fällt es dir wirklich so schwer, das rdg aufmerksam durchzulesen ?
§ 2 Absatz 1 RDG
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
somit kannst du hoffentlich den umkehrschluss bilden:
rechtsdienstleistung ist keine tätigkeit, die abstrakte rechtsfälle betrifft oder konkrete eigene angelegenheiten und auch keine konkret fremde angelegenheiten, sobald sie nicht eine prüfung im einzelfall erfordert.
du siehst (hoffentlich), dass bereits diese 3 fälle -und das sind die mehrzahl- nicht vom rdg erfasst sind.
also gilt für dieses forum:
fragesteller, die in ich-form ihre rechtsprobleme schildern, verstoßen gegen das rdg.
fragesteller, die ein rechtsproblem abstrakt umschreiben und darauf eine lösung wünschen, verstoßen nicht gegen das rdg.
und auch eine person, die im radio 10sekunden zeit hat, ihr problem zu schildern, verstößt idr nicht gegen das rdg, weil keine einzelfallprüfung vorgenommen wird, sondern nur eine allgemeine antwort.
unsinn. über dieser aufzählung steht doch:
„Rechtsdienstleistung ist nicht:“
Ups. Überlesen.
2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen,
Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
ist also keine Rechtsdienstleistung? Wieso denn das? Weil sie
keine Anwälte sind, also nicht beraten? Oder weil sie keine
Profis sind?
genau das gegenteil. diese stellen haben in aller regel rechtskenntnisse, es besteht nicht die gefahr, dass ein laie eine fehlerhafte rechtsauskunft gibt. genau dies will doch das rdg verhindern…