Fehlende schlußrechnung melden?

@mod: falls diese frage hier deplatziert ist, bitte ins richtige brett verschieben. danke!

hallo www-gemeinschaft,

habe eine spezielle frage, zu der ich im archiv noch nix gefunden habe:

nehmen wir an, privatperson p beauftragt einen handwerker h (kleinbetrieb), mehrere handwerkliche aufgaben zu übernehmen.
h führt diese aufgaben sukzessive aus und erhält für jede der ausgeführten arbeiten eine abschlagszahlung (gegen quittung/erhalt des geldes).
am ende soll h, wie mit p vereinbart, an p eine abschlußrechnung unter aufführung des verwendeten materials und der arbeitszeit stellen. h unterläßt dies jedoch und kommt dem auch nach mehrfacher aufforderung nicht nach.
p kommt in gesprächen mit freunden zu ohren, daß er sich hier ggfs. der steuerhinterziehung strafbar machen würde, da er ja keine ordnungsgemäße rechnung vorweisen könne.
p wiederum beruft sich darauf, daß er das geld ja nicht „schwarz“, sondern gegen quittung hergegeben hätte, zudem könne er, p, ja nichts dafür, daß h die schlußrechnung trotz aufforderung nicht erstelle.
zur vermeidung von rechtlichen nachteilen erwägt p aber, den „vorgang“ an entsprechende stellen zu melden.
frage nun hierzu: könnten p nachteile (z.b. beim fa) entstehen? müßte/sollte p etwas unternehmen? an welche stelle sollte p sich wenden?

für mannigfaltige erhellende anregungen wäre ich sehr dankbar.

saludos, borito

Gibt es eine Pflicht zur Rechnungstellung?
Hi !

Grundsätzlich dürfte zivilrechtlich zwischen H und P ein Dienst- oder Werkvertrag bestehen. Das BGB kennt keinerlei Verpflichtung, dass der H nach Erbringung der Leistungen eine Rechnung zu stellen hat. Auch die Üblichkeit dieser „Nebensächlichkeit“ begründet für den H keine Pflicht und für den P kein Recht auf eine Rechnung. Lediglich wenn in einem Vertrag schriftlich die Erteilung einer Rechnung vorgesehen ist, kann man sich darauf berufen. Im Übrigen genügt zur Abrechnung über Leistung und Gegenleistung die Quittung (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__368.html). Bitte nicht mit der umgangssprachlichen „Quittung“ verwechseln.

Aus dem Umsatzsteuerrecht ergibt sich in bestimmten Fällen für den H eine Pflicht zur Erteilung von Rechnungen. Diese Pflicht findet sich in § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html). Da bisher die Leistungen des H nicht näher spezifiziert wurden, läßt sich nicht feststellen, ob diese Vorschrift hier einschlägig ist. Sollten die erbrachten Leistungen des H nicht mit einem Grundstück in Verbindung stehen, ergibt sich auch hier keine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung. Die Vorschrift des § 14 UStG gilt übrigens auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.

Daneben wird häufig argumentiert, dass für haushaltsnahe Handwerkerleistungen eine Rechnung benötigt wird, um diese im Rahmen der Einkommensteuer nach § 35a EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html) abzusetzen. Auch in diesen Diskussioen wird häufig verkannt, dass in diesem Fall aus einen RECHT des P („Absetzen bei der Steuer“) nicht automatisch eine Pflicht des H (Erteilung einer Rechnung) resultiert.

Ohne Kenntnis, ob die Leistungen des H also umsatzsteuerlich als „in Zusammenhang mit einen Grundstück“ zu betrachten sind, gibt es für den H keine Pflicht zur Erteilung einer Rechnung und für den P keinen Grund den H mit dem Vorwurf einer „Steuerhinterziehung“ zu belasten.

BARUL76

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hallo barul76,

erstmal vielen dank für die ausführliche antwort.

das es offenbar stark darauf ankommt, ob es sich um leistungen i.v.m. einem grundstück handelt, folgende ergänzende angaben:

die handwerkerleistungen würden in einem selbst genutzten haus verrichtet. hierbei handele es sich keinesfalls um neuerstellungen, sondern um sog. reparaturen bzw. verschönerungen (z.b. auswechseln von badarmaturen).

sähe es da anders aus mit der pflciht zur rechnungstellung bzw. der pflicht, diese beizubringen/beizutreiben?

saludos, borito

Hat der Besitzer/Auftraggeber bar gezahlt oder per Überweisung.

Wenn bar, dann kann er das Ganze eh nicht als haushaltsnahe Dienstleistung in die Steuererklärung bringen.
Da helfen dann auch keine Rechnungen.

hi,

in diesem falle ginge es auch gar nicht darum, die ausgaben steuerlich geltend zu machen, weil die höchstgrenze schon ausgeschöpft wäre.
es ginge ausschließlich darum, ob p in irgendeiner weise, z.b. seitens fa „an die karre gefahren“ werden könnte, weil er ggfs. auf nachfrage keine (schriftliche) rechnung, sondern nur schriftverkehr (auftragsbeschreibung etc.) sowie quittungen (erhalt des geldes) vorlegen könnte, und wie p ggfs. vorgreifen könnte (z.b. information des fa über vorgang).
wie gesagt: die endrechnung würde mehrfach angefordert sein, wäre aber bisher nicht erstellt worden.

saludos, borito

Hallo Borito,

m.E. lebt P diesbezüglich ungefährlich. Es droht ihm keine Gefahr seitens des Finanzamtes, da die Aufbewahrungspflicht ja nur für Unterlagen gelten kann, die tatsächlich erstellt wurden. Außerdem muss es nicht unbedingt eine Rechnung sein. Abschnitt 190b der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) regelt, dass auch „andere beweiskräftige Unterlagen“ aufbewahrt werden können, aus denen sich der leistende Unternehmer, Art und Umfang der Leistung sowie das Entgelt ermitteln lässt. Verträge und Schriftverkehr sind dort z.B. ausdrücklich erwähnt.
Allerdings hat P einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung, da es sich nach deiner Beschreibung wohl um sog. „Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück“ handelt, wie schon vorher einmal disskutiert wurde (siehe dazu auch Abschnitt 183 und 183a UStR).

LG

hallo,

vielen dank für diesen (nicht ganz unwichtigen) nachtrag.
was nun aber, wenn p zwar einen rechtsanspruch hätte, von h eine rechnung zu erhalten, dieser sich aber strikt weigert (z.b. weil er zwischenzeitlich sein gewerbe aufgegeben hat). soll p das dann gerichtlich durchsetzen oder lieber abwarten, ob seitens der behörden überhaupt eine nachfrage kömmt? (nach 2 jahren + jahr der entstehung wäre das für eine privatperson doch eh „verjährt“, oder?)

saludos, borito

Hallo Borito,

also wenn ich P wäre, würde ich nichts unternehmen, wenn ich die Rechnung nicht selbst aus irgendeinem Grund benötige. Außerdem habe ich ja noch die anderen Belege (Verträge, Quittungen u.s.w.). Allerdings wird ohne Rechnung die Beweislage in Garantiefällen schwieriger - aber das hat ja mit Steuern nichts zu tun.

Gruß