Fehler in Steuererklärung rückwirkend korrigieren?

Ich habe festgestellt, dass ich in den Steuererklärungen der letzten Jahre zu niedrige Werbungskosten geltend gemacht habe. Ich habe zwar Verpflegungs-Mehraufwendungen angegeben, habe nun aber erfahren, dass ich diese auch für bestimmte weitere Tage beantragen könnte.

Meine Frage ist nun: Kann ich dies auch für die Steuerbescheide der vergangenen Jahre noch geltend machen?

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Huh, ich würde mal sagen, die Bescheide, die schon älter sind, sind alle festgesetzt und rechtskräftig. Das könnte schwer werden. Der letzte Bescheid dürfte sich noch einfacher korrigieren lassen. Es gibt aber durchaus Mittel und Wege. Am besten mal ganz freundlich mit dem Sachbearbeiter beim Finanzamt sprechen oder mit dem Steuerberater. Am Ende lohnt sich das alles nur, wenn der zu erstattende Betrag wirklich groß ist. Wenn es nur 50-100 Euro sind, würde ich eher verzichten, wenngleich ärgerlich. Soweit ich weiß ist es, wenn überhaupt, maximal 4 Jahre rückwirkend möglich, eine Korrektur zu beantragen.

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Servus,

um mal in das wolkige Treiben ein bissel Licht reinzubringen:

Festsetzungsverjährung ist für alle Veranlagungszeiträume bis 2020 eingetreten (falls keine Ablaufhemmung eingetreten ist, aber das würde in unsinnige Einzelheiten führen).

Für die Veranlagungen ab 2021 käme hier ein Antrag auf Änderung wegen Bekanntwerden neuer Tatsachen gem. § 173 Abs 1 Nr. 2 AO in Frage, aber nur, wenn Dich kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen (= „bestimmten weiteren Tage“, was auch immer das sein mag) dem Finanzamt erst nachträglich bekannt werden.

Das heißt konkret: Wenn Du einen an sich klaren und eindeutigen Sachverhalt in der ESt-Erklärung schlicht vergessen hast, ist nichts mehr zu ändern - Schlamperei ist in diesem Zusammenhang „grobes Verschulden“.

Wenn etwas anderes gegeben ist - leider führst Du nicht aus, was denn da eigentlich los war - kannst Du einen Antrag wie oben stellen. Hüte Dich davor, der Empfehlung von @Immoguy2015 zu folgen und einen Änderungsantrag mündlich zu stellen - Herumplappern, egal wie freundlich, ist in diesem Zusammenhang Schall und Rauch und führt zu gar nichts. Ausnahme ist, wenn ein solcher mündlicher Antrag ausdrücklich zur Niederschrift erklärt wird, aber das muss dann auch explizit gesagt werden.

Schöne Grüße

MM

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Was soll der Blödsinn?

@T1000_358695: Das hängt stark davon ab, wie alt die Bescheide sind. Solange die vierjährige Festsetzungsfrist noch läuft, kannst du einen Antrag auf schlichte Änderung stellen oder Einspruch, falls der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Wenn es schon länger her ist, wird’s schwierig – außer es liegt ein klarer Fehler des Finanzamts vor. Ich hab das mal bei Reisekosten gemacht, da ging’s noch. Am besten direkt beim Finanzamt anrufen, die sagen dir gleich, ob da noch was offen ist.

Steuerliche Beratung liegt nicht im Aufgabenbereich der FÄ.

ist für einen Laien in rebus tributum unverständlich. Welche Veranlagungen (von besonders gelagerten Fällen abgesehen) noch nicht festsetzungsverjährt sind, habe ich bereits konkret genannt. Warum jetzt dieses wolkige Gemache?

Ist ziemlicher Unsinn.

Für die Ändereung bestandskräftiger ESt-Bescheide gibt es ganz klare Vorschriften in der AO, und die, die hier in Frage kommt, habe ich bereits konkret genannt. Ein Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen ESt-Bescheids muss genauso begründet werden wie ein Einspruch, und es ist keine, in Worten keine brauchbare Begründung, wenn man schreibt „un isch kenn ainer der hat das mal mit Reisekosten gemacht, da ging’s“.

Gruß

MM

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