Hallo, brauche einen Rat. Ich habe eine Mängelrüge n. vob erhalten obwohl ich nur einen mündlichen bgb Vertrag vereinbart habe. Daraufhin habe ich die Mängelanzeige zurückgewiesen. Ohne Reaktion. Jetzt nach Fristablauf soll ich für die Kosten aufkommen. Ist das richtig oder was kann ich machen?
moin ,moin,
vob muss vereinbart sein um darauf zurückzukommen,es gibt nur einige wenige Vobs die trotz bgb gelten.
Aber VOB oder BGB ist egal, der Kunde hat auf einen Mangel schriftlich hingewiesen und das reicht schon aus.
der Unternehmer hat nach bgb für die richtige Beschaffenheit zu sorgen,leider wird dieser dehnbare begriff durch DIN sehr eingeengt.
Es reicht beispeilsweise nicht aus,steine und mörtel zu stapeln und zu sagen das es die zu erwartende Beschaffeneheit hat. Da ist die DIN maßgeblich.
Leider ist man als unternehmer zuerst in der Beweispflicht die Mängelbehauptung zu nichte zu machen,so lange keine Abnahme erfolgt ist,haben sie die arbeiten abgeschlossen und ihr Geld erhalten?Dann kehrt beweislast um und der Kunde muss konkret beweisen welcher Mangel vorliegt
Die Frage ist vielmehr ob sie den Mangel bestreiten.
Zahlen würde ich zunächst nichts, aber gleichzeitig mitteilen, dass man die nacherfüllung nicht komplett verweigert, sondern die mängelverfolgung zurückgewiesen hat, da die Vertragsgrundlage unrichtig zu sein schien.In der Vob sind die fristen anders geregelt bei deren Ablauf auch andere Konsequenzen drohen können, weshalb Vob auch vereinbart sein muss.
In sachen fristen hat der besteller eine „angemessene“ frist zur Mängelbeseitigung zu geben,In der VOB hinbgegen wird man festgenagelt.
bei rückfragen gerne
mfg
kaisen
Sorry aber zur Beantwortung braucht man ein paar mehr Infos. Grundsätzlich aber gilt auch ein mdl. Vertrag nach BGB ist vollumfänglich gültig. Wenn es sich bei dem Vertrag um eine Bauleistung handelt muss die Rüge nach VOB erfolgen und eine einfache Rückweisung der Rüge reicht nicht um sich den daraus ergebenden Pflichten zu entziehen.
Hallo,
erstmal vielen Dank für die Antwort. Es ist so, dass die ausgeführten Arbeiten begutachtet wurden und dann auch komplett bezahlt wurden. Erst nach der Abnahme zwischen dem Bauherr - AG kam im nachhinein die Mängelrüge. Ich dachte, dass eine erneute Mängelrüge n. bgb kommt, aber das war nicht der Fall. Jetzt ist die Frist abgelaufen und für die Kosten soll ich aufkommen. Was sollte ich jetzt am besten machen? Sind ja keine Mängel mehr vorhanden, wenn sie überhaupt da waren. LG
Nochmal Hallo,
es handelt sich um einen Zargeneinbau. Die Frist war 10 Tage. Unterschrift mit i.A. (im Auftrag) . Das BV (Räumlichkeiten) sind zum Zeitpunkt der Rüge bezogen worden und von den neuen Mietern in Eigenleistung renoviert worden, kein freier Zugang mehr zu den Räumen, sondern man sollte per Telefonliste Termine mit den neuen Bewohnern ausmachen.
Wahnsinniger Aufwand, da die Leute berufstätig sind.
Moin,moin,
also zunächst ist zu sagen dass eine frist von 10 tagen unangemessen ist.2 Wochen sollten Minimum sein,aufwärts sind fast keine Grenzen gesetzt. Es kommt hier auch auf den organisatorischen Aufwand zur Mängelbeseitigung an.Vielleicht muss erstmal Material bestellt werden,dessen Lieferzeit schon 2 wochen dauert?!
Desweiteren ist es schon mal positiv dass eine Abnahme erfolgt ist und bezahlt wurde, denn damit sagt der ag das das Gewerk im wesentlichen mangelfrei ist.
