Fehlende Schlüssel - Mietminderung?

Angenommen, jemand mietet alleine eine Wohnung. Der Vermieter gibt dem Mieter nur einen einzigen Schlüssel für Wohnungs- und Haustür (nehmen wir an, es handelt sich dabei um eine Schließanlage mit Code-Karte). Der Mieter hätte gerne einen 2. Schlüssel, der ihm ja rechtlich zusteht. Der Vermieter weigert sich trotzdem, einen 2. Schlüssel herauszurücken.

Hätte der Vermieter in so einem (fiktiven) Fall das Recht, Mietminderung geltend zu machen? Wenn ja, wie viel (in Prozent der Kaltmiete) wäre angemessen?

Vielen Dank im Voraus für eure Kommentare!

Nein, denn ein fehlender Schlüssel stellt keinen Mangel der Mietwohnung dar. Der Mieter kann den Schlüssel jederzeit bei einem Schlüsseldienst für wenige Euro reproduzieren lassen.

Wenn er dann noch kleinlich ist, kann er dem Vermieter die Kosten in Rechnung stellen.

Ich glaube es geht nicht alleine um die paar Euro für den Schlüsseldienst. Bei einer Sicherheitsschliessanlage geht das auch nicht so einfach, egal ob man kleinlich ist oder nicht.

Ich würde:
Schriftlich den Schlüssel verlangen, Frist setzen und ankündigen, dass man nach Fristablauf von seinem Zurückbehaltungsrecht gebraucht macht bis der Schlüssel da ist. Also keine Mietminderung!
Wenn der Schlüssel zum Ende der Frist nicht da ist: Miete auf ein Sparbuch zahlen.
Spätestens jetzt reagiert der Vermieter (sollte er). Wenn der Schlüssel da ist Miete vom Sparbuch überweisen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Genau, bei einer Schließanlage könnte der Mieter ja keinen Schlüssel nachmachen lassen, da er dazu eine Code-Karte bräuchte, die ja wiederum in Händen des Vermieters wäre.

Also, wenn ich das richtig verstehe, hat es mit dem angesprochenen "Zurückbehaltungsrecht"auf sich, dass der Betroffene die Miete bis zur Aushändigung des Schlüssels nicht überweist, um Druck auszuüben. Und dann überweist er sie rückwirkend.

Könnte das der Vermieter dann aber nicht als fehlende Mietzahlung und somit als Grund zur fristlosen Kündigung betrachten? Und was würde passieren, wenn der Vermieter sich weiterhin weigern würde, den Schlüssel herauszurücken? Man ja nicht ewig die Miete zurückhalten, oder? Gibt es da zeitliche Begrenzungen?

Gibt es vielleicht irgendwelche Kriterien, nach denen man entscheiden kann, in welchen Fällen Mitminderung und in welchen Fällen Zurückbehaltung sinnvoll bzw. angemessen ist? Kennt jemand zufällig eine gute Übersichts-Webseite?

Fragen über Fragen :wink:

Ich würde:
Schriftlich den Schlüssel verlangen, Frist setzen und
ankündigen, dass man nach Fristablauf von seinem
Zurückbehaltungsrecht gebraucht macht bis der Schlüssel da
ist. Also keine Mietminderung!

Reicht per email auch als „schriftlich“, oder wird das ggf. vor Gericht nicht anerkannt? Nehmen wir mal an, der Vermieter lebt zur Zeit im Ausland und ist postalisch schwer zu erreichen.

Reicht per email auch als „schriftlich“, oder wird das ggf.
vor Gericht nicht anerkannt? Nehmen wir mal an, der Vermieter
lebt zur Zeit im Ausland und ist postalisch schwer zu
erreichen.

Würde auf jeden Fall Brief per Einschreiben schicken, ist der beste Nachweis. Probieren kann mans auf alle Fälle mal.
Wenn nicht, Brief beim Vermieter persönlich abgeben/einwerfen und unabhängigen Dritten mitnehmen, der das ggf. bezeugt.

Dennoch bin ich mir noch recht unsicher; ein Schlüssel zur Wohnung ist ja vorhanden, hat man als Mieter überhaupt Anspruch auf einen Zweitschlüssel? Man hat ja Zutritt zur Wohnung/zum Haus, daher liegt ja auch kein Mangel vor.

lg

Dennoch bin ich mir noch recht unsicher; ein Schlüssel zur
Wohnung ist ja vorhanden, hat man als Mieter überhaupt
Anspruch auf einen Zweitschlüssel? Man hat ja Zutritt zur
Wohnung/zum Haus, daher liegt ja auch kein Mangel vor.

Ich habe auf einigen Seiten wie z.B. http://www.immothek24.de/index1106.html?/Mietrecht_s… gefunden, dass ein Alleinmieter Anrecht auf mindestens 2 Schlüssel pro Tür hat. Wenigstens als Ersatzschlüssel für Notfälle!

Ich würde:
Schriftlich den Schlüssel verlangen, Frist setzen und
ankündigen, dass man nach Fristablauf von seinem
Zurückbehaltungsrecht gebraucht macht bis der Schlüssel da
ist. Also keine Mietminderung!

„Zurückbehaltungsrecht“ heißt doch nicht, dass man die GESAMTE Miete zurückhält, oder? Gelten nicht hier auch prozentuale Anteile der Kaltmiete, die man zurückhält? Wenn ja, wie viel? Weiß das zufällig jemand?

„Zurückbehaltungsrecht“ heißt doch nicht, dass man die GESAMTE
Miete zurückhält, oder? Gelten nicht hier auch prozentuale
Anteile der Kaltmiete, die man zurückhält? Wenn ja, wie viel?
Weiß das zufällig jemand?

Nein, nicht die gesamte Miete, wieviel kann ich hier nicht sagen, aber ich denke ich würde 20% zurückbehalten. Dann kann man 9 Monate zurückbehalten, ohne Gefahr zu laufen, wenn ein Gericht die für nicht richtig hält, eine fristlose Kündigung zu bekommen (weil 2 MM Verzug)

Reicht per email auch als „schriftlich“, oder wird das ggf.
vor Gericht nicht anerkannt? Nehmen wir mal an, der Vermieter
lebt zur Zeit im Ausland und ist postalisch schwer zu
erreichen.

Email reicht nicht. Wenn es das Angebot Einwurf-Einschreiben ins Land gibt wo der VM wohnt, würd ich das nehmen. Der VM kann dann kaum die Annahme verweigern, oder es einfach nicht von der Post abholen.

Würde auf jeden Fall Brief per Einschreiben schicken, ist der
beste Nachweis. Probieren kann mans auf alle Fälle mal.
Wenn nicht, Brief beim Vermieter persönlich abgeben/einwerfen
und unabhängigen Dritten mitnehmen, der das ggf. bezeugt.

Ins Ausland?

Dennoch bin ich mir noch recht unsicher; ein Schlüssel zur
Wohnung ist ja vorhanden, hat man als Mieter überhaupt
Anspruch auf einen Zweitschlüssel? Man hat ja Zutritt zur
Wohnung/zum Haus, daher liegt ja auch kein Mangel vor.

lg