Hallo, angenommen ein Dienstleister hat in einem kleineren Ort eine Domain wie z.B. www.schluesseldienst-tambach.de
Er hat dort jahrelang ein Monopol und ist sehr bekannt und jetzt kommt ein Konkurrent und nimmt sich die Domain www.schluesseldienst-tambach.net
Alles natürlich rein fiktiv, die Seiten existieren nicht aber ist das so erlaubt? Wie ähnlich dürfen sich Domains sein, gibt es dort Regelungen?
Vielen Dank für jede Antwort!
Grüsse
Hallöchen,
Da gibt’s ziemlich eindeutige Gerichtsurteile, welche im Prinzip auf Namensrecht und Verwechslungsgefahr hinauslaufen.
Erster Weg (für den „Seitenklauer“ definitiv der Billigste) ist die Abmahnung, mit Bitte um Unterlassung.
Zweiter Weg wäre der offizielle zivile Rechtsweg, bei dem der erste „Schlüsseldienst Tambach“ sowohl eine Übereignung der Domäne als auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr beantragen kann.
Hat der „zweite“ Schlüsseldienst jedoch die Seite sogar in geschäftssschädigender Absicht (Negativ-Werbung gegen Nr. 1) eingerichtet, so kann Nr.1 sowohl noch zivilrechtlich Schadensersatz als auch strafrechtlich Verleumdung ins Spiel bringen.
Generelle Regel bei der deutschen Rechtssprechung: Finger weg von „Verwechslungs-Domänennamen“ sonst kann es fix unangenehm werden.
Tante Gugel hilft übrigens, sowas zu finden:
http://home.snafu.de/joerg.passmann/Internet.Recht/D…
Gruß,
Michael
Hallo,
Hat der „zweite“ Schlüsseldienst jedoch die Seite sogar in
geschäftssschädigender Absicht (Negativ-Werbung gegen Nr. 1)
Was ist für Dich 'Negativ-Werbung)?
eingerichtet, so kann Nr.1 sowohl noch zivilrechtlich
Schadensersatz
Welcher Schaden genau?
als auch strafrechtlich Verleumdung ins Spiel bringen.
Welche Verleumdung?
Gruß
loderunner (ianal)
Gugsi,
Hat der „zweite“ Schlüsseldienst jedoch die Seite sogar in geschäftssschädigender Absicht (Negativ-Werbung gegen Nr. 1)
Was ist für Dich 'Negativ-Werbung)?
Alles von Vergleichen zwischen den Mitbewerbern mit dem Zweck, die andere Fraktion schlechter aussehen zu lassen - bis hin zu einer Kopie der Ursprungsseite mit „Antiwerbung“ zu #1.
eingerichtet, so kann Nr.1 sowohl noch zivilrechtlich Schadensersatz
Welcher Schaden genau?
Stichwort „Unlauterer Wettbewerb.“ - Details hat Tante Wiki.
als auch strafrechtlich Verleumdung ins Spiel bringen.
Welche Verleumdung?
Siehe Kontext: „Negativ-Werbung“ - Falls #2 die Seite benutzt, um #1 schlecht zu machen.
Gruß,
Micha
Hallo,
Was ist für Dich 'Negativ-Werbung)?
Alles von Vergleichen zwischen den Mitbewerbern mit dem Zweck,
die andere Fraktion schlechter aussehen zu lassen - bis hin zu
einer Kopie der Ursprungsseite mit „Antiwerbung“ zu #1.
Und was hat das mit der anderen Homepage zu tun?
eingerichtet, so kann Nr.1 sowohl noch zivilrechtlich Schadensersatz
Welcher Schaden genau?
Stichwort „Unlauterer Wettbewerb.“ - Details hat Tante Wiki.
Ein Stichwort mit einem anderen begründen?
Hm…
Du weißt aber schon, dass man nur den Schaden ersetzt bekommt, den man auch beziffern kann?
als auch strafrechtlich Verleumdung ins Spiel bringen.
Welche Verleumdung?
Siehe Kontext: „Negativ-Werbung“ - Falls #2 die Seite benutzt,
um #1 schlecht zu machen.
Verleumdung (http://dejure.org/gesetze/StGB/187.html) ist aber was ganz anderes als Negativ-werbung, das ist Dir schon klar? Und was das nun mit einer andern Homepage zu tun haben könnte erschließt sichmir wiederum nicht.
Aber vielleicht wolltest Du ja auch nur aufzählen, was man außer einer ähnlichen Homepage-adresse noch so alles an unangenehmen Dingen unternehmen kann? Dann hast Du noch Nötigung, Erpressung und Mord vergessen.
Gruß
loderunner (ianal)
Da gibt’s ziemlich eindeutige Gerichtsurteile, welche im
Prinzip auf Namensrecht und Verwechslungsgefahr hinauslaufen.
Die sind aber nur relevant, wenn auch tatsächlich eine Namensverletzung vorliegt. Eine Domain ‚schluesseldienst-stadt‘ ist aber zunächst eine generische Domain. Eine Namensverletzung würde sich m. E. erst dann ergeben, wenn der Betreiber dieser Domain sein Gewerbe auf diesen Namen oder eine entspr. Marke angemeldet hätte.
Andernfalls könnte sich sogar umgekehrt ein Wettbewerbsverstoss ergeben, wenn der Inhaber der .de-Domain auch weitere Domains wie .info blockieren würde. Das ist laut Fragestellung nicht der Fall. Es gibt aber eben auch keinen Anspruch, andere an der Reservierung gleichlautender generischer Domains zu hindern.
IANAL
Moin,
Eine Domain
‚schluesseldienst-stadt‘ ist aber zunächst eine generische
Domain.
Ich habe aber auch schon Berichte (Urteile?) gelesen, nach denen solche Domains nicht erlaubt sind und unlauteren Wettbewerb darstellen, weil das dem Interessenten suggeriert, es gäbe in „Stadt“ nur einen einzigen Schlüsseldienst.
Es gibt aber eben auch keinen
Anspruch, andere an der Reservierung gleichlautender
generischer Domains zu hindern.
Aber auch da kann man viel lesen, wovon ich nicht beurteilen kann, ob das alles nur Panikmache ist oder rechtlich fundiert.
Da geht es um Verwechslungen, um den Bekanntheitsgrad von Domaininhabern usw. Ein Herr Mustermann muss seine Domain mustermann.de nicht herausgeben, wenn ein anderer Herr Mustermann kommt. Aber ein Privatmann Herr Siemens muss seine Domain siemens.de an den weltweit bekannten Konzern abgeben.
Grüße,
-Efchen
Ich habe aber auch schon Berichte (Urteile?) gelesen, nach
denen solche Domains nicht erlaubt sind und unlauteren
Wettbewerb darstellen, weil das dem Interessenten suggeriert,
es gäbe in „Stadt“ nur einen einzigen Schlüsseldienst.
Es gibt dazu ein Grundsatzurteil des BGH von 2001, wonach generische Domains nicht grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoss darstellen. Vorher hatten untergeordnete Gerichte teils anders geurteilt. Aber auch der BGH stellt klar, dass die Verwendung einer generischen Domain einen Wettbewerbsverstoss darstellen kann, wenn aus dem Gesamteindruck hervorgeht, dass der Domaininhaber sich einer Alleinstellung berühmt.
Wenn also auch der unter der Domain schluesseldienst-stadt.de bereitgestellte Inhalt geeignet ist, den Eindruck zu vermitteln, dass es sich beim Inhaber um den Schlüsseldienst in Stadt handelt, sollte der Inhaber mit seinem Vorgehen gegen schluesseldienst-stadt.info sehr, sehr zurückhaltend sein. Andernfalls kann sich die Sache schnell ganz böse gegen ihn selbst wenden…
IANAL
Danke fürs Persiflieren
Ich weiß nicht was genau das Problem darstellt.
Was ich meinte:
Gerd T. macht eine Homepage Schlüsseldienst-T.de, auf der er sein Webangebot bewirbt.
Udo Müller (von der Konkurrenz) macht eine Homepage Schlüsseldienst-T.net, auf der er schreibt „Gerds Schlüsseldienst ist unprofessionell, lahmarschig und überteuert also geht lieber zu Müller’s Schlüsseldienst“.
Das ist Negativ-Werbung, und das geht ganz schnell in Richtung Verleumdung.
Hat aber jetzt nichts mit Mord und Vergewaltigung zu tun.
Cheers,
Micha
Hallo
eingerichtet, so kann Nr.1 sowohl noch zivilrechtlich Schadensersatz
Welcher Schaden genau?
Stichwort „Unlauterer Wettbewerb.“ - Details hat Tante Wiki.
Ein Stichwort mit einem anderen begründen?
Hm…
Du weißt aber schon, dass man nur den Schaden ersetzt bekommt,
den man auch beziffern kann?
Bei Verstössen gegen das UWG ist es durchaus üblich, das geschätzt wird, denn naturgemäss kann man eine „was wäre wenn“ Situation nicht genau berechnen.
Wenn eine Schädigung grundsätzlich vorliegt, kann nach $252BGB und §287ZPO zum Beispiel die Höhe eines entgangenen Gewinns geschätzt werden (der sonst ohne detailierte Kundenbefragung nicht beziffert werden könnte).
Gruß, DW.
Hallo,
Ich weiß nicht was genau das Problem darstellt.
Hier war ganz einfach nach einer ähnlichen Domain gefragt. Ich finde es ziemlich übertrieben, ja, schlicht abwegig, daraus gleich einen Fall mit strafbarer Verleumdung etc. zu basteln. Das ist alles.
Gruß
loderunner (ianal)