Angenommen, der Kunde einer Firma hat noch offene Posten. Ein Einschreiben mit Rückschein, der mit finaler Fristsetzung das gerichtl. Mahnverfahren androht, wird von besagtem Kunden jedoch nicht am Postfach abgeholt und geht an den Absender - sprich die Firma - zurück. Kann das Dokument dann gefaxt werden und ist dieser Vorgang rechtskräftig (sofern eine Übermittlungsbestätigung für den Faxversand vorliegt)?
Angenommen, der Kunde einer Firma hat noch offene Posten. Ein
Einschreiben mit Rückschein, der mit finaler Fristsetzung das
gerichtl. Mahnverfahren androht, wird von besagtem Kunden
jedoch nicht am Postfach abgeholt und geht an den Absender -
sprich die Firma - zurück. Kann das Dokument dann gefaxt
werden und ist dieser Vorgang rechtskräftig (sofern eine
Übermittlungsbestätigung für den Faxversand vorliegt)?
sprich die Firma - zurück. Kann das Dokument dann gefaxt
werden und ist dieser Vorgang rechtskräftig (sofern eine
Übermittlungsbestätigung für den Faxversand vorliegt)?
Danke!
GERDZILLA.
Hallo, Gerd,
wenn die Faxnummer später auch noch auf der Telefonrechnung erscheint, dürfte dies gegeben sein. Schließlich gilt auch Post als zugeschickt, wenn sie in den Briefkasten geworfen wird, ohne dass der Kasten geleert werden kann.
Und wieder sieht man, wie unvorteilhaft ein Einschreiben mit Rückschein ist. Auf die Gefahr hin, besserwisserisch zu wirken…: Enwurfeinschreiben machen das Leben leichter.
jetzt bin ich aber ein bißchen enttäuscht von dir…
Als Jura-Student solltest du doch wissen,das ein Empfänger eines
Einschreibens (mit Rückschein),das er NICHT annimmt,so gestellt wird,als wenn er Kenntnis von dem Schreiben gehabt hätte…
Denn schließlich erhälst du ja von der Deutschen Post AG auf dem Rückschein die Bescheinigung,das der Empfänger über die Sendung benachrichtigt wurde und er diese innerhalb der Frist nicht angenommen
hat…
bei einem „Einwurf-Einschreiben“ erhälst du keine Bescheinigung von der Post…
jetzt bin ich aber ein bißchen enttäuscht von dir…
Das tut mir Leid.
Als Jura-Student solltest du doch wissen,das ein Empfänger
eines
Einschreibens (mit Rückschein),das er NICHT annimmt,so
gestellt wird,als wenn er Kenntnis von dem Schreiben gehabt
hätte…
Nein, das weiß ich nicht, das ist auch nicht so, und das wird weder von der Rechtsprechung, noch von sonst jemandem, den ich kenne, so gesehen.
Denn schließlich erhälst du ja von der Deutschen Post AG auf
dem Rückschein die Bescheinigung,das der Empfänger über die
Sendung benachrichtigt wurde und er diese innerhalb der Frist
nicht angenommen
hat…
Darauf kommt es aber überhaupt nicht an.
bei einem „Einwurf-Einschreiben“ erhälst du keine
Bescheinigung von der Post…
Doch, eine Sendequittung mit der Möglichkeit, den Status abzufragen.
Wenn du wünscht, bekommst du von mir eine ausführlichere Antwort, aber jetzt habe ich erst mal einen Arzttermin.
Die Beweiskraft ist allerdings mehr als fraglich, denn du kannst dann nur beweisen, dass ein Schriftstück zugegangen ist, aber nicht, was drinstand. So toll sind Einschreiben nicht, wie immer alle glauben.
wenn die Faxnummer später auch noch auf der Telefonrechnung
Gruß
Axel
HI Axel,
natürlich gibt es weitere Probleme. Der Toner des Faxgeräts könnte aufgebraucht sein, wie sich in den zugestellten Briefen nur leeres Papier befinden könnte.
Du sollst es per Einwurfeinschreiben senden.
ist, aber nicht, was drinstand. So toll sind Einschreiben
nicht, wie immer alle glauben.
Levay
Hallo Leute!
Einwurfeinschreiben werden ungeöffnet zurückgeschickt. Benachrichtigungen werden ignoriert. Solche Schreiben sind also keine Beweise. Sogar Richter können eingereichte Beweise leugnen.
