Nene… ggf einen Anwalt einschalten…
Sorry, hab nicht gewusst, dass das so wichtig ist; Paragraph
24 STVO wegen Schaedigung eines anderen unter
Ausserachtlassung der noetigen Sorgfalt.
Du meinst bestimmt eine Owi nach 24 !StVG!, der wird immer mitzitiert. Außerdem müßte in der Paragraphenkette 1 II StVO vorkommen: sie schädigten einen anderen.
Aber ich weiss nicht, wieso ich ne Geldbusse bekomme, wenn die
Polizei
keine zuordenbare Spur bei mir gefunden hat. Ist doch
merkwuerdig.
Es gibt eben den Zeugen, der was gesehen haben will, aber die
Spuren bei mir passen nicht mit dem beim Geschaedigten
ueberein, sagte die Polizei.
Naja so richtig versteh ich das auch nicht.
Vor allem warum das Strafverfahren wegen geringfügigkeit nach 153 StPO eingestellt wurde, wenn ein Zeuge da ist. Entweder der ist glaubhaft, oder nicht - wenn nicht dann Einstellung aus Mangels an Beweisen nach 170 II StPO…
Naja so ham sie aus Geringfügigkeit das Strafverfahren eingestellt, aber betrachten Dich sozusagen als „schuldig“.
Da das Strafverfahren eingestellt wurde wird jetz sozusagen der Owi überhang geprüft - manche Straftaten sind gleichzeitig Owi.
Bei einer VU - Flucht wäre das aber eigentlich eine Owi nach $ 34 StVO
Sie entfernten sich vom VU - Ort ohne … Feststellungen zu ermöglichen - oder so ähnlich.
Natürlich bleibt trotzdem noch § 1 II StVO, wenn man die VU - flucht nicht erkennt, man aber davon ausgeht, das Du einen Unfall verursacht hast.
Was Du machen kannst… ist schwierig zu beantworten.
Da ja möglicher Weise die Frage, ob Du für die Kosten des anderen Aufkommen must mit dran hängt wenn Du einfach die Owi bezahlst, weil Du damit deine Verfehlung automatisch zugibst, empfehle ich einen Anwalt zu nehmen.
Ich würd mich da auch nich allein rantrauen.
M.