Hallo Zusammen!
Ich habe vor einiger Zeit eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Dies geschah mündlich, d.h. ich habe bei der (mir bekannten) Versicherungsagentur angerufen, meinen Wunsch nach einer Privathaftpflicht angemeldet und in diesem kurzen Telefongespräch haben wir die Risiken geklärt und den Jahresbeitrag festgelegt.
Nach einigen Tagen habe ich dann von der Hauptverwaltung der Versicherungsgesellschaft den Versicherungsschein bekommen und in Folge ist dann auch der Erstbeitrag abgebucht worden. Soweit war das alles sehr unkompliziert und problemlos, ich wäre eigentlich sehr zu frieden.
Bei der alljährlichen Durchsicht meiner Unterlagen ist mir jetzt (erst) aufgefallen, dass es sich um einen Fünf-Jahres-Vertrag handelt. Das war so nicht gewünscht, ich meine, nach einem Jahresvertrag gefragt zu haben. In diesem Zusammenhang fällt mir natürlich ein, dass ich nie etwas unterschrieben habe, vor allem keine Widerrufsbelehrung. Der Vertragsabschluß ist noch keine 6 Monate her. Habe ich noch ein Widerrufsrecht? Der Vollständigkeit halber will ich noch erwähnen, dass mir günstigere Angebote (auch ohne Dauernachlaß) anderer Gesellschaften vorliegen, das ist mein Hauptmotivationsgrund. Genau diese Möglichkeit des Wechselns der Gesellschaft wollte ich mir nämlich mit dem eigentlich gewünschten Jahresvertrag offenhalten.
Viele Grüße
Jens
Hallo Jens,
tja, ich denke da wirst du schlechte Karten haben. Ein Antrag kann auch mündlich gestellt werden. Dann sendet dir der Versicherer die nötigen Unterlagen zu :
den Versicherungsschein
die Verbraucher-Information
die Versicherungs-Bedingungen
sowie weiteren Schriftstücken, in denen der Versicherungsschutz
definiert ist.
Werden diese dir zugesandt, von dir akzeptiert und zahlst du den Einlösebeitrag, dann ist der Vertrag MM nach rechtsgültig.
Weiterer Punkt wäre zu klären, ob eine vorläufige Deckung erteilt wurde (von Seiten des Versicherers).
Hat der Versicherer dir eine vorläufige Deckung erteilt, greift § 5A Punkt 3) des VVG:
(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluss vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.
Kündigungsmöglichkeit ist hier nur:
a) Ordentlich zum Ablauf des Vertrages
b) Nach einem Schadenfall zum Ende des Versicherungsjahres
c) Bei einer Beitragserhöhung zum Ende des aktuellen
Versicherungsjahres.
Da die meisten Gesellschaften mit einer steigenden Kostenstruktur, härterem Wettbewerb und höheren Schadenaufwendungen zu kämpfen haben, wird sehr wahrscheinlich bei dir Punkt c bald akut werden.
Leider gibt es bei deinem Thema sehr unterschiedliche Urteile und auch verschiedene Auslegungen der einzelnen §§, sodaß eine einheitliche Rechtssprechung nicht vorhanden ist. Daher ist auch mein Artikel als subjektiv zu sehen und stellt nicht der Weisheit letzter Schluß dar.
Persönliche Anmerkung zu diesem Thema:
Du hast einen Vertrag geschlossen. Dieser Vertrag ist für beide Seiten verbindlich (Leistungsfall, etc.). Die Sache mit den 5 Jahresverträge ist dir mit Übersendung der Police bekannt geworden. Also was beschwerst du dich und suchst Lösungswege um aus der vertraglichen Verantwortung zu kommen. Wäre ein Schaden gewesen hätte die Versicherung geleistet. Akzeptiere den Vertrag und wenn der Versicherer die Beiträge erhöht kannst du ja kündigen.
Gruß
Martin