Servus,
um mal in das wolkige Treiben ein bissel Licht reinzubringen:
Festsetzungsverjährung ist für alle Veranlagungszeiträume bis 2020 eingetreten (falls keine Ablaufhemmung eingetreten ist, aber das würde in unsinnige Einzelheiten führen).
Für die Veranlagungen ab 2021 käme hier ein Antrag auf Änderung wegen Bekanntwerden neuer Tatsachen gem. § 173 Abs 1 Nr. 2 AO in Frage, aber nur, wenn Dich kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen (= „bestimmten weiteren Tage“, was auch immer das sein mag) dem Finanzamt erst nachträglich bekannt werden.
Das heißt konkret: Wenn Du einen an sich klaren und eindeutigen Sachverhalt in der ESt-Erklärung schlicht vergessen hast, ist nichts mehr zu ändern - Schlamperei ist in diesem Zusammenhang „grobes Verschulden“.
Wenn etwas anderes gegeben ist - leider führst Du nicht aus, was denn da eigentlich los war - kannst Du einen Antrag wie oben stellen. Hüte Dich davor, der Empfehlung von @Immoguy2015 zu folgen und einen Änderungsantrag mündlich zu stellen - Herumplappern, egal wie freundlich, ist in diesem Zusammenhang Schall und Rauch und führt zu gar nichts. Ausnahme ist, wenn ein solcher mündlicher Antrag ausdrücklich zur Niederschrift erklärt wird, aber das muss dann auch explizit gesagt werden.
Schöne Grüße
MM