Fehlerhafte Kreditorenrechnungen

Hallo!

Eine Eingangsrechnung ist fehlerhaft, z. B. Umsatzsteuer wurde auf den Nettopreis der Ware berechnet, aber nicht auf die Versandkosten. Oder ein paