Eine für mich sehr aktuelle Frage: was kann ich machen, wenn mein Ex-Mann den Unterhalt (für die Kinder und mich) grundsätzlich zu spät überweist? Im Urteil stand damals zum Monatsersten soll der Unterhalt auf dem Konto sein, das funktionierte auch ca. 1 Jahr lang so ganz gut, 2 - 3 Tage rauf runter, kann ich ja mit leben. Seit nunmehr mehr als 2 Jahren ist das nicht mehr so. Bei mir wird ja nun auch alles zum Ersten abgebucht, Miete, Kindesbetreuung und alles und nun kommt das Geld irgendwann mal im Monat.
Auf Fragen meinerseits kommt: „ich habe immer bezahlt“ und ich kriege ein: „zeig mir einen Richter der deswegen was unternimmt“. Und ich fürchte halt, da kriegt er Recht, oder?
Mein Problem ist: Wenn mein Gehalt nicht reicht, um die laufenden Kosten über den Monatswechsel zu tragen und die Bank dann die Überweisung verweigert, was mach ich dann? Was also kann ich tun, damit der Unterhalt wieder rechtzeitig kommt?
Gibt es irgendeinen juristischen Kniff, der ohne großen Aufwand (ohne Einbeziehung eines Gerichts, wenn irgend möglich), freundlich und möglichst nett, mir wieder zu ruhigen Monatswechseln verhilft?
Deinem Posting entnehme ich, daß es ein Urteil und damit einen Vollstreckungstitel gibt.
Ich empfehle Dir, immer dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig zahlte (also zum Beispiel am 4. oder 5. des Monats) wegen des rückständigen Betrages, der Kosten und der angelaufenen Verzugszinsen einen Gerichtsvollzieherauftrag zu erteilen (entweder durch einen Anwalt oder selbst).
Die Folgen: der Unterhaltspflichtige bekommt Besuch oder Post vom Gerichtsvollzieher, was als sehr unangenehm empfunden werden kann er muß außerdem sämtliche durch die verzögerte Zahlung entstandenen Kosten (Kosten des Gerichtsvollzieher (die Du allerdings erst einmal vorschießen mußt!), Verzugszinsen, gegebenenfalls Rechtsanwaltsgebühren) bezahlen. Nach zwei oder drei Gerichtsvollzieheraufträgen dürfte ihm klargeworden sein, daß er mit den verspäteten Zahlungen hauptsächlich sich selbst schadet, weil er auch noch die Kosten tragen muß.
Ich geh auch mal davon aus, das die Angelegenehit gerichtlich geklärt ist. In diesem Falle lässt du dich von deinem EX ausblöffen weil er davon ausgeht das du eh nichts unternimmst. Das du bei zwei-drei Tagen Verzögerung gleich nen GV beauftragen kannst wage ich sehr zu bezweifeln, aber du kannst auf jeden Fall damit deinem EX drohen, denn im Gegensatz zu seiner Meinung brauchst du ja gar keinen Richter mehr, da das Urteil schon gefällt ist! Gib einfach mal Kontra und wart ab wie es dann läuft!
Du bringst mich zum Grübeln. Weshalb sollte es denn bei Verzug mit einer titulierten Forderung nicht möglich sein, einen GV zu beauftragen? Ich glaube, das geht durchaus - oder?
Lieber Uli und BerndW,
vielen Dank für Eure Antworten!
der gewesene Meine ist leider eine harte Nuß…
Er hatte vor ca. 4 Jahren die Unterhaltszahlungen eigenmächtig um 50% gekürzt als ich angefangen habe halbtags zu arbeiten (meine Kleine war da gerade 3 geworden). Daraufhin hat ihm der Gerichtsvollzieher per Lohnpfändung (also richtig peinlich) den ausstehenden Unterhalt abgezogen (korrekter Abzug, über den ich hätte auch so mit mir reden lassen, waren deutlich weniger). Das bringt also nix, außer der Aussage :„dann hör ich auf zu arbeiten und dann kriegste gar nix mehr“ - ich weiß ja, daß das nicht stimmt, aber im Endeffekt kann ich ja auch dem Vater meiner Kinder nicht als Nacktem in die Tasche greifen…
Nur diese Kulanz kann ich mir eigentlich nicht leisten. Alleinerziehende haben das Geld ja nicht wirklich locker sitzen
Deswegen meine Frage nach einem „Trick“.
Und komplett vergiften will ich die Stimmung ja auch nicht…
Danke! Deine Meinung tut mir gut und den Tipp mit dem Jugendamt hatte ich (komischerweise, wäre ja logisch, bin aber auch nicht drauf gekommen ) noch nie…
Grüße
Uschi
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Du bringst mich zum Grübeln. Weshalb sollte es denn bei Verzug
mit einer titulierten Forderung nicht möglich sein, einen GV
zu beauftragen? Ich glaube, das geht durchaus - oder?
Erst muß der säumige Zahler schriftlich in Verzug gesetzt werden und bekommt eine ‚angemessene‘ (was auch immer das ist) Frist gesetzt. Ehe dann ein GV beauftragt ist, hat der Unterhaltsverpflichtete wohl doch gezahlt.
Erst muß der säumige Zahler schriftlich in Verzug gesetzt
werden und bekommt eine ‚angemessene‘ (was auch immer das ist)
Frist gesetzt. Ehe dann ein GV beauftragt ist, hat der
Unterhaltsverpflichtete wohl doch gezahlt.
Das mag auf eine einmalige Zahlung durchaus zutreffen. Im vorliegenden Fall ist doch wohl das Problem, dass der Schuldner fortgesetzt die Zahlung zum Nachteil der Gläubigerin verzögert. Dadurch entstehen zwar „Kleckerbeträge“, aber es muß doch eine Möglichkeit geben, diesen Schaden dem Schuldner (der ja schuldhaft in Verzug geraten ist) anzulasten.
Grüße
Eckard.