Farerflucht: Verfahren eingestellt, trotzdem Busse

Liebe Wissende,

ich hatte hier ja schon mal geschrieben, dass ich wegen eines Bekannten, der mein Auto fuhr wegen angeblicher Fahrerflucht nach dem Einparken angezeigt wurde.
Ich hatte dann das Auto der Polizei vorgefuehrt, die kein keine zuordenbare Spur fand.
Inswischen habe ich vom Gericht einen Bescheid, dass das Verfahren wegen Fahrerflucht eingestellt wurde nach Paragraph 153.
Jetzt habe ich aber trotzdem von der Polizei einen Bussgeldbescheid wegen Schaedigung eines anderen im Strassenverkehr erhalten.
Wie passt das zusammen? Was soll ich da tun?

Vielen Dank
Anabel

Liebe Anabel,

Jetzt habe ich aber trotzdem von der Polizei einen
Bussgeldbescheid wegen Schaedigung eines anderen im
Strassenverkehr erhalten.

Was steht drin ?? Nach welchem § wirst Du bestraft ?? Diese Elementare Angabe fehlt leider.

gruß

dennis

Hallo,

Dein Strafverfahren wurde gem. 153 StPO eingestellt. Hier zum Nachlesen: http://dejure.org/gesetze/StPO/153.html

Da Du natürlich ohne jeden Zweifel ein Verkehrsvergehen begangen hast, kommt natürlich eine entsprechende Strafe auf Dich zu (hier das von Dir genannte Bußgeld). Das Gute für Dich: Das Strafverfahren wurde eingestellt, das für Dich hätte üble Folgen haben können.

Also: Freu Dich, zahl die Strafe und gut is.

Gruß,
Christian

knackpunkt…
hi,

der terminus strafe ist falsch. wie gesagt, das strafverfahren ist eingestellt. es handelt sich um eine geldbuße nicht um eine geldstrafe.

denn: strafen werden verhängt „wegen einer tat“, bußgelder als maßregelung „aus Anlaß der Tat“, für die man nicht schuldig sein muss. die strafe muss sich an der schwere der schuld messen lassen, die maßregel nur am konkreten verstoß.

problem: vielen kommt manche maßregel schlimmer vor als eine strafe. bestes beispiel: führerscheinentzug ist eine maßregel. geldstrafe dagegen eine strafe (vorbestraft). viele versuchen dennoch die maßregel führerscheinentzug in eine strafe (geld) umzuwandeln.

also zahle!

mfg vom

showbee

Lieber Dennis,

Was steht drin ?? Nach welchem § wirst Du bestraft ?? Diese
Elementare Angabe fehlt leider.

Sorry, hab nicht gewusst, dass das so wichtig ist; Paragraph 24 STVO wegen Schaedigung eines anderen unter Ausserachtlassung der noetigen Sorgfalt.

Aber ich weiss nicht, wieso ich ne Geldbusse bekomme, wenn die Polizei
keine zuordenbare Spur bei mir gefunden hat. Ist doch merkwuerdig.
Es gibt eben den Zeugen, der was gesehen haben will, aber die Spuren bei mir passen nicht mit dem beim Geschaedigten ueberein, sagte die Polizei.

Vielen Dank und liebe Gruesse
Anabel

Liebe Anabel,

Sorry, hab nicht gewusst, dass das so wichtig ist; Paragraph
24 STVO wegen Schaedigung eines anderen unter
Ausserachtlassung der noetigen Sorgfalt.

Der §24 handelt aber von „Besonderen Fortbewegungsmitteln“ wie Krankenfahrstühlen, Rodelschlitten etc…

Hast Du etwa… ??? Wenn nicht, würde ich dem Bußgeldbescheid einfach widersprechen wegen inhaltlichem Fehler.

gruß

dennis

Nene… ggf einen Anwalt einschalten…

Sorry, hab nicht gewusst, dass das so wichtig ist; Paragraph
24 STVO wegen Schaedigung eines anderen unter
Ausserachtlassung der noetigen Sorgfalt.

Du meinst bestimmt eine Owi nach 24 !StVG!, der wird immer mitzitiert. Außerdem müßte in der Paragraphenkette 1 II StVO vorkommen: sie schädigten einen anderen.

Aber ich weiss nicht, wieso ich ne Geldbusse bekomme, wenn die
Polizei
keine zuordenbare Spur bei mir gefunden hat. Ist doch
merkwuerdig.
Es gibt eben den Zeugen, der was gesehen haben will, aber die
Spuren bei mir passen nicht mit dem beim Geschaedigten
ueberein, sagte die Polizei.

Naja so richtig versteh ich das auch nicht.
Vor allem warum das Strafverfahren wegen geringfügigkeit nach 153 StPO eingestellt wurde, wenn ein Zeuge da ist. Entweder der ist glaubhaft, oder nicht - wenn nicht dann Einstellung aus Mangels an Beweisen nach 170 II StPO…

Naja so ham sie aus Geringfügigkeit das Strafverfahren eingestellt, aber betrachten Dich sozusagen als „schuldig“.
Da das Strafverfahren eingestellt wurde wird jetz sozusagen der Owi überhang geprüft - manche Straftaten sind gleichzeitig Owi.
Bei einer VU - Flucht wäre das aber eigentlich eine Owi nach $ 34 StVO

Sie entfernten sich vom VU - Ort ohne … Feststellungen zu ermöglichen - oder so ähnlich.
Natürlich bleibt trotzdem noch § 1 II StVO, wenn man die VU - flucht nicht erkennt, man aber davon ausgeht, das Du einen Unfall verursacht hast.

Was Du machen kannst… ist schwierig zu beantworten.
Da ja möglicher Weise die Frage, ob Du für die Kosten des anderen Aufkommen must mit dran hängt wenn Du einfach die Owi bezahlst, weil Du damit deine Verfehlung automatisch zugibst, empfehle ich einen Anwalt zu nehmen.
Ich würd mich da auch nich allein rantrauen.

M.

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hi,

der terminus strafe ist falsch. wie gesagt, das strafverfahren
ist eingestellt. es handelt sich um eine geldbuße nicht um
eine geldstrafe.

Ne der richtige Terminus müßte Bußgeld - o ggf Verwarnungsgeld sein, da wir im Owiverfahren, nicht im Strafverfahren sind.
Oder liege ich da begrifflich falsch :wink:

Und wenn ich hier nicht falsch liege, ist der Rest Deiner aussage zwar bestimmt richtig, aber für unseren Fall unwichtig.

M.

Hallo,

Da Du natürlich ohne jeden Zweifel ein Verkehrsvergehen
begangen hast,

tschuldige, aber woraus schließt du das? von kratzern auf dem lack? das könnte auch ein anderer ihm angetan haben!
also…?

grüße

matthias

Hallo,

tschuldige, aber woraus schließt du das? von kratzern auf dem
lack? das könnte auch ein anderer ihm angetan haben!
also…?

tut mir leid, hatte den Text zu flüchtig gelesen.

Gruß,
Christian