Und ganz wichtig ist auch die Gefahrübertragung, sprich ab dem Zeitpunkt der Abnahme hat der ag die Gefahr das das Gewerk beschädigt wird. Nachzuweisen dass der Schaden durch sie entstanden sein muss, ist zwar in jedem Fall anders,aber allgemein als sehr schwer nachzuweisen.
Somit haben sie ihre schuldigkeit getan, wenn der ag dann kommt und behauptet er einen Mangel, muss er diesen beweisen und nicht behaupten- und dies funktioniert nur über öbsv- und selbst dies kann man anfechten.
also ohne gerichtlichen Gutachter kann er nix beweisen und der will erstmal bezahlt werden, bevor der ein Handschlag tut.
Sind die Schreiben vom ag selbst oder über Anwälte?
Sind die schreiben vom ag direkt würde mich das erstmal gar nicht interessieren, er hat abgenommen und bezahlt.Und wenn er was will muss er nicht rügen sondern beweisen, sprich der eigentliche Schritt des ags wäre ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren(aussergerichtlich), sprich einen Gutachter bestellen und dieser muss erstmal feststellen, dass ein Montagefehler vorhanden ist und den Betrag des Mangelbeseitigungsaufwandes festlegen.
Daraufhin hätten sie die Möglichkeit sich zu überlegen bei schlechten Erfolgsaussichten (z.b zargen sind 5 cm ausm lot)sich noch aussergerichtlich zu einigen und den Mangel zu beseitigen.
Wenn sie sich sicher sind das da kein WESENTLICHER Mangel vorliegt, ist alles abzustreiten.der ag ist in der kompletten Beweispflicht und hat die Gefahr…
selbst wenn die zargen 5cm aus dem lot sind,ist es nicht unbedingt einfach zu beweisen, da nach der Abnahme jede beliebige Person die Zarge hätte aus und schief wieder einbauen können!
Inwieweit soll den ein Mangel vorgelegen haben? hier gibts auch wesentlich feine Unterschiede.
ALso sie haben hier zunächst die besseren Karten, das ist leider eher selten…
ach ja, natürlich bezahlen sie erst mal gar nichts,denn sonst haben sie wieder den „schwarzen Peter“!
Rückfragen? her damit!
Mfg
Kaisen
Vielen Dank für die Antwort.
Mittlerweile hat der AG einen Anwalt beauftragt. Heute habe ich nochmal eine Frist zur Mängelbeseitigung erhalten. Ganz lustig…war am 24.5.12 geschrieben und heute per Einwurf Einschreiben angekommen mit einer letzten Frist zum 25.5.12.
Die Leistung ist zwar ohne Abzug bezahlt wurden aber ein Geldbetrag ist einbehalten worden, von einem ganz anderen BV. …und das alles weil ich einen neuen Auftrag abgelehnt habe…Zudem habe ich eine Rechnung erhalten, weil ich beim entladen einer Glastüre das Glas beschädigt haben soll, was natürlich nicht stimmt. Ich habe lediglich den Schaden gemeldet, nachdem er mir aufgefallen war. Laut tel Anweisung sollte ich diese Türe so montieren und jetzt heißt es, ich habe einen Montageschaden verursacht. Bin ich dafür haftbar zumachen oder bin ich ein Erfüllungsgehilfe der nicht fahrlässig gehandelt hat?
Achso…die Mängel sind zb. Gummidichtung nicht sauber drin, Stoß unsauber zusammen, Luft zur Wand, Madenschraube nicht ganz drin…muss dazu sagen, dass Material wurde gestellt und ist wirklich aus sehr schlechter und billiger Qualität. (Erklärung: Gummidichtung wurde auf Stoß geschnitten und nicht auf Gehrung, da dieses nicht beauftragt war, die Stöße gingen nicht sauberer bei dieser Qualität, Luft zur Wand durch zu schmales Mauerwerk, Madenschrauben gingen nicht weiter rein)
Moin,moin
Wichtig:dem Anwalt antworten dass man bei anspruch die Leistung nicht verweigert.Ob Anspruch besteht hat bestimmt nicht ein anwalt zu entscheiden sondern ein richter.(also man weist nur daraufhin dass man trotz dem gloreichen fristablauf nicht die mängelbehbung verweigert)
Desweiteren kann man ihm gleichzeitig mitteilen, dass seine Fristen unzulässig bzw. unangemessen sind und fragen warum man solche täuschungsmanöver probiert.
