Fehler beim Kassierer

Hi,
mich würde mal interessieren wie die Rechtslage bei folgendem Fall aussieht.
Der Kunde steht an der Kasse mit einem Wagen voll Ware. Die Kassiererin vergißt einen Artikel einzugeben. Der Kunde bemerkt den Fehler zu Hause, beschließt aber nichts zu unternehmen. Kann der Kunde belangt werden?
Gruß,
Virtualia

Für mich ist das Unterschlagung, § 246 StGB. Wobei die Unterschlagung noch nicht durch den Entschluss verwirklicht wird, nichts zu unternehmen, sondern wenn ein Verhalten an den Tag gelegt wird, aus dem zu erkennen ist, dass die Sache, die dem Kunden nicht gehört, behalten werden soll.

Levay

Ist die Sache denn noch fremd? Wenn die Kassiererin sie in die Hand nimmt und quasi „absegnet“, nur ohne einen Betrag in die Kasse einzutippen, könnte man doch trotzdem von einer Übereignung ausgehen, oder? Dann würde § 246 entfallen.

Ansonsten wäre es jedoch so, dass man belangt werden könnte. Ist wohl aber extrem unwahrscheinlich.

Viele Grüße
Werner

!Archiv! Suchwörter: Möbel, Kassierer
Das hatten wir doch vor ein paar Wochen erst.

Das war das mit dem Möbelkauf, mit mehreren Paketen an der Kasse und dem Kassierer, der später den Kunden anruft, weil er es später noch bemerkt hat… usw.

Hier hat kein Eigentumsübergang stattgefunden. Ein nicht bemerkter Artikel kann nicht Gegenstand eines dinglichen Rechtsgeschäfts sein, das kann auch der noch so objektive Erklärungsempfänger nicht annehmen.

Levay

Ja, aber wenn der Kassierer ihn in die Hand nimmt und nur vergisst einzutippen bzw abzuscannen hat er ihn bemerkt. Wenn der Kunde dann erst zu Hause feststellt, dass es vergessen wurde, könnte eine Übereignung stattgefunden haben.

Das kann man dogmatisch so oder sehen, ja. Du hast natürlich Recht: Wenn man es so sieht, wie du es darstellst, wäre es keine Unterschlagung, sondern straflos.

Levay

Hallo, es bliebt trotzdem straflos!

selbst wenn - nach Levay - kein ET-Übergang stattgefunden hat, wäre der „Täter“ zum Zeitpunkt der Warenübergabe wohl davon ausgegangen. Damit hat die tatbestandliche Zueignung zu diesem Zeitpunkt stattgefunden.

Es hat aber noch kein Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit bestanden. Sollte er also später bemerken, dass (entgegen meiner Ansicht) kein ET übertragen wurde, kann er nach der Rechtsprechung die Zueignung nicht wiederholen.

Damit fehlt es der Voraussetzung, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat alle obj. + subj. Tatbestandvoraussetzungen erfüllt haben muss.

Solange sich entgegenstehende Literaturmeinungen nicht durchsetzten, werden die Gerichte spätestens wegen letzteren Punkt - wenn überhaupt - nur sehr verhalten verurteilen.

Gruss akkon

Danke, hab´s gefunden.

Der Kunde hatte den Kassierer auf den Artikel aufmerksam gemacht, der Kassierer hatte den Artikel mehrmals in der Hand. Trotzdem hat der Kassierer den Artikel nicht eingegeben.
Gruß,
Vi

Stimmt. Die Zueignung findet vorher statt. Ich ziehe meine Antwort zurück, sie war schlichtweg falsch.

Levay