Hallo zusammen,
wenn ein AN sich entschließt zu kündigen und in seinem Arbeitsvertrag die Kündigungsfrist mit einem Monat / 8 Wochen zum Vierteljahresschluss angegeben ist. Welche Frist zählt, wenn der AN festgestellt hat, dass eine der beiden Fristen aus dem Vertrag hätte geschlöscht werden müssen, was jedoch von Seiten des AG und des AN übersehen worden ist?
Sind nun beide Fristen gültig und es ist dem AN überlassen, welche er nutzt?
Gruß
Maxim
Hallo
Wenn genug Zeit vorhanden ist, sollte er sicherheitshalber die längere nehmen. Ansonsten muß er sich eben auf den Standpunkt stellen, daß er die für ihn günstigere in Anspruch nehmen kann. Unklarheiten gehen in der Regel zu Lasten des AG. Es mag also wahrscheinlich sein, daß ein Richter ihm folgt, aber (zumindest in erster Instanz) vor (dem Arbeits)Gericht und auf hoher See, sind wir in Gottes Hand.
Diese Aussage mit der Bedingung, daß mündlich nichts konkretes vereinbart wurde.
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,
vielen Dank für Deine Info. AN hat es beim Anwalt prüfen lassen. Es gilt das Günstigkeitsprinzip, somit gilt die kürzere Frist für den AN.
Gruß
Maxim
Hallo
AN hat es beim Anwalt prüfen
lassen. Es gilt das Günstigkeitsprinzip, somit gilt die
kürzere Frist für den AN.
Daß manche Anwälte immer so einseitig argumentieren müssen… :o)))))
Diese Frage ist selbst in der Fachliteratur äußerst umstritten.
Gruß,
LeoLo