Hallo zusammen, so ganz langsam geh ich „am Stock“…
Folgendes Problem beschäftig uns:
Wir haben vor 10 Tagen einen Notarvertrag unterschrieben, es ging um den Erwerb eines Hauses. Der Vorvertrag den wir vorliegen hatten und auch eingehend geprüft haben wich ganz enorm von dem dann beim Notar zur Verhandlung stehendem Vertrag ab. Wir sind uns aber letztendlich über alles mit dem Verkäufer (hier ein Makler mit mündlicher Vollmacht des Verkäufers) einig geworden.
Der Notar hat alle Änderungen handschriftlich in „seine“ Vertrag hineingeschrieben und uns zum Abschluß alles noch einmal vorgelesen.
DANN HABEN WIR ALLE UNTERSCHRIEBVEN.
Nach Zusendung des ins reine geschriebenen Notarvertrages ist uns aufgefallen das ein Punkt über den wir bei der Unterzeichnung ausführlich gesprochen und uns geeinigt haben jetzt anders auftaucht. Anm: Beim Vorlesen wurde so vorgelesen wie wir uns geeinigt hatten!
Punkt im Vertrag: Der Käufer ist berechtigt, binnen eines Monats ab heute von diesem Vertrag … zurückzutreten
Punkt laut Abmachung: Der Käufer ist berechtigt, nach Ablauf eines Monats ab heute von diesem Vertrag … zurückzutreten
Dies bestätigen sowohl wir als Käufer, wie auch der Makler als bevollmächtigter Verkäufer, nur der Notar will da nichts von wissen.
Nun ist guter Rat „hoffentlich“ nicht teuer… 
Also meine Frage, wie gehe ich hier richtig vor wenn ich diesen Punkt so wie besprochen geändert haben möchte, bzw. muss.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Gruss, H.W.
Hallo,
was da steht macht doch gar keinen Sinn. (Hört sich an wie ein lebenslanges Rücktrittsrecht, jedoch nicht im ersten Monat)
Wenn Käufer und Verkäufer einig sind, können beide Parteien diese Änderung nachbeurkunden lassen. Wichtig ist natürlich, dass der Notar dafür die Kosten trägt. (Sonst dürft ihr für seinen Fehler nochmals zahlen)
Ansonsten ist das Landgericht die dienstaufsichtführende Stelle. Ihr könnt euch ans Landgericht wenden. Anruf genügt. Ein Rechtspfleger wird euch weiter helfen.
Wenn der Notar nichzt wirklich bescheuert ist, wird er die Nachbeurkundung (kostet ihn ja nix) machen.
Gruß
Peter
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was da steht macht doch gar keinen Sinn. (Hört sich an wie ein
lebenslanges Rücktrittsrecht, jedoch nicht im ersten Monat)
Nein, nein, keine lebenslanges Rücktrittsrecht
)
Es ist nur so, das der Verkäufer noch gar nicht Eigentümer ist und so weiter. Die Zeitspanne von einem Monat soll im zeigen wir warten, das eingeräumte Rücktrittsrecht ist nur für den Fall das der Verkäufer die Umschreibungen etc. nicht in einem gewissen Zeitrahmen hinbekommt.
Wir wollen das Haus ja haben, eben nur nicht vielleicht erst in ein paar Monaten.
Servus K.,
aber das steht doch im Vertrag auch drin: Binnen eines Monats soll der Verkäufer klargekriegt haben, was er klarzukriegen hat. Wenn nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Und dann später halt nicht mehr.
Gehts Dir jetzt um die Frist: Soll der Verkäufer dafür länger brauchen dürfen?
Schöne Grüße
MM