Gibt es eine Pflicht zur Rechnungstellung?
Hi !
Grundsätzlich dürfte zivilrechtlich zwischen H und P ein Dienst- oder Werkvertrag bestehen. Das BGB kennt keinerlei Verpflichtung, dass der H nach Erbringung der Leistungen eine Rechnung zu stellen hat. Auch die Üblichkeit dieser „Nebensächlichkeit“ begründet für den H keine Pflicht und für den P kein Recht auf eine Rechnung. Lediglich wenn in einem Vertrag schriftlich die Erteilung einer Rechnung vorgesehen ist, kann man sich darauf berufen. Im Übrigen genügt zur Abrechnung über Leistung und Gegenleistung die Quittung (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__368.html). Bitte nicht mit der umgangssprachlichen „Quittung“ verwechseln.
Aus dem Umsatzsteuerrecht ergibt sich in bestimmten Fällen für den H eine Pflicht zur Erteilung von Rechnungen. Diese Pflicht findet sich in § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html). Da bisher die Leistungen des H nicht näher spezifiziert wurden, läßt sich nicht feststellen, ob diese Vorschrift hier einschlägig ist. Sollten die erbrachten Leistungen des H nicht mit einem Grundstück in Verbindung stehen, ergibt sich auch hier keine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung. Die Vorschrift des § 14 UStG gilt übrigens auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
Daneben wird häufig argumentiert, dass für haushaltsnahe Handwerkerleistungen eine Rechnung benötigt wird, um diese im Rahmen der Einkommensteuer nach § 35a EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html) abzusetzen. Auch in diesen Diskussioen wird häufig verkannt, dass in diesem Fall aus einen RECHT des P („Absetzen bei der Steuer“) nicht automatisch eine Pflicht des H (Erteilung einer Rechnung) resultiert.
Ohne Kenntnis, ob die Leistungen des H also umsatzsteuerlich als „in Zusammenhang mit einen Grundstück“ zu betrachten sind, gibt es für den H keine Pflicht zur Erteilung einer Rechnung und für den P keinen Grund den H mit dem Vorwurf einer „Steuerhinterziehung“ zu belasten.
BARUL76
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