Fehlender Eintrag „Sondernutzungsrecht“ im Grundbuch

Ein Käufer kauft bei Umwandlung in Eigentumswohnungen eine Wohnung mit Sondernutzungsrechte für einen KFZ-Stellplatz.
Der Stellplatz ist im Kaufvertrag mit der Stellplatz-Nr. enthalten; In der Teilungserklärung dagegen nur, daß Sondernutzungsrechte für die Stellplätze bestehen.
Durch einen fehlenden Eintrag im Grundbuch, gibt es eine Rechtsunsicherheit.
Frage, wer ist für die Eintragungen im Grundbuch verantwortlich und muß der Notar evtl. nachträglich (kostenfrei?) den Eintrag veranlassen?

Hallo,

Ein Käufer kauft bei Umwandlung in Eigentumswohnungen eine
Wohnung mit Sondernutzungsrechte für einen KFZ-Stellplatz.

… oder auch nicht … (siehe unten)

Der Stellplatz ist im Kaufvertrag mit der Stellplatz-Nr.
enthalten; In der Teilungserklärung dagegen nur, daß
Sondernutzungsrechte für die Stellplätze bestehen.

Was genau steht im Kaufvertrag, was genau steht in der Teilungserklärung? Und wo ist die Verbindung, d. h. wo ist die Nutzung der Stellplätze (für Alle einheitlich) geregelt?

Durch einen fehlenden Eintrag im Grundbuch, gibt es eine
Rechtsunsicherheit.

Im Grundbuch kann maximal nur das stehen, was auch in der Teilungserklärung steht.

Frage, wer ist für die Eintragungen im Grundbuch
verantwortlich und muß der Notar evtl. nachträglich
(kostenfrei?) den Eintrag veranlassen?

Gegenfrage: Ist der Notar dafür überhaupt zuständig? Zuerst ist mal zu klären, wo die Differenz zwischen Kaufvertrag und Teilungserklärung herkommt.

Gruß
Jörg Zabel

Danke für die schnelle Antwort!
In der TE steht "An dem im beigefügten Plan eingezeichenten KFZ-Stellplätze 1-11 bestehen Sondernutzungsrechte: Jeder Sondernutzungsberechtigte hat das ausschließliche SNR. … Der Eigentümer hat die Grundbucheintragung auf Kosten des Erwerbers zu bewirken. (Anmerkung: Den Eigentümer gibt es leider nicht mehr!)
In Kaufvertr. steht: Verkäufer räumt Käufer zeitlich unbefristet das Recht ein den Kfz.-Abstellplatz Nr. 3 unter Ausschluß der übrigen Miteigent. als Sondernutzungsrecht zu benutzen. Das SNR ist im Kaufpreis mit X DM enthalten.
Ich hoffe die Zusatzangaben ist ausreichend.

Ein Käufer kauft bei Umwandlung in Eigentumswohnungen eine
Wohnung mit Sondernutzungsrechte für einen KFZ-Stellplatz.
Der Stellplatz ist im Kaufvertrag mit der Stellplatz-Nr.
enthalten; In der Teilungserklärung dagegen nur, daß
Sondernutzungsrechte für die Stellplätze bestehen.
Durch einen fehlenden Eintrag im Grundbuch, gibt es eine
Rechtsunsicherheit.

Welcher Eintrag fehlt denn? Sondernutzungsrechte müssen nicht eingetragen werden, auch wenn sie eingetragen werden können. Entscheidend ist, daß die Sondernutzungsrechte in der Teilungserklärung begründet werden. Damit ist dann auch klar, daß jeder, dem das Sondernutzungsrecht nicht eingeräumt wurde, von der Nutzung ausgeschlossen ist. Für die Einräumung ist der Kaufvertrag mit dem ursprünglichen Eigentümer/dem Teilenden m.E. vollkommen ausreichend.

Frage, wer ist für die Eintragungen im Grundbuch
verantwortlich und muß der Notar evtl. nachträglich
(kostenfrei?) den Eintrag veranlassen?

Ich sehe keine Veranlassung für eine Eintragung; kostenfrei macht ein Notar aber mal gar nichts, wenn er keinen Fehler gemacht hat.

„Für die Einräumung ist der Kaufvertrag mit dem ursprünglichen Eigentümer/dem Teilenden m.E. vollkommen ausreichend. …“

Soweit richtig: Aber nur solange, wie kein Eigentümerwechsel erfolgt, dann besteht wohl eine Rechtsunsicherheit!! Daher auch meine Frage

„Für die Einräumung ist der Kaufvertrag mit dem ursprünglichen
Eigentümer/dem Teilenden m.E. vollkommen ausreichend. …“

Soweit richtig: Aber nur solange, wie kein Eigentümerwechsel
erfolgt, dann besteht wohl eine Rechtsunsicherheit!!

Kann ich nicht erkennen. Das Sondernutzungsrecht geht auf den neuen Eigentümer qua Kaufvertrag über.

Hallo,

man sollte hier systematisch vorgehen und ergründen ob überhaupt ein Eintragungsfehler vorliegt und wenn ja, wer diesen zu vertreten hat.
Es kommt durchaus häufig vor, dass Sondernutzungsrechte bei Begründung von WE zwar vereinbart werden, die Zuweisung jedoch erst aufschiebend bedingt mit dem Erstverkauf erfolgt.

Man sollte zunächst einen Blick in die Teilungserklärung werfen lassen und beim Notar nachfragen welche Vollzugsanträge hierzu gestellt wurden. Soweit die Zuweisung der Stellplätze erst nach Begründung des WE erfolgte, wäre der Verwalter zu befragen ob diesbezüglich Eintragungsanträge gestellt wurden.

ml.