Fehler im Angebot

Hallo,

was passiert eigentlich, wenn ein Handwerker ein Angebot für irgendeine Installation (Werklieferungsvertrag) abgibt, dabei aber einen Fehler gemacht hat und die Menge einer benötigten Ware falsch berechnet, aber auf Grund unsicherer Zeichnungen und nicht exakt bekannter Art der Ausführung diese Menge der benötigten Ware mit einem „ca.“ und einem Einzelpreis versieht?

Mal ein Beispiel:
Man bietet eine Anzahl Netzwerkdosen an, an eine Anzahl Patchfelder, die komplette Verlegung, den Anschluss und eben „ca. 1000m“ Netzwerkkabel. Als Grundlage für die Kalkulation diene eine persönliche Begehung der Räume und ein Plan, der allerdings falsch bemaßt (real sind die Räume etwa 20% länger als angegeben) sei.
Bei der Ausführung stellt man fest: „Hoppla, ich hab mich ja voll vertan, ich Depp, zu jeder Dose gehören zwei Leitungen, ich habe den Faktor 2 vergessen und benötige nicht ca. 1000m sondern fast das Doppelte!“

Einerseits hatte man ja nur eine „circa“ Angabe gemacht und wegen der falschen Pläne ergeben sich schon ca. 20% längere Leitungen.
Andererseits ist man mit fast 2000m ja nicht mehr „knapp daneben“, sondern VOLL.

Dem Kunden hätte der Fehler NICHT unmittelbar auffallen müssen, ob Konkurrenzangebote mit richtiger Längenangabe vorliegen sei unbekannt.

Hallo,
auf welcher Basis wurde denn das Angebot erstellt?
Ich las von anderen Anbietern. Gehe ich recht in der Annahme es handelt sich um eine Ausschreibung?
Welcher Art? VOL/VOB/BGB? Wer ist ausschreibende Stelle?
Wann ist Angebotsfrist?
Solange die Eröffnung nicht vorbei ist, kann der Anbieter sein Angebot zurückziehen und ein korrigiertes Angebot nachschieben.
Bis zum Ende der Zuschlags- und Bindefrist kann er bei VOB/VOL sein Angebot zurückziehen.
Also aus eigenen Sicherheitsgründen Angebot zurückziehen.
Rumburak

hi xstrom,

Wenn es sich noch in der Angebotsphase befindet, kann man den Fehler dem Kunden leicht erklären und ein neues Angebot verfassen, das sollte keine Schwierigkeiten geben. Er kann dann natürlich den Auftrag anderweitig vergeben, aber wenigstens gibts keinen Rechtsstreit.

Wenn der Auftrag schon vergeben oder bearbeitet wurde, wirds brenzliger. Mit doppelten Kabelkosten HINTERHER zu kommen, riecht schon etwas nach den berüchtigten Abzock-Handwerkern, die überall durch die Medien geistern.

Mir ist schon klar, darum gehts hier nicht sondern eher um eine grundsätzliche Frage.

Überschreitet der Gesamt-Mehrpreis überhaupt 20% des ursprünglichen Wertes? Die könnte man (im Notfall) durchboxen. Aber wirklich in Not

Überlegung am Rande, nicht ganz ernst gemeint: Ist in besagtem Angebot überhaupt von DOPPELTER Kabelbelegung der Netzwerkdosen die Rede? Wenn nicht, könnte man die Dosen einfach EINFACH belegen und die Mengen stimmen wieder. :smile:

Angebot und Kostenvoranschlag scheinen im Recht ein und dasselbe zu sein. Geschlossen aus:

http://www.hwk-trier.de/101/klimax3.0/html/hwktrier/…
Gruss

Wenn der Auftrag schon vergeben oder bearbeitet wurde, wirds
brenzliger.

Schön - führen wir unser Beispiel auf Grundlage dieser Annahmen weiter fort („einfach“ kann ja jeder…):

60% der Leitungen wurden verlegt und die veranschlagte Leitungslänge ist nun fast verbraucht. Insgesamt wird man 75% mehr Leitung benötigen als gedacht.

