Angenommen, jemand gründet 2011 eine Firma mit Namen „Gemüse“ und ist auch im web mit einer eigenen Homepage vertreten. 4 Jahre später stellt man fest, es gibt bereits seit 1998 eine Firma, die „La Gemüse“ heißt.
Wenn man nun eine Marke für „Gemüse“ anmeldet beim Patentamt und dieser auch genehmigt wird, kann man dann trotzdem von La Gemüse eine Abmahnung bekommen?
HI
Das kommt darauf an, ob Gemüse und La Gemüse beide im Lebensmittelhandel tätig sind, oder ob La Gemüse tatsächlich eine IT-Firma ist und allenfalls Kabelsalat serviert.
lg
Kate
Hallo Maria!
Ja, prinzipiell kann man als „Gemüse“ von „La Gemüse“ abgemahnt werden, denn nach § 5(2) MarkenG (http://dejure.org/gesetze/MarkenG/5.html) sind auch Unternehmenskennzeichen geschützt. „La Gemüse“ genießt einen älteren Zeitrang als „Gemüse“.
Allerdings muss das Geschäftsgebiet, also die von „La Gemüse“ angebotenen Waren und Dienstleistungen, hinreichen ähnlich zu dem Gebiet sein, in dem „Gemüse“ verwendet wird. Das Schuhgeschäft „La Gemüse“ wird daher den Verkauf von Kettensägen der Marke „Gemüse“ schwerlich verhindern können.
Beste Grüße,
Christoph
Ja, weil das beispielhafte „Gemüse“ der entscheidende Teil der Marke ist, das „La“ als Artikel im Prinzip irrelevant. Viele Grüße von NameRobot.de
Hi,
in diesem Fall würde ich mal sagen ja; beide Firmen sind im Lebensmittelgeschäft tätig.
LG
Maryza
Es gibt hier schon einige gute Antworten, deshalb nur diese Ergänzungen zur Erklärung:
-
Anders als in manchen anderen Rechtssystemen kümmert sich in Deutschland bei einer Markenanmeldung das Patentamt NICHT um die Frage, ob es schon ältere Rechte gibt oder nicht; das ist hierzulande Privatsache zwischen „La Gemüse“ und „Gemüse“. Das heißt: wenn „La Gemüse“ die Markenanmeldung „Gemüse“ nicht bemerkt oder sich nicht daran stört, dann läuft die Anmeldung einfach glatt. Aus diesen Gründen hat auch die „Genehmigung“ des Patentamtes nichts zu bedeuten im Streit zwischen „La Gemüse“ und „Gemüse“.
-
Wenn „Gemüse“ seine Marke eingetragen bekommt, dann bedeutet das nicht, dass er dann etwa ein besseres Recht hätte als „La Gemüse“. Es gibt keinen qualitativen Unterschied zwischen dem Firmennamen und der eingetragenen Marke, wonach die Marke die Firma sticht oder ähnliches. Vielmehr entscheidet immer der Zeitrang (also wer der Ältere ist). Und auch die heutige Markeneintragung würde ja nichts daran ändern, dass „La Gemüse“ eher da war.
Hallo, erfährt die früher gegründete Firma rechtzeitig von der Eintragung der (deutschen) Marke, kann Widerspruch (§42 Markengesetz) aufgrund der älteren geschäftlicher Bezeichnung (§5 Markengesetz) erhoben werden. Bestünde Verwechslungsgefahr wird das Patent- und Markenamt die Marke teilweise oder ganz löschen.
Die Marke kann weiterhin wegen bösgläubiger Markenanmeldung per Löschungsantrag (§§50, 8 Markengesetz) gelöscht werden, ist die Marke in Kenntnis der älteren geschäftlichen Bezeichnung in Behinderungsabsicht angemeldet worden.
Eine Abmahnung kann wegen §15 Abs. 4 Markengesetz drohen, sollte Fa. „La Gemüse“ ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen (z.B. Betrieb eines Shops, Geschäfts) anbieten wie die jüngere Fa. „Gemüse“.
Einzelheiten zur Verwechslungsgefahr, Widerspruch und Löschungsantrag sowie Möglichkeiten der „gütlichen“ Einigung, Abgrenzungsvereinbarung, Markeneintragung sollte DRINGEND mit einem Fachanwalt bzw. Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz oder einem Patentanwalt bzw. Patentanwältin besprochen werden. Gruß patmade