Fasadenrenovierung

Hallo
Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung. Nun soll im Zuge von Sanierungsmasnahmen eine wunderschöne Fasadenbegrünung die im Rahmen der Buga vor ca. 12 Jahren angelegt worden ist entfernt werden, da diese wohl auch einigen Miteigentümern wegen Ungeziefer und so ein Dorn im Auge ist.
Meine Frage ist nun folgende: ab welcher Mehrheit ist ein Beschluß in der Eigentümerversammlung beschlußfähig.
Müssen solche Maßnahmen nicht einstimmig beschlossen werden?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar
Grüße
Norbert

Grundsätzlich sind solche Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.
Jeder EIgentümer hat Anspruch auf eine „ordentliche“ Fassade. Falls die Beschädigungen so weit gehen, dass davon eine Beeinträchtigung für einen Miteigentümer ausgeht, kann sogar ein Einzelner (gerichtlich) eine Sanierung erzwingen.
Falls von der Fassade Gefahr ausgeht, Fassadenteile stürzen ab, kann der Verwalter sogar ohne Beschluss die Reparatur veranlassen.

Falls die Fassade baulich verändert werden soll, z.B. Wärmedämmung neu aufgebracht werden soll, ist Einstimmigkeit aller Miteigentümer erforderlich.
Gruß Norbert

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Hallo Norbert

Schönen Dank für deine flotte und kompetente Antwort. Ich hatte die Woche schrecklich viel um die Ohren, deshalb komme ich jetzt erst dazu, ein herzliches Danke zu sagen - und gleich noch eine brennende Frage, die sich daraus ergeben hat, hinterherzu-schieben (vielleicht weißt du das ja auch ;o) oder jemand anders kann mir helfen …)

Gilt das Entfernen eines zehn Jahre alten, haushohen Efeubewuchses und das sich daraus zwangsweise ergebende komplette Neuverputzen der Fassade als „bauliche Veränderung“?

Liebe Grüße Norbert

Hallo Norbert

Schönen Dank für deine flotte und kompetente Antwort. Ich
hatte die Woche schrecklich viel um die Ohren, deshalb komme
ich jetzt erst dazu, ein herzliches Danke zu sagen - und
gleich noch eine brennende Frage, die sich daraus ergeben hat,
hinterherzu-schieben (vielleicht weißt du das ja auch ;o) oder
jemand anders kann mir helfen …)

Gilt das Entfernen eines zehn Jahre alten, haushohen
Efeubewuchses und das sich daraus zwangsweise ergebende
komplette Neuverputzen der Fassade als „bauliche Veränderung“?

Wenn die Fassade vorher auch schon verputzt war, sicherlich nicht.

Ich denke über diese Problematik kann vortrefflich (vor Gericht) gestritten werden.

  • Wenn die Fassadenrenovierung notwendig ist, kann nach meinem technischen Verständnis die Begrünung nicht, mit finanziell zu vertretenen Mitteln, erhalten werden.

  • Es stellt sich m.E. also nur noch die Frage, ob die Fassade anschließemd neu zu begrünen ist.

Ich habe mal zum Thema Garten im „Röll“ nachgelesen:

  • prinzipiell ist der Garten zwingend gemeinschaftliches Eigentum - also wohl auch die Fassadenbegrünung.

  • ist die Begrünung vom Bauträger vorgesehen gewesen (ist die Regel!), ist die so getroffene Gestaltung von der Eigentümergemeinschaft hinzunehmen - nur in äußerst engem Rahmen können Ausnahmen davon gerechtfertigt werden (ob verstärkter Ungezieferbefall im Sondereigentum dazugehört, weiss ich nicht - entscheidet im Zweifel Justitia).
    … man könnte daraus die Verpflichtung herleiten, nach der Renovierung erneut die Fassade sich begrünen zu lassen.

  • wurde der Garten nicht vom Bauträger angelegt, entscheidet Eigentümergemeinschaft darüber.

  • Zurückschneiden und Lichten entscheidet Verwalter im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Gruß Norbert

Hallo Norbert

Nochmals ganz herzlichen Dank für die ausführlichen Informationen.
Echt Super!!
Sie haben mir sehr weitergeholfen.
Ein schönes Wochenende.

Gruß Norbert