Fehler in Nebenkostenabrechnung - wieviele Jahre zurückfordern

Hallo,
ich habe eine Frage zur Verjährung von Geldforderungen (im Bereich Mietnebenkosten).
Wer kann mir helfen:
Barny hat bei Fred seit Jahren eine Wohnung gemietet.
Nun fällt ihm auf, daß sich schon seit Jahren in die jährlichen Nebenkosten ein Fehler eingeschlichen hat.
Wenn der Abrechnungs-Fehler zugunsten von Barny ist:
Barny weiss, daß Fred als Vermieter eine Frist hat, die am 31.12. im Folgejahr ausläuft. Danach kann der Vermieter keine Nachzahlung einfordern. Sprich die Abrechnung für 2014 muß bis zum 31.12.15 gestellt sein, Nachforderungen danach sind verjährt / verfallen.
Wenn der Rechenfehler aber zu Barnys Ungunsten ist - wie lange kann er dann von Fred das zuviel gezahlte Geld (Mietnebenkosten) zurückverlangen?

Danke + Gruß,
Michael

3 Jahre lang, die normale Verjährung.

Hier ist sie unterschiedlich, Vermieter 1 Jahr, Mieter 3 Jahre

Hallo,
Danke für die Antwort.
Die 3 Jahre beginnen mit dem Datum der Abrechung oder vom Kalenderjahr?
Im Fall Barny - Fred:
Abrechnung Kalenderjahr 2014.
Fred datiert die fehlerhafte Abrechnung am 30.6.2015
Die 3-Jahre zur Verjährung laufen am
31.12.2014 + 3 Jahre
30.6.2015 + 3 Jahre
31.12.2015 + 3 Jahre
ab ?

Besten Dank + Gruß,
Michael

Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, ist das die richtige Variante: 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. So habe ich das für meine Mutter auch zurückgefordert (und bekommen).

Huhu,

mein ist nicht unterschiedlich zumidest was die vferjährung angeht., denn der Vermieter hat keine Verjährung sondern eine verwirkung, sprich nach der jahresfirst kann dieser keine Rechtsgültige Rechnung mehr erstellen. Bei einer verjährung kann man aber nach der Frist eine Rechtsgültige Rechnung stellen. Diese wird erst ungültig, wenn die Gegenseite die Verjährung einredet.