Ein langjähriger, geschätzter Mitarbeiter eines mittelständischen Unternehmens hat eine Sucht-Krankheit entwickelt, welche er eigeninitiativ bekämpfen und kurieren möchte.
Dies bedeutet einen mehrwöchigen Ausfall des Mitarbeiters durch Entzug, Therapie und Reha-Maßnahmen.
Der Mitarbeiter ist bisher nie negativ in Erscheinung getreten.
Ist der Mitarbeiter arbeitsrechtlich geschützt, wenn er seinem Chef von seinem Problem und seinem Vorhaben erzählt?
Soll der Mitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber „Farbe bekennen“?
Oder ist dem Mitarbeiter davon abzuraten und er soll sich lieber was anderes einfallen lassen, wie er seine bevorstehende Abwesenheit erklärt (OP; andere Krankheit; etc.) erklärt?
Ein langjähriger, geschätzter Mitarbeiter eines
mittelständischen Unternehmens hat eine Sucht-Krankheit
entwickelt, welche er eigeninitiativ bekämpfen und kurieren
möchte.
Was in unserem Sozialsystem nicht funktioniert.
Dieser Mitarbeiter sollte schnellstens Kontakt zu einem Facharzt aufnehmen und sich entsprechend behandeln lassen.
Dieser Mitarbeiter sollte schnellstens Kontakt zu einem
Facharzt aufnehmen und sich entsprechend behandeln lassen.
Dieser Facharzt stellt dann auch die AU-Bescheinigung für die Zeit des Entzugs und der Reha aus.
Und den Arbeitgeber geht den Grund der AU nichts an - egal ob Suchtentzug oder Schnupfen.
Diagnosen gehen einen AG grundsätzlich nichts an - er hat darauf keinen Anspruch. Der AN braucht gar keinen Grund anzugeben, sondern darf zu den Ursachen der AU schweigen - aber nicht lügen !!!
Vor Auspruch einer krankheitsbedingten Kündigung hat der AG zunächst mal seinen Pflichten aus § 84 Abs. 2 SGB IX http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html
nachzukommen.
Es gibt aber betriebliche Ansprechpartner, die ebenfalls einer Schweigepflicht unterliegen und mit denen der AN seine Probleme und den Umgang mit dem AG besprechen könnte. Dies sind:
Schwerbehindertenvertretung (sofern vorhanden): Schweigepflicht gem. § 155 Abs. 1 SGB IX http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__155.html
Bei einer Suchterkrankung empfiehlt sich immer die Stellung eines Antrags auf Schwerbehinderung zur Erlangung des zusätzlichen Kündigungsschutzes - gerade auch des vorläufigen, 3 Wochen nach Antragstellung gem. § 90 Abs. 2a SGB IX http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__90.html
einsetzenden Kü-Schutzes
Mal wieder fröhlich rumtrollen ??? (Teil 2)
Dein Posting beweist mal wieder aufs Neue, daß es Dir an elementarsten arbeitsrechtlichen Grundkenntnissen mangelt. Hör endlich auf, Ratsuchende zu verar…
und versuche zumindest mal den Unterschied zwischen Wissen und Meinen zu erkennen.
selbstverständlich ist eine Krankheit arbeitsrechlich
geschützt.
quatsch.
wer noch nie was von einer ‚krankheitsbedingten kündigung‘
gehört hat, sollte hier
Da spielt aber alles bei einer Suchterkrankung, welche ja gerade kuriert werden soll, überhaupt keine Rolle. Ein Kündigungsgrund ist die in diesem Fall grundsätzlich nicht.
selbstverständlich ist eine Krankheit arbeitsrechlich
geschützt.
quatsch.
wer noch nie was von einer ‚krankheitsbedingten kündigung‘
gehört hat, sollte hier
Da spielt aber alles bei einer Suchterkrankung, welche ja
gerade kuriert werden soll, überhaupt keine Rolle. Ein
Kündigungsgrund ist die in diesem Fall grundsätzlich nicht.
a) diese einschränkung wurde nirgends gemacht.
b) selbstverständlich kann auch eine suchterkrankung zur kündigung führen. sagt jedenfalls das bag: http://www.iww.de/aa/kuendigungsrecht/personenbeding…
wenn auch nicht ohne weiteres und beim ersten anlass - was im hier besprochenen fall imho deswegen auch noch nicht droht.
allerdings wissen wir weder was über die tätigkeit noch über die erkrankung noch über die betriebsgröße etc.
nicht ganz. eigentlich war es mehr genau ein gockel, der sich hier unbedingt präsentieren musste und dabei gezeigt hat, dass er eigentlich gar nichts zu präsentieren hat.
falls du es nicht gemerkt hast: ich spreche von dir!
es wird dringend zeit, dass du mal darüber nachdenkst, was du mit deinen falschen behauptungen und halbwahrheiten eigentlich erreichen willst. hilfreich ist jedenfalls was ganz anderes.