Fehler bei der "Vermessung"

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe vor in naher Zukunft zu bauen und zu diesem Zweck ist unser Grundstück neu vermessen worden!

Ursprünglich war die Grundstücksgröße mit 1351 m² eingetragen und nach der Neueinmessung waren es plötzlich 143 m² weniger!!!

Anfänglich hat man das als Einmesstoleranz abgetan, da die Einmesspunkte von 18xx (als es die erste „m²-Festlegung“ gab) schon mal um 30-40cm abweichen können!

Bei einem Umfang von ca. 160m können das aber nur ungefähr 60m² sein. Das ist aber schon die Worst-Case-Rechnung und nicht überall kann diese Ungenauigkeit zu meinen Ungunsten sein!

Nach mehrmaligem Nachhaken hat man dann doch nachgeforscht und festgestellt, dass man bei der erstmaligen Festlegung einen Rechenfehler gemacht hat.

Wie sieht das jetzt rechtlich aus?
Wenn das Grundstück in der Zwischenzeit jetzt verkauft worden wäre, dann wäre die Gesamtsumme des Verkaufs nach diesem Wert berechnet worden?!
Fakt ist, dass seit Jahrzehnten unser Grundstück mit 143 m² zu viel gespeichert wurde!

Fraglich ist nur, ob das nur eine Ausrede des Vermessungsamtes ist, weil an der Grundstücksgrenze eine gestrichelte Gemeindestrasse eingetragen ist, welche vor 50 Jahren als tatsächliche Strasse noch nicht verhanden war, maximal als Trampelpfad… (dieser wurde mit den Jahren immer größer und ist mittlerweile von den Anwohnern mit Unterstützung der Gemeinde geteert worden).
Diese Strasse ist wie gesagt nur gestrichelt eingezeichnet und im Grundbuchamt ohne m²-Zahl-Angaben angelegt!

Was haltet ihr von der Situation!
Muss ich evtl. sogar entschädigt werden, weil seit Jahrzehnten unser Grundstück mit der Größe von 1351 m² eingetragen ist und nun nur noch 1208 m² hat?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

Gruß
Niederbayer75

Hallo Niederbayer75,
ein heikles Thema das du da anschneidest. Also erstmal zum verständnis, die urkarte von 18xx war eine graphische Karte ohne angabe von längen etc. sondern nur im entsprechenden Maßstab in der damaligen Maßeinheit.( metrisch kam viel später ) Es wurde also da schon einmal umgerechnet. und ein neues Kataster erstellt. 1. Schwund! Dieser weg, den du erwähnst muß Grundmäßig jemanden zugeortnet werden können, also lage ( Grundstück ) und Flächenmäßig erfasst worden sein. Es muß also jemanden gehören. Das solltest du recherchieren um die Lage und Größe des Weges bestimmen zu können. Vieleicht wurde der weg ja auch unwissentlich auf dein Grundstück überbaut und bei der Neuzeitlichen Vermessung als solches aufgenommen und abgemarkt. Bei berechtigten Zweifeln kannst du dagegen Einspruch erheben. Aber bedenke, Vermessung ist ein hoheitlicher Akt,.d.h. eine Amtshandlung, du solltest alo einen Einspruch gut vorbereiten, du kämpfst gegen ein Amt, die nicht Unbedingt Fehler Zugeben werden, da eine evtl. Entschädigung möglich wäre. Du siehst also es gibt viele gründe eine derartige Flächenabweichung zu begründen. Wer die besseren und logischeren Argumente hat gewinnt nicht immer:wink:) !!!
Man kann und sollte auch nicht vonder Ferne Ratschläge erteilen, aber such dir einen öffentlich bestellten und für Kataster zugelassenen Verm.-Ing. und gib eine Grenzfeststellung in Auftrag, die natütricl mit nicht unherheblichen Kasten verbunden ist. Solltest du wie oben genannt etwas anderes beweisen können, so übergibihm dies, da er sonst die ( falschen )Grenzpunkte beim AMt holt und dir dann natürlich die richtigkeit bestätigt.

ALso, du siehst, eine verzwickte Sache. Die kann sehr ins Geld gehen. Kosten und Nutzen im Auge behalten!

Ea ist und kann nichts konkretes sein aber ich hoffe ich konnte Dir einen groben Überblick über die Problematik geben.

Tschüß

Hallo wie du schon richtig vermutet hast, sind 143m² Messabweichung wirklich viel zu hoch. Da waere ich auch auf die Barikarden gegangen. Es wird ja bei der einmessung auf Millimeter gemessen womit man fast sicher sein das auf den Zentimeter stimmt. Sprich man kann den Decimeter garantieren. Da durfen einfach keine Abweichungen von 30-40 cm entstehen. Da ist man ja selbst mit den Massband genauer. Sprich Messtolleranz von 30-40cm ist nicht akzeptabel. Wir sind ja nicht mehr im Mittelalter.

Rechenfehler bei der der erstmaligen Festlegung hoert sich da schon besser an als Begruendung. Ob man das jetzt rechtlich gelten machen kann weiß ich nicht genau. Wuerde das aber auf alle Faelle von einen Anwalt pruefen lassen. Du hast ja auch Jahre lang zuviel Grundstueckssteuer bezahlt.

Zu deiner Vermutung:

Fraglich ist nur, ob das nur eine Ausrede des Vermessungsamtes ist, weil an der Grundstücksgrenze eine gestrichelte Gemeindestrasse eingetragen ist, welche vor 50 Jahren als tatsächliche Strasse noch nicht verhanden war, maximal als Trampelpfad… (dieser wurde mit den Jahren immer größer und ist mittlerweile von den Anwohnern mit Unterstützung der Gemeinde geteert worden).
Diese Strasse ist wie gesagt nur gestrichelt eingezeichnet und im Grundbuchamt ohne m²-Zahl-Angaben angelegt!

Hierzu wuerde sagen ist foellig egal. Es gibt ja Grenzssteine und auf diesen wurde (in deinem Fall) falsch die Flaeche berechnet. Es gibt sogar Faelle da Verlief eine oeffentliche Straße schon mal uebers Grundstueck. Habe oft Steine bzw. Grenzmarkierungen auf der Straße oder am Rand gefunden. Ist alles keine Ausrede das deine Flaeche falsch berechnet wurde.

PS: Bei uns kahmen auch ab zu mal so hohe Abweichungen raus. Da wureden die Flaechen aber direckt aus der Flurkarte im Massstab 1:1000 ermittelt.

PS2: Lass es vom Anwalt pruefen ob du rechtlichen Anspruch auf Entschaedigung hast.

Ciao, Marco

Guten Tag,
grundsätzlich nimmt die Fläche eines Grundstückes nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil, deswegen werden auch Grundstücke in ihren Grenzen und keine Flächen verkauft.
Außerdem kann man in vielen Fällen nicht nachvollziehen wie die ursprüngliche Fläche ins Grundbuch gekommen ist.
mfg