Faxpotokoll = Einschreiben (Beweiskraft)

Hallo,

wie ist eigentlich ein Faxprotokoll gegenüber einem Einschreiben in der Beweiskraft vor Gericht.

Beide zeigen doch nur an, dass der Empfänger das Schreiben empfangen bzw. der Sender es abgeschickt hat.
Bei einem Einschreiben mit Rückschein steht auch nur das Empfangsdatum des Empfänger wie es auch auf dem Faxprotokoll steht.

Wie ist das rechtlich einzustufen ? Kann man Faxprotokoll (mit Datum/Uhrzeit und Empgängernunner) einem Einschreiben (mit Rückschein) gleichsetzen.

Gerichte erkennen doch z.B. einen Einspruch per Fax auch an !?

Gibt es hierzu Urteile oder gesetzliche Regelungen ?

Danke
Arnfried

Wie ist das rechtlich einzustufen ? Kann man Faxprotokoll (mit
Datum/Uhrzeit und Empgängernunner) einem Einschreiben (mit
Rückschein) gleichsetzen.
Gerichte erkennen doch z.B. einen Einspruch per Fax auch an !?
Gibt es hierzu Urteile oder gesetzliche Regelungen ?
Danke
Arnfried

Hi, Arni,
bei www.bundesgerichtshof.de und den passenden Suchbegriffen wie ‚Zustellung AND Fax‘ kriegt man etliche Urteile geliefert. Wenn z. B. der Rückschein ausbleibt, vergewissert man sich telefonisch beim Empfänger, ob ein Schreiben angekommen ist. Bei Faxen dürfte eine Antwort auf diese auch als Empfangsbestätigung gelten. Oder der Faxsender ruft beim Empfänger an und lässt sich den Empfang mündlich bestätigen.

Hallo FJW.

Wie ist das rechtlich einzustufen ? Kann man Faxprotokoll (mit
Datum/Uhrzeit und Empgängernunner) einem Einschreiben (mit
Rückschein) gleichsetzen.
Gerichte erkennen doch z.B. einen Einspruch per Fax auch an !?
Gibt es hierzu Urteile oder gesetzliche Regelungen ?

Hi, Arni,
bei www.bundesgerichtshof.de und den passenden Suchbegriffen
wie ‚Zustellung AND Fax‘ kriegt man etliche Urteile geliefert.

Besser wäre ‚Zustellung AND Fax‘: ‚nur‘ 6 Ergebnisse :wink:
Et voila: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
Aber grundlegend kann man bei Faxversendung nicht das Ankommen desselben beweisen.

Wenn z. B. der Rückschein ausbleibt, vergewissert man sich
telefonisch beim Empfänger, ob ein Schreiben angekommen ist.
Bei Faxen dürfte eine Antwort auf diese auch als
Empfangsbestätigung gelten. Oder der Faxsender ruft beim
Empfänger an und lässt sich den Empfang mündlich bestätigen.

Vorsicht: auch der Autor dieser Zeilen versendet auch via mail-Account Faxe und hat bisher keine Empfangsbestätigung bekommen… Kann natürlich auch am Empfänger liegen.

HTH
mfg M.L.

Hallo!

Was die Beweiskraft eines Sendeprotokolls angeht, so ist die in der Rechtsprechung relativ gering, das begründet keinen Beweis für die Zustellung.
Die Zustellung von fristwahrenden Schriftsätzen bei Gericht ist per Fax möglich, es genügt daüfr, dass mit der Übertragung rechtzeitig begonnen wird, so dass nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einem Abschluss des Übertragungsvorgangs bis Mitternacht gerechnet werden kann. Es geht sogar noch weiter: Wenn das Faxgerät bei Gericht nicht funktioniert, wenn kein Papier eingelegt ist ö.ä., geht das zu Lasten des Gerichts.
Der Unterschied zwischen dem Verkehr mit Gerichten und dem mit Privatleuten ist doch, dass bei Gericht in der Regel keine Veranlassung besteht, zu behaupten, man habe dieses oder jenes Schriftstück nicht erhalten.
Was noch zu bemerken ist beim Fax: Es kommt sowieso immer drauf an, was das Fax bewirken soll. Du kannst zum Beispiel einen Arbeitsvertrag nicht per Fax kündigen, weil für die Kündigung die Schriftform vorgesehen ist. Und ein Fax ist niemals eigenhändig unterschrieben, sondern nur die Kopie eines unterschriebenen Schriftstücks. Wenn also das Gesetz die Schriftform vorschriebt, tut man gut daran, gleich auf Faxe zu verzichten.

Gruß,

Frank.

Der Unterschied zwischen dem Verkehr mit Gerichten und dem mit
Privatleuten ist doch, dass bei Gericht in der Regel keine
Veranlassung besteht, zu behaupten, man habe dieses oder jenes
Schriftstück nicht erhalten.
Gruß,

Hi, Frank,
nehmen wir an, der Empfänger antwortet auch via Fax, dass er das Schreiben erhalten hat. Später nach über einem Jahr sagt er vor Gericht aus, er hätte nichts erhalten oder kann sich nicht daran erinnern. Wie sieht es dann mit der Beweiskraft des Antwortschreibens aus, das schriftlich dem Gericht vorliegt? Kann er vor Gericht behaupten, dass er nicht das ganze Schriftstück gelesen hat oder dass er Einzelheiten vergessen hat, die peinlich für ihn wären? Wie sieht es weiter aus, wenn das Fax an eine große Kanzlei geschickt wurde? Ein Anwalt beantwortet das unliebsame Fax. Später wird ein anderer Anwalt auf den Fall angesetzt, der von dem Schreiben nichts weiß, um unangenehmen Rechtsfolgen aus dem Weg zu gehen. Muss ein Beklagter die nachteiligen Folgen der Unwissenheit eines Anwalts gegen sich gelten lassen, oder muss der neue Anwalt sich vorher über alle relevante Korrespondenz informieren bzw. sich umfassend aufklären lassen? Sollte ein Richter aus Rechtsgründen stutzig werden, wenn der Anwalt sich vor Gericht schriftlich und mündlich zu einzelnen Textpassagen äußert, während er andere vergessen haben will?

