Hallo,
ich bin selbst im Rechtsbereich tätig, aber gerade noch in den Anfängen und habe mal eine Frage hinter die ich nicht so ganz komme.
Im Herbst 2009 Reperatur bei einer Autowerkstatt. Etwa ein halbes Jahr später weist das Auto einen Mangel auf, sodass man gar nicht mehr damit fahren kann bzw. fahren sollte.
Also ab in eine andere Werkstatt vor Ort, sagen wir mal 60 km Entfernung, keine Ahnung, wo der Mangel herkommen könnte.
Das Auto bereits mit hohen Kosten auseinander genommen, stellt man fest, dass der Mangel durch einen Fehler bei der 1. Reperatur aufgetreten ist. Die Werkstatt streitet den Fehler jedoch telefonisch vor erneuter Reparatur nach Erläuterung ab. Beweise dafür sind jedoch vorhanden. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Nacherfüllung grds. auch außerhalb der Garantiezeit, wenn der Fehler bereits vorher vorhanden war, nur vorher keinen Schaden verursacht hat bzw. dieser noch nicht zu sehen war? Und müsste eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erfolgen trotz Abstreiten eines Fehlers und Dringlichkeit?
LG und danke für die Meinungen!
Hi
Ich bin zwar kein Rechts-Fachmann , doch mich betraf so eine Sache vor wenigen Monaten.
Das Auto wurde in einer Fachwerkstatt repariert , Zahnriemen mit Anbauteilen ersetzt , Also Wasserpumpe diverse Spannrollen usw , sowie das eine Lackierarbeit am Kotflügel hinten links ausgeführt werden sollte.
Das Fahrzeug wurde als repariert übergeben , allerdings anstelle hinten links der Radlauf , wurden vorne rechts Steinschlagschäden beseitigt , die ich nicht in Auftrag gegeben hatte , weil das eine Reklamation eines anderen Lackierbetriebes war , die nach dieser Reparatur ausgeführt werden sollte .
Nach rund 50 km fahrt , ging die Temparatur hoch , totaler Wasserverlust , Fahrzeug abgestellt und ADAC angerufen.
Fehler : Kühlschlauch von der Wasserpumpe abgerutscht , weil eine Schelle fehlte.
4 Wochen die Werkstatt zur Nachbesserung aufgefordert , doch diese KFZ Firma bestand zuerst auf die Begleichung der Rechnung , die ich nicht begleichen wollte , bis die beauftragten Lackierarbeiten ausgeführt worden sind und das Fahrzeug fahrbereit ist.
Das ganze ging vor Gericht , und die Kfz Werkstatt bekam recht .
Die ausgeführten Lackierarbeiten sind zu bezahlen , da diese nötig waren und eine Nachbesserung kann nur zu einer Bezahlten Rechnung erfolgen .
ich habe das Fahrzeug inzwischen nach rund 1,5 Jahren abgemeldet , da nicht fahrbereit und wir inzwischen in der 2 Instanz sind .
Toni