Fehler Heizkostenverteiler

Hallo!

Angenommen, bei einem Mieter X, wurde bei der Umstellung auf elektronischen Heizkostenverteiler durch den Vermieter, 1 Heizkörper (von insgesamt 5) versehentlich nicht bei der Ablesefirma registriert, (trotz des Vorhandenseins des Messgerätes am entsprechenden Heizkörper). Dies stellt sich aber erst nach 5 Jahren heraus. Muss Mieter X dann rückwirkend
für den Verbrauch der fünf Jahre eine Nachzahlung leisten?

Dankeschön!

Viele Grüße
Lucy

Hallo,

elektronischen Heizkostenverteiler durch den Vermieter, 1
Heizkörper (von insgesamt 5) versehentlich nicht bei der
Ablesefirma registriert, (trotz des Vorhandenseins des
Messgerätes am entsprechenden Heizkörper). Dies stellt sich
aber erst nach 5 Jahren heraus. Muss Mieter X dann rückwirkend
für den Verbrauch der fünf Jahre eine Nachzahlung leisten?

§ 556 Abs. 3:“…. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. …“

Entscheidend wird es darauf ankommen, ob die Nichterfassung des Messgerätes vom Vermieter tatsächlich zu vertreten ist. Wenn ja, dürfte es m. E. keine Nachverrechnung geben. Der Nachweis ist wohl schwierig, da der Vermieter kaum selbst die neuen Messgeräte installiert und erfasst haben dürfte.

Ist ihm der Fehler nicht zuzurechnen, gilt m. E. die 3-jährige Verjährungsfrist nach §§ 195 ff. BGB. Dann dürfte im Jahr 2010 noch rückwirkend für 2007 bis 2009 nachberechnet werden.

Besteht der Vermieter auf voller Zahlung für 5 Jahre, bleibt vermutlich nur eine anwaltliche bzw. gerichtliche Klärung.

Gruß
Zemionow

Hallo!
danke für die Auskunft.
Was nun, wenn der Eigentümer der Mietwohnung in den letzten Jahren mehrmals gewechselt hat?
Vermieter A beantragt im Jahre 2005 die Modernisierung und stellt auf elektronische Messgeräte um, 2 Jahre später wird das Anwesen an Vermieter B verkauft, der es wiederum Anfang 2010 an Vermieter C veräußert. Im Juli 2010 wird der Fehler dann offenkundig.

Sorry, ist alles etwas kompliziert.

Gruß
Lucy

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Hallo,

Was nun, wenn der Eigentümer der Mietwohnung in den letzten
Jahren mehrmals gewechselt hat?
Vermieter A beantragt im Jahre 2005 die Modernisierung und
stellt auf elektronische Messgeräte um, 2 Jahre später wird
das Anwesen an Vermieter B verkauft, der es wiederum Anfang
2010 an Vermieter C veräußert. Im Juli 2010 wird der Fehler
dann offenkundig.

Es ist davon auszugehen, dass die jeweiligen neuen Eigentümer in die bestehenden Vertrags- u. Mietverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten eingetreten sind. D. h., ein Mangel oder Fehler wäre damit von A auf B und von B auf C übergegangen. Insoweit müsste sich C heute ein früheres Versäumnis von A anrechnen lassen, wenn A dies zu vertreten hatte.

Soweit dies nicht nachweisbar ist, hätte auch C das Recht zur Nachberechnung (auch dieses wäre auf ihn übergegangen), wie gesagt allenfalls für 3 Jahre.

Vielleicht sollte der Mieter sich mit örtlichen Mieterverein/-bund in Verbindung setzen, um unberechtigte Forderungen anzuwehren.

Gruß
Zemionow

Hallo!
Hätte die hohen Gutschriftsbeträge der Nebenkostenabrechnung für
Mieter X in den letzten Jahren nicht Misstrauen erregen und eine Prüfung stattfinden müssen? Wenn ja, ist das dann Aufgabe des Vermieters
oder trägt Mieter X die Verantwortung? Hätte dies irgendwelche Konsequenzen auf die Nachzahlungspflicht?

Viele Dank
Lucy

Hallo,

Hätte die hohen Gutschriftsbeträge der Nebenkostenabrechnung
für Mieter X in den letzten Jahren nicht Misstrauen erregen und
eine Prüfung stattfinden müssen? Wenn ja, ist das dann Aufgabe
des Vermieters oder trägt Mieter X die Verantwortung?

Der Vermieter geht ja davon aus, dass die BK-Abrechnung korrekt ist.
Das Widerspruchsrecht gegen die Abrechnung liegt nach § 556 Abs. 3 beim Mieter. Das gilt wohl auch bei ungewöhnlich hohen Guthaben. Ob einer der beiden Parteien ein Verstoß gegen das Prinzip von Treu und Glauben vorgeworfen werden kann, vermag ich nicht zu beurteilen.

Hätte dies irgendwelche Konsequenzen auf die Nachzahlungspflicht?

M. E. nicht.

Gruß
Zemionow