Mit doppelten Kabelkosten HINTERHER zu kommen,
riecht schon etwas nach den berüchtigten Abzock-Handwerkern,
die überall durch die Medien geistern.

Wir nehmen weiter an, der besagte Handwerker sei grundehrlich und befürchtet genau dies. Er wolle einerseits nicht auf den Kosten für die Leitung sitzen bleiben, andererseit nicht als Abzocker da stehen.

Überschreitet der Gesamt-Mehrpreis überhaupt 20% des
ursprünglichen Wertes? Die könnte man (im Notfall) durchboxen.
Aber wirklich in Not

Bezogen auf die AngebotsENDsumme ergäben sich 15% Mehrkosten.
Die Einzelposition „Leitung“ erhöhte sich - logisch - um 75%.

Ich denke, ein ehrlicher Handwerker sollte den Fehler offen ansprechen.

Vielleicht kann er ja dem Kunden vorschlagen, die zusätzlich benötigte Leitung zum Einkaufspreis weiterzugeben, dazu würde er die Großhandelsrechnung offenlegen.

Immerhin kann sich der Kunde dann sicher sein, nicht abgezogen worden zu sein.

http://www.hwk-trier.de/101/klimax3.0/html/hwktrier/…
Gruss

So ähnlich wird das ja auch dort gesehen.
Immerhin wurde dem Angebot nicht der Hinweis „Festpreis“ / „Pauschalpreis“ zugefügt, allerdings auch nicht der Hinweis „unverbindlich“.
Es wurde kein Bezug auf eine Verdingungsordnung gegeben, somit gilt BGB Recht, denke ich mal.

Hallo,
auf welcher Basis wurde denn das Angebot erstellt?
Ich las von anderen Anbietern. Gehe ich recht in der Annahme
es handelt sich um eine Ausschreibung?

Nein. Andere Anbieter seien nicht bekannt.
Bezug auf VOB sei nicht gegeben worden, somit gelte BGB Recht.

Der Auftrag sei schon erteilt, die Arbeiten seien schon begonnen worden.
Erst im Zuge der ersten Verlegearbeiten haben man den Fehler bemerkt.

Hallo,

60% der Leitungen wurden verlegt und die veranschlagte
Leitungslänge ist nun fast verbraucht. Insgesamt wird man 75%
mehr Leitung benötigen als gedacht.

Und hat der Handwerker den Kunden schon darauf aufmerksam gemacht? Sollte er dringenst tun. Er verschweigt ansonsten absichtlich, dies gestaltet seine Position schwieriger.

Wir nehmen weiter an, der besagte Handwerker sei grundehrlich
und befürchtet genau dies. Er wolle einerseits nicht auf den
Kosten für die Leitung sitzen bleiben, andererseit nicht als
Abzocker da stehen.

Als Grundsatz gilt: Der Auftraggeber hat zu bezahlen, was er bestellt hat. Und darf eine fertige gebrauchstaugliche Leistung erwarten. Nicht mehr, nicht weniger. Der Handwerker kann seinen Irrtum im Angebot nicht einfach dem Kunden anlasten.

Bezogen auf die AngebotsENDsumme ergäben sich 15% Mehrkosten.
Die Einzelposition „Leitung“ erhöhte sich - logisch - um 75%.

Diese Mehrkostenregelungen sind nicht fixiert. Sie lagen im BGB-Bereich einmal bei ca. 20%, mittlerweile nähert man sich der VOB-Regelung 10% an. Da nach VOB Mehrkosten von 15% grundsätzlich anzumelden sind, sollte man im Falle BGB auch davon ausgehen, wenn es hart auf hart kommt.

Ich denke, ein ehrlicher Handwerker sollte den Fehler offen
ansprechen.
Vielleicht kann er ja dem Kunden vorschlagen, die zusätzlich
benötigte Leitung zum Einkaufspreis weiterzugeben, dazu würde
er die Großhandelsrechnung offenlegen.

Ja, sollte er machen.

Es wurde kein Bezug auf eine Verdingungsordnung gegeben, somit
gilt BGB Recht, denke ich mal.

Richtig.

Franz