Aber sie sehen, die versuchen auch ihre tricks.
Was das Geld eines anderen bvs angeht:
Wenn das gewerk abgenommen wurde ist die Vergütung fällig. alles andere ist uninteressant. Er darf weder was einbehalten noch abziehen und schon gar nicht wegen abgelehnter Aufträge irgendwo irgendwas verrechnen.Kann man ohne Probleme einklagen. Voraussetzung ist die Abnahme selbst wenns nur eine „fiktive Abnahme“ ist(das ist z.b ein Punkt der für die VOB gültig ist aber auch im BGB anwendung findet).Danach müsste der ag wiederrum auf Gewährleistungsansprüche oder mängelbeseitigung klagen.das is aber ein anderer schuh.
Was die Dichtungen angeht ist zu sagen dass die die vereinbarte Beschaffenheit vorweisen muss.d.h. die Funktionalität muss gegeben sein. sauberkeit ist nur ein optischer Faktor.
Problem kann natürlich sein,wenn die dichtungen wirklich ungeeignet sind,denn auch wenn der bauherr die stellt muss man im Prinzip die Arbeit ablehnen.Selbst wenn mans schriftlich hat- das so auszuführen,würde man vor gericht trotzdem verlieren.da die Beschaffenheit nicht gegeben war oder man nicht nach den regeln der Technik arbeiten konnte.Und dann darf man die arbeit auch nicht ausführen.Ist leider so.
Was die Glastür angeht: telefon ist eigentlich unzulässig, ja is echt so,man muss aufn bau faxgerät bald in tasche haben,lach…
Nichts desto trotz: die arbeit wurde doch abgenommen und bezahlt? sprich er muss nun beweisen das sie den Schaden verursacht haben und für ihn gilt ebenfalls dass telefon kein beweismittel ist.kann ja auch ein vermieter gewesen sein.Wenns nachweisbar ist dass sie den schaden gemeldet haben(wie haben sie den denn gemeldet?),warum ist dann keine neue tür drin??Auf jeden fall hat der ag zum zeitpunkt der Abnahme und Vergütung damit gesagt, dass die Tür heile war,UND DAS ZÄHLT… ihnen einen strick daraus zu drehen dürfte nicht einfach sein…für mich sind sie weder erfüllungs gehilfe noch haftbar zu machen aus vorgegangener argumentation.
Das nächste was sie machen können ist den ag wegen des restbetrages unter Verzug zu setzen.NACH MANGELFREIER ABNAHME IST DER KOMPLETTE RECHNUNGSBETRAG ZU ZAHLEN und nicht soviel wie es dem ag gerade beliebt.
Hallo,
oh mann…diese Information hätte ich so gerne früher gehabt. Ich habe bereits in der Sache mit der Glastüre, zurückgeschrieben, und zwar mit dem Text: „dass ich die Türe nicht beschädigt habe, aber das ich nach dem abladen einen kleinen Riss gesehen habe, den ich sofort tel. gemeldet habe und daraufhin die Info bekam, die Türe ja trotzdem einzubauen“ (das abladen erfolgte zu zweit mit Ag, der den kleinen Riss nicht gesehen hat u. dann weg fuhr) Nachdem der Ag versucht hatte, den Schaden beim Hersteller zu melden und er dieses ablehnte, hat er jetzt knapp 2000 für die Türe von mir einbehalten. Meine Frage: da diese Sache so verdreht wird; bin ich laut bgb nicht doch ein Erfüllungsgehilfe gewesen der dafür nicht haftbar ist, weil keine Fahrlässigkeit vor lag? Habe die Türen ja mitabgeladen. Sowas habe ich inhaltlich im Netz gelesen.