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Hallo!

Was die Beweiskraft eines Sendeprotokolls angeht, so ist die
in der Rechtsprechung relativ gering, das begründet keinen
Beweis für die Zustellung.

Eigentlich merkwürdig: wenn ein Schreiben in einem Postausgangsbuch dokumentiert ist, scheint man

  1. davon auszugehen, dass ein Brief auch abgeschickt wurde und
  2. dass er auch ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Heißt das zumindest für Firmen, dass der Faxversand zusätzlich zum Protokoll am besten nochmal in einem Postversandbuch eingetragen werden sollte?
Und darf man davon ausgehen, dass eine Firma ihr Faxgerät immer empfangsbereit hält - zumindest dann, wenn sie ihren Geschäftsverkehr z.B. Bestellungen über Fax annimmt?
Gruß
Peter

http://www.jurpc.de/rechtspr/19980147.htm

Finanzgericht Brandenburg, Urteil vom 01.04.98 (1 K 1724/96 E)
„…Zweifel an der Richtigkeit der Aussage ergeben sich auch nicht daraus, daß die Aufzeichnung der Postausgänge, auf die die Zeugin ihre Aussage maßgeblich stützt, im Büro der Bevollmächtigten mittels eines Computerprogramms erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, daß sich anhand des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdrucks der per EDV erfaßten Postausgänge ebenso schlüssig nachvollziehen läßt, daß das fragliche Einspruchsschreiben am 16.11.1995 versandfertig gemacht und zur Post gegeben wurde, als wenn die Bevollmächtigte ein herkömmliches Postausgangsbuch vorgelegt hätte. Die Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, daß das Programm durch die automatische Vergabe der laufenden Nummern eine Gewähr dafür bietet, daß eine Rückdatierung des Postausgangs des hier streitigen Einspruchsschreibens aufgefallen wäre. Die Zeugin hat dazu ausgesagt, daß das Programm zwar das jeweilige Tagesdatum als Postausgangsdatum vorgebe, dieses aber verändert werden könne. Da das Programm für jeden Eintrag aber eine laufende Nummer vergebe, falle es auf, wenn ein Postausgang an einem späteren Tag eingegeben und zurückdatiert werde, weil die dann vergebene laufende Nummer nicht mehr in die Zahlenreihe des entsprechenden Tages passe. Diese Bekundung ist schlüssig und läßt sich anhand des vorgelegten Ausdrucks der Posteingänge für das hier fragliche Einspruchsschreiben nachvollziehen…“

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Postausgangsbuch vorgelegt hätte. Die Beweisaufnahme hat
insoweit ergeben, daß das Programm durch die automatische
Vergabe der laufenden Nummern eine Gewähr dafür bietet, daß
eine Rückdatierung des Postausgangs des hier streitigen
Einspruchsschreibens aufgefallen wäre. Die Zeugin hat dazu
ausgesagt, daß das Programm zwar das jeweilige Tagesdatum als
Postausgangsdatum vorgebe, dieses aber verändert werden könne.
Da das Programm für jeden Eintrag aber eine laufende Nummer
vergebe, falle es auf, wenn ein Postausgang an einem späteren
Tag eingegeben und zurückdatiert werde, weil die dann
vergebene laufende Nummer nicht mehr in die Zahlenreihe des
entsprechenden Tages passe. Diese Bekundung ist schlüssig und
läßt sich anhand des vorgelegten Ausdrucks der Posteingänge
für das hier fragliche Einspruchsschreiben nachvollziehen…"

Hallo,
beim Abspeichern von Dokumenten oder Fotos wird auch durch die Software festgehalten, wenn und wann ein Dokument geändert wurde bzw. wann ein Foto aufgenommen wurde. Somit dürften digitalisierte Beweise mehr gelten als ausgedruckte Dokumente, die vor dem Ausdruck hätten manipuliert werden können. Seht ihr das genauso oder anders?
Danke
FJ HP

Hallo!

Heißt das zumindest für Firmen, dass der Faxversand zusätzlich
zum Protokoll am besten nochmal in einem Postversandbuch
eingetragen werden sollte?
Und darf man davon ausgehen, dass eine Firma ihr Faxgerät
immer empfangsbereit hält - zumindest dann, wenn sie ihren
Geschäftsverkehr z.B. Bestellungen über Fax annimmt?

Wenn Du Dein Beispiel genau liest, wirst Du folgendes feststellen: Es geht nicht um die Frage, ob ein Postausgangsbuch irgendwas beweisen kann, sondern es geht hier um eine Zeugenaussage, die dadurch untermauert wird, dass das Postausgangsbuch die Aussage bestätigt.
Der Beweis ist die Zeugenaussage, nicht das Buch!

Frank

Hallo!

beim Abspeichern von Dokumenten oder Fotos wird auch durch die
Software festgehalten, wenn und wann ein Dokument geändert
wurde bzw. wann ein Foto aufgenommen wurde.

Wenn ich meine Systemzeit falsch einstelle, stimmen auch diese Daten nicht mehr. Das ist vollkommener Unsinn!

Frank

Hallo!
Wenn ich meine Systemzeit falsch einstelle, stimmen auch diese
Daten nicht mehr. Das ist vollkommener Unsinn!

Hi, Frank,
aber bei geschriebenen Dokumenten kann man das Datum, wann es erstellt wurde, nicht manipulieren, oder doch?