Wer also auf Nummer Sicher gehen will, der schickt mehrere Faxe unter Zeugen an den Empfänger, fragt dort telefonisch an, ob die Faxe angekommen sind, und zeichnet das Gespräch auf.
Captain Future
Einwurfeinschreiben werden ungeöffnet zurückgeschickt.
Das ist doch der beste Zugangsbeweis, den es gibt!
Also ehrlich, was soll denn die Antwort jetzt aussagen? Für Kündigungen gelten analog die Vorschriften über Willenserklärungen. Eine Willenserklärung muss für ihre Wirksam zugehen (!), sie muss nicht zur Kenntnis genommen, ein Brief muss schon gar nicht gelesen werden. Wenn jemand einen Brief zurückschickt, na, das ist doch ein herrlicher Beweis für den Zugang.
Noch mal: Es kommt nur auf den Zugang an. Und der wird vom Postboten dokumentiert. Dagegen kann man sich als Empfänger gar nicht wehren.
Benachrichtigungen werden ignoriert. Solche Schreiben sind
also keine Beweise. Sogar Richter können eingereichte Beweise
leugnen.
Hä?
Wer also auf Nummer Sicher gehen will, der schickt mehrere
Faxe unter Zeugen an den Empfänger, fragt dort telefonisch an,
ob die Faxe angekommen sind, und zeichnet das Gespräch auf.
Und vorher vielleicht noch mal im Strafgesetzbuch lesen:
…und wenn man es per Einwurf-Einschreiben schickt, sagt der Empfänger er wäre in der fraglichen Zeit zu einem 12-wöchigen Trip durch die USA aufgebrochen.
Also wie um Himmels willen soll man ein Dokument rechtskräftig übermitteln dürfen?
A ) Einschreiben-Rückschein liegt im Postfach und wird durch
a.1 ) Widerwillen
a.2 ) Krankheit
a.3 ) Urlaub
a.4 ) Tod des Empfängers
a.5 ) Klemmende Postfachklappe
nicht abgeholt.
B ) Einschreiben-Rückschein geht zurück
(durch unter A genannten Gründen)
C ) Einschreiben-Rückschein
hat offenbar ohnehin keinen Wert, weil man leeres Papier verschickt haben könnte (sicherlich für den Preis den die Deutsche Post AG verlangt kein lohnendes Geschäft!)
D ) Einwurf-Einschreiben
hat auch kein Zweck - der Briefkasten wurde nicht geleert
E ) Fax - mit oder ohne Sendebestätigung hat keinen Zweck weil
e.1 ) Der Toner leer sein könnte
e.2 ) Das Papier leer sein könnte
e.3 ) Das Faxgerät ausgeschaltet ist
Soll man es mit einer Brieftaube versuchen?
Es selbst hinbringen und das Einbriefen des Schreibens sowie den Einwurf des Briefes per Videotagebuch dokumentieren?
Wie um Himmels Willen schicken Anwälte ihre Post weg? Die müssten es doch wissen!
…und wenn man es per Einwurf-Einschreiben schickt, sagt der
Empfänger er wäre in der fraglichen Zeit zu einem 12-wöchigen
Trip durch die USA aufgebrochen.
Das kann er ja sagen. Das kann sogar so sein. Das Dokument gilt trotzdem als zugegangen. Zugegangen ist es, wenn und sobald unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen war. Urlaub und Reise gelten insofern nicht als gewöhnlich, und auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es auch nicht an, sondern nur auf die Möglichkeitderselben.
Also wie um Himmels willen soll man ein Dokument rechtskräftig
übermitteln dürfen?
Zum Beispiel per Einwurfeinschreiben.
C ) Einschreiben-Rückschein
hat offenbar ohnehin keinen Wert, weil man leeres Papier
verschickt haben könnte (sicherlich für den Preis den die
Deutsche Post AG verlangt kein lohnendes Geschäft!)
Richtig, das Beweisproblem hat man bei jeder Form von Einschreiben.
D ) Einwurf-Einschreiben
hat auch kein Zweck - der Briefkasten wurde nicht geleert
Das spielt rechtlich keine Rolle!
E ) Fax - mit oder ohne Sendebestätigung hat keinen Zweck weil
e.1 ) Der Toner leer sein könnte
e.2 ) Das Papier leer sein könnte
e.3 ) Das Faxgerät ausgeschaltet ist