Fehlbuchung

Guten Morgen,

mich würde die rechtliche Seite für folgenden fixtiven Fall interessieren :

Privatperson A bekommt von einer ihr unbekannten Firma B 1.100.- €.
Die Überweisung ist als Gehaltszahlung deklariert.
Da Person A weder bei Firma B arbeitet noch diese überhaupt kennt, muss es Person A
klar sein das es sich um einen Irrtum handelt.

Firma B kann die Überweisung allerdings nicht so einfach rückgängig machen.

Wer ist hier in der Pflicht sich zu melden ?

Was passiert mit dem Geld wenn sich keiner der beiden Meldet ?

Bzw. Person A kann ja nicht einfach über das Geld, welches ihr nicht gehört Verfügen.
Was soll Person A also mit dem Geld machen wenn es niemand zurückfordert ?

tnx soweit
Dok

Hallo,

bei Fehlüberweisungen spricht man von einer ungerechtfertigten Bereicherung, weil der (falsche) Empfänger ohne rechtlichen Grund in den Genuß des Geldeingangs kommt. Gem. § 812 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html hat der Auftraggeber der Überweisung einen Herausgabeanspruch (der im übrigen nach drei Jahren verjährt).

Da der Herausgabeanspruch auch eine Verzinsung beinhaltet, empfiehlt es sich, selbst tätig zu werden, d.h. bespw. das eigene Kreditinstitut anzusprechen, das sich an das Institut des Auftraggebers wenden wird, das wiederum den Auftraggeber benachrichtigen wird.

Sofern der Auftraggeber (oder der richtige Empfänger) den Fehler eher bemerkt, kann dieser auch die Rückbuchung veranlassen. Ist zwischen dieser Rückbuchung ein Kontoabschluß erfolgt, kann der unberechtigte Empfänger gem. AGB der deutschen Kreditinstitute dieser Rückbuchung widersprechen, woraufhin ihm der Betrag wieder gutgeschrieben wird.

Dies ändert jedoch nichts am Herausgabeanspruch, der dann im Zweifel gerichtlich - d.h. mit den entsprechenden Kosten für den unberechtigten Empfänger - durchgesetzt werden wird.

Gruß,
Christian

Hallo!

Dies ändert jedoch nichts am Herausgabeanspruch, der dann im
Zweifel gerichtlich - d.h. mit den entsprechenden Kosten für
den unberechtigten Empfänger - durchgesetzt werden wird.

Auf meinem Konto sieht würde ein derartiger Betrag sofort auffallen. Fällt das allerdings dem Empfänger tatsächlich nicht auf und verbraucht er das Geld, kann man zumindest über § 818 III BGB nachdenken, oder?

Florian.

Dem würde ich zustimmen. Und andere Rückforderungsansprüche gibt es nicht, solange kein Vertrags- oder sonstiges Treueverhältnis besteht.

Levay

Hallo,

Auf meinem Konto sieht würde ein derartiger Betrag sofort
auffallen. Fällt das allerdings dem Empfänger tatsächlich
nicht auf und verbraucht er das Geld, kann man zumindest über
§ 818 III BGB nachdenken, oder?

greift dann nicht 818 II?

Gruß,
Christian

Nein. Das ergibt sich ertens aus dem Wortlaut und zweitens aus Sinn und Zweck von § 818 III. Allerdings gilt das alles natürlich nicht bei Bösgläubigkeit.

Levay

Nein. Das ergibt sich ertens aus dem Wortlaut und zweitens aus
Sinn und Zweck von § 818 III.

http://www.uni-bonn.de/~truefner/vwl/stunde12/vorber…

Bsp. Seite 6 Mitte.

C.

Nein. Das ergibt sich ertens aus dem Wortlaut und zweitens aus
Sinn und Zweck von § 818 III. Allerdings gilt das alles
natürlich nicht bei Bösgläubigkeit.

Was ich eben noch vergessen hatte: Der Zustand der Bereicherung endet ja nicht damit, wenn das Geld ausgegeben wurde. Dafür wurden ja Dinge erworben, die ebenfalls eine Bereicherung darstellen. Auch wenn das Geld einfach nur verballert wurde, ist man immer noch reicher als vorher, da man das eigene Geld nicht verballert hat, sonder das, was einem nicht gehörte.

Gruß,
Christian

Hallo!

Was ich eben noch vergessen hatte: Der Zustand der
Bereicherung endet ja nicht damit, wenn das Geld ausgegeben
wurde.

Ich hatte den 818 III BGB nur mal als Denkposten angesprochen, weil man ihn in diesem Rahmen schonmal prüfen sollte. Dein Einwand ist natürlich richtig, es kommt aber auf den Einzelfall an.
Im Ergebnis kommt es darauf an, was der Empfänger mit dem Geld gemacht hat. Hat der Empfänger das Geld für Luxusausgaben vergeudet, die er sonst nicht getätigt hätte, ist die Bereicherung regelmäßig weggefallen. Nehmen wir an, von den 1.100 Euro gönne ich mir eine Mallorca-Reise - in meinem Vermögen sind dann weder die 1.100 Euro noch ein Gegenwert, der irgendwie durch eine Saldierung ermittelt werden könnte.

Florian.

Hallo,

Im Ergebnis kommt es darauf an, was der Empfänger mit dem Geld
gemacht hat. Hat der Empfänger das Geld für Luxusausgaben
vergeudet, die er sonst nicht getätigt hätte, ist die
Bereicherung regelmäßig weggefallen. Nehmen wir an, von den
1.100 Euro gönne ich mir eine Mallorca-Reise - in meinem
Vermögen sind dann weder die 1.100 Euro noch ein Gegenwert,
der irgendwie durch eine Saldierung ermittelt werden könnte.

aber dann kann man ja wohl von Vorsatz ausgehen, denn wenn man eine Ausgabe vornimmt, die man sich ohne die Fehlbuchung nicht hätte leisten können, sollte die Ungewöhnlichkeit des Vorgangs aufgefallen sein.

Gruß,
Christian

Wo wir aber letztendlich wieder wieder bei Beweisfragen und einem anderen Sachverhalt wären.

In der Tat ist Florians Beispiel ein Klassiker für die Entreicherung.
Denn die Bereicherung setzt einen Gegenwert vorraus der noch vorhanden ist.

Ich kenne um 2 Ecken einen Unternehmer der vom Finanzamt eine doppelte Zahlung erhalten hatte.

Er hat davon den tollsten Urlaub seines Lebens gemacht, und jeden Abend in Südafrika die Puppen tanzen lassen.

Seine Argumentation war, dass er aufgrund einer weiteren strittigen Sache mit dem Amt, ihm nicht aufgefallen sei, dass es sich um eine doppelte Zahlung sondern um einen Teilbetrag aus der jener strittigen Sache sei.

Glaube ich ihm ebensowenig wie du und er selber hat es mir auch anders erzählt.

Letzendlich hat man sich mit dem FA auf 1/6 der Summe verglichen um den Prozess zu vermeiden…

Gruss Ivo

aber dann kann man ja wohl von Vorsatz ausgehen, denn wenn man
eine Ausgabe vornimmt, die man sich ohne die Fehlbuchung nicht
hätte leisten können, sollte die Ungewöhnlichkeit des Vorgangs
aufgefallen sein.

Das wird regelmäßig so sein, ja. Aber es ist und bleibt eine Frage des Einzelfalls. Letztlich ist Entreicherung durchaus denkbar.

Levay