Ein Vermieter erstellt immer wieder fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen. Teils waren die Nebenkostenabrechnungen formell nicht ordnungsgemäß, da sich der Verteilungsschlüssel der Gesamtkosten nicht aus der Abrechnung ergab. Ein nicht nachvollziehbarer Verteilungsschlüssel führt theoretisch zur Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung. Praktisch sieht es jedoch so aus, dass daraufhin nur der klagende Mieter keine Nachzahlung leisten muss. Alle anderen Mieter, welche in Unwissenheit bereits gezahlt haben, kommen hingegen nicht in den Genuss einer Rückzahlung. Wäre der Vermieter bei einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung nicht verpflichtet eine neue, korrigierte Nebenkostenabrechnung für alle Mieter zu erstellen? Aufgrund der langen Prozesszeit wurde zur Betriebskostenabrechnung 2007 erst im Februar 2010 entschieden. Ist die Verpflichtung zu einer berichtigten Nebenkostenabrechnung deshalb vielleicht verjährt?
Zunächst muss der Vermieter die Abrechnungen wegen eines Gerichtsurteils, den sich ein einzelner Mieter erstritten hat, nicht gegenüber den anderen Mietern korrigieren.
Entscheidend bei der Frage, ob die anderen Mieter einen Rückforderungsanspruch haben ist, ob die Betriebskostenabrechnung formell oder materiell unrichtig ist. Bei materiellen Fehlern ist die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB, in der der Mieter seine materiellen Einwendungen geltend machen muss.
Hat der Mieter allerdings Betriebskosten bezahlt, obwohl die Abrechnung formell falsch war, kann er gegenüber dem Vermieter innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. Diesen muss der Mieter notfalls gerichtlich innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend machen.
Laut Rechtsprechung hatte die Betriebskostenabrechnung formelle Fehler.
Zunächst vestehe ich nicht, warum der Vermieter die Abrechnung wegen eines Gerichtsurteils, den sich ein einzelner Mieter erstritten hat, nicht gegenüber allen anderen Mietern korrigieren muss.
Auf diese Art & Weise könnte man ja fast annehmen, dass die Abrechnung beabsichtigt falsch ausgestellt werden, da die Wahrscheinlichkeit von Rückforderungen anderer Mieter sehr gering ist.
Im theoretischen Fall vermietet der Eigentümer seine Wohnungen nur noch an Transferleistungsempfänger. Mieter also, welche ihre Betriebskostenabrechnung in der Regel nicht unbedingt prüfen, weil sie von einem Dritten übernommen wird.
Vielen Dank für die Antwort, auch wenn sie noch zusätzlich deprimiert.