Auszug des Kindes bedeuten, dass die derzeitige Wohnung dann für die Eltern unangemessen groß / teuer wird und sie die Kosten senken müssen (z.B durch Untervermietung) oder aber in eine angemessene Wohnung umziehen müssen. -
Da bei der Tochter von „Schule“ die Rede war: Evtl. Bafög- oder BAB - Ansprüche wären vorrangig. http://hartz.info/index.php?topic=2621.0
Wegen Anrechnung von Minijobeinkommen bei ALG2: Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern ist die Tochter ihnen gegenüber im SGB nicht unterhaltspflichtig, d.h. Tochters Einkommen (z.B. ihr Kindergeld, Lohn) dürfte nur auf ihren eigenen Bedarf angerechnet werden, welcher sich zusammensetzt aus ihem Regelsatz und ihren anteiligen Kosten der Unterkunft. Einzige „Ausnahme“: Wenn ihr anrechenbares Einkommen ihren ALG2- Bedarf mehr als deckt, darf der Teil ihres Kindergeldes, den sie nicht mehr für ihren eigenen Bedarf benötigt, als Einkommen auf die Eltern übertragen und auf deren ALG2- Leistung angerechnet werden. -
Als Schülerin kann sie monatlich 100 € anrechnungsfrei hinzuverdienen, sowie während 4 Wochen der Schulferien jährlich insgesamt 1.200 Euro anrechnungsfrei (sofern Schülerin an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule und ohne Ausbildungsvergütung.)
Berechnung Minijob- Anrechnung allgemein: http://hartz.info/index.php?topic=1166.0

Hallo

Person A (Kind, 18, Schüler) wohnt bei Person B (Mutter+Stiefvater) Lohnsteuerkarte 3 und 5, also bekommt die Familie Sozialhilfe.

Kriegt die Person A eigentlich Unterhalt vom leiblichen Vater?

Meine Fragen sind folgende:
1- Soweit ich weiß, wenn das Person A auf 400€BASIS arbeiten würde, würde ihr mehr als die hälfte sozusagen abgezogen da die Familie Sozialhilfe bekommt, stimmt das?

Es kommt nämlich drauf an. Wenn er selber Alg II (es ist doch ALG II und nicht Sozialhilfe, oder?) bekommt, dann ist das so. Wenn er selber mit seinem Geld (400,- + Kindergeld + evtl. Unterhalt + evtl. Wohngeld) auskommen würde, dann wäre er raus aus der Bedarfsgemeinschaft.

Sein Bedarf beträgt aber ALG II Satz (ca. 300,-) + ein Drittel der Kosten für Unterkunft. Wenn er mit seinem Einkommen da nah drankommt, kann er unabhängig von der Restfamilie Wohngeld beantragen. - Ob das allerdings auch für Sozialhilfe gilt, weiß ich nicht.

Viele Grüße