Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist Steuerklärung
wird ohne
Rechtsmittelbelehrung
abgelehnt,
ist dieser Bescheid somit gültig/ungültig ?
Hallo,
eine fehlende Rechtsmittelbelehrung macht einen Bescheid nicht formal nichtig sondern die Rechtsmittelfrist verlängert sich von 1 Monat auf 1 Jahr.
Widerspruch einlegen mit dem Hinweis, daß die Begründung nachgereicht wird. Und dann in aller Gemütlichkeit die Steuererklärung machen, zum FA schicken mit einem Brief, daß man den Widerspruch zurücknimmt.
Grüße
miamei
Servus,
hierzu zwei Fragen:
a) Jaja, falsa demonstratio non nocet. Aber was bewegt Dich dazu, im Steuerrecht einen Widerspruch zu empfehlen? Ich kann diesen Begriff in der AO nirgendwo finden.
b) Die eigentlich interessante dabei: Handelt es sich bei der Ablehnung dieses Antrages um einen Bescheid?
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hallo,
die Ablehnung einer Fristverlängerung ist kein Verwaltungsakt. Somit ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nötig und die Ablehnung ist formal richtig.
Entsprechend ist auch ein Einspruch gegen diese Ablehnung nicht statthaft.
Sie ist dann formal nicht richtig, wenn das Finanzamt nicht auf alle vorgebrachten Gründe für den Verlängerungsantrag eingeht.
Gruß
Lawrence
Hallo,
die Ablehnung einer Fristverlängerung ist kein Verwaltungsakt.
Somit ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nötig und die
Ablehnung ist formal richtig.
Das sehe ich aber anders.
Der Antragsteller begehrt in seinem Einzelfall eine konkrete rechtliche Regelung (Außenwirkung!), nämlich die Festsetzung einer verlängerten Abgabefrist. Wenn das Finanzamt dies ablehnt, trifft es eine hoheitliche Maßnahme auf öffentlich-rechtlichem Gebiet zur Regelung eben dieses Einzelfalls mit unmittelbarer (versagender) Rechtswirkung nach außen. Das ist nach der Legaldefinition des § 118 Satz 1 AO (wortgleich mit § 35 Satz 1 VwVfG, auch wenn der hier nicht einschlägig ist) ein Verwaltungsakt.
Aber was bewegt Dich
dazu, im Steuerrecht einen Widerspruch zu empfehlen? Ich kann
diesen Begriff in der AO nirgendwo finden.
Siehe dazu § 357 Abs. 1 Satz 4 AO. Man kann das Ding irgendwie nennen, hauptsache ist, man kann entnehmen, was gemeint ist. Also kann man es natürlich auch „Widerspruch“ nennen.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald
Siehe dazu § 357 Abs. 1 Satz 4 AO. Man kann das Ding irgendwie
nennen, hauptsache ist, man kann entnehmen, was gemeint ist.
Also kann man es natürlich auch „Widerspruch“ nennen.
Das ist schon klar, macht die Antwort aber deshalb auch nicht richtiger…
a) Jaja, falsa demonstratio non nocet.
Aber ich wiederhole mich…
mit vorzüglicher Hochachtung
Dä Blumepeder
Verwaltungsakt Rechtsbehelfsbelehrung
Hi,
nochmal schön aufgedröselt:
Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO).
http://gesetze.juris.de/ao_1977/__118.html
Dagegen ist der Einspruch gegeben, Regelfall wäre 1 Monat nach Bekanntgabe Frist zur Einlegung, hier aber 1 Jahr.
http://gesetze.juris.de/ao_1977/__355.html
http://gesetze.juris.de/ao_1977/__356.html
Wenn das Finanzamt auf Zack ist, kommt bei Einlegung eines Einspruchs auch bald eine (ablehnende) Einspruchsentscheidung.
Hintergrund, warum die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt: bei manchen Verwaltungsakten wägt die Behörde ab, dass da normalerweise kein Einspruch kommt und es falls doch egal ist, wenn es eine Frist von 1 Jahr ist.
Ist rechtlich zwar nicht korrekt, aber in Masseverfahren wie Fristverlängerungsablehnungen recht häufig…
Schöne Grüße
C.