Wie schreibt man das denn am besten, wenn man die Mängelbeseitigung nicht verweigert aber der Mangel einem erst bewiesen werden muss? Kann ich Sie auch über eine andere Mailadresse anschreiben? oder darf man das bei diesem Forum nicht?LG
moin,
Ich würde den Hersteller kontaktieren und die um eine schriftliche Bestätigung bitten, dass der ag denen den Schaden melden wollte und die abgelehnt haben.(rückt die sache bei einem gerichtstermin in ein vernünftiges Licht.)
Erfüllungsgehilfe hin oder her, hier ist in erster linie erstmal wichtig das sie die Tür als mangelhaft oder beschädigt deklariert haben.Und dies tut man bei Abholung oder bei Lieferung.und nicht nach der Montage.
Also Insoweit richtig gehandelt.
Der Besteller und das ist ja erstmal ihr ag wenn er das Material stellt, muss seine ware selbst auf fehlerfreiheit prüfen. wenn er die tür nicht aus der Folie geholt hat kann er auch nicht sagen ob ein riss schon ab werk vorhanden war.Sie hingegen sind der sorgfaltspflicht nachgekommen und haben die ware geprüft einen fehler gefunden und dem Besteller mitgeteilt.Vllt hat der besteller ja auch den riss verursacht?..Man kann ja den Spieß auch umdrehen.
Ich frage nochmals ob der ag die arbeit abgenommen hat.
hat er dies getan ist egal ob riss oder nicht, erstmal die Vergütung fällig. das ist wie der tag auf die nacht folgt, da gibts kein drumrum und irgendwas einbehalten.Dat denken die ags nur.
Denn nach der Abnahme beginnt der Gewährleistungsanspruch wegen eines mangels,er ist aber beweispflichtig dass sie den schaden verursacht haben(wie bereits geschrieben)und wenn sie den schaden schriftlich vor Einbau bekanntgegeben haben,wie will er beweisen dass sie den schaden verursacht haben und nicht er selbst,wenn sie zu zweit ausgeladen haben,oder es nicht ab werk schon so war??
Einfach zu sagen: sie hatten die tür als letztes in der hand also haben sie auch den schaden verursacht, funktioniert nicht.Versuchen kann mans natürlich wie man sieht.
Das Schreiben können sie völlig formlos an die Kanzlei richten. Es geht hier ja nur um einen Hinweis.AM BeSTEN per FAX oder EINSCHREIBEN.
Und man schreibt einfach das man anzeigt, das man die Leistung nicht entgültig verweigere, der Anspruch jedoch erstmal geprüft werden muss.
Das zu überprüfen, ist jedoch nicht ihr job sondern des ags (beweispflicht.)
Desweiteren weist man auf den Verzug der Zahlung hin mit zinssatz,Betrag und datum.
falls es gerichtlich losgeht, sieht man auf jeden fall schon mal schriftlich, dass sie willig sind bei anspruch auch der nacherfüllung nachzukommen.Und sie haben ihn nochmal schriftlich unter Verzug gesetzt.
Sind kleine Sachen die später wichtig sein könnten.
Im Falle dass der ag klagt, reicht man dann einfach widerklage ein.Natürlich mit einem Anwalt.
Der ag macht sich das ziemlich einfach, sein anwalt wird natürlich seine Interessen vertreten dass sich die Balken biegen, davon aber nicht beeindrucken lassen,dass ist ihr Job.Hauptsache, sie erfüllen ihre Pflichten, er muss erstmal seiner Zahlungspflicht nachkommen.
Das sieht er natürlich überhaupt erstmal gar nicht ein,weshalb ich davon ausgehe, dass man seinen Lohn einklagen muss. meine mail: [email protected]
Nach vob kannst Du keine Mängelrüge erhalten, es sei denn, Du hast ein Gewerbe laufen, dann haftest Du 5 Jahre für Mängel. Als Bgb kann eine Haftung nach vob garnicht möglich sein. Hoffe ich habe Dir geholfen.
Hallo Marlene,
wir sollten uns erst mal einigen, worüber wir sprechen: „vob“ ist für mich die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ und das BGB hat 2385 Paragraphen.
Was hast Du gemacht? Wofür wurdest Du gerügt? Welche Kosten sollst Du ersetzen?