Familliendiebstahl

Hallo,

habe eine dringende Frage. Was ist wenn man durch häusliche Gewalt gezwungen wird, so schnell wie möglich auszuziehen und dabei alles was in dem eigenen Zimmer stand ausgeräumt hat. Und nun der Vater bei der Polizei Anzeige auf Familiendiebstahl geschaltet hat. Die Sachen die man selbst mit genommen hat waren, geschekne und sind bei dem Eltern nochmal vorhanden. .

Womit könnte man nun rechnen bzw wie würde das Urteil ausfallen, wenn es zu einem Gerichtstermin kommt?

Hallo,

also generell gelten mal die Regeln zum Diebstahl. Die Regelung zum „Familiendiebstahl“ besagen lediglich, dass hier der Staatsanwalt nicht unaufgefordert aktiv wird sondern nur bei Anzeige.

Im StGB steht zu Diebstahl: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen…“

Nun ist zuerst einmal zu klären wem denn die Dinge überhaupt gehört haben. Wem gehört das Bett des „Kindes“: Den Eltern weil sie es bezahlt haben - oder ist hier eine Schenkung der Eltern an das Kind anzunehmen?

Diebstahl setzt einen Vorsatz voraus, es gibt im Strafrecht keinen „fahrlässigen Diebstahl“. Wenn der Ausziehende also nur Dinge mitgenommen hat, bei denen er guten Glaubens davon ausgehen konnte, dass sie seine sind, dann dürfte das Strafverfahren ins Leere laufen.

Viele Grüße
Lumpi

Also,
man geht davon aus das alles was mitgenommen wurde in dem „Kinderzimmer“ standen und dem „Kind“ und dem Kind geschenkt wurden. Einge Sachen worum z.b. gestritten werden könnte wären der Fernseher, der für die spätere eigene Wohnung des Kindes gedacht war und der Laptop für die Schule bzw. Ausbildung.

Nun stellt man sich die Frage, wie die Schenkung nachgewiesen wird, da die Eltern das wahrscheinlich abstreiten werden und vermutlich die Anzeige schalten werden.

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Hallo!
Zunächst einmal gilt auch hier der Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“. Dann ist auch hier zu unterscheiden zwischen Gewahrsam und Eigentum. Wenn die Gegenstände bisher dem Kind zur Nutzung übergeben waren, waren sie in seinem Gewahrsam, so daß Diebstahl nicht möglich ist. Allenfalls käme Unterschlagung in Frage… Obendrein wäre die Frage zu klären, ob das Kind nicht Miteigentümer der Sache ist.

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Hallo,

generell muss man zwischen Strafrecht und Zivilrecht unterscheiden.

Im Strafrecht gilt (wie schon geschrieben) „in dubio pro reo“ - im Zweifel für den Angeklagten. Konnte der Sohn guten Glaubens davon ausgehen, dass er der rechtmäßige Besitzer der Dinge ist, so kann er nicht wegen Diebstahl belangt werden.

Anders sieht es im Zivilrecht aus: Hier zählt, wer es schafft den Richter zu überzeugen. Es kann also durchaus sein, dass der Vater im Zivilprozess das Eigentum eines Gegenstandes zugesprochen bekommt, der Sohn aber nicht für Diebstahl bestraft wird.

Es gilt übrigens der „rechtmäßige Besitz“, nicht zwangsweise das Eigentum. Wenn also der Papa sagt „Das Notebook darfst Du für die Dauer Deiner Ausbildung haben“, dann ist der Sohn bis zum Abschluss der Ausbildung oder bis zum Widerruf durch den Vater rechtmäßiger Eigentümer.

Grüße
Lumpi

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Sprich: den strafrechtlichen Bereich einer Anzeige wegen Diebstahl können sich die Eltern in die Haare schmieren. Sie haben allenfalls die Möglichkeit, den Sohn zivilrechtlich auf Herausgabe von Gegenständen zu verklagen, und das dürfte den Vater erheblich teurer kommen als die Sachen wert sind, mal davon abgesehen daß er damit das Tischtuch endgültig zerschneidet. Liegt bei ihm ob es ihm das wert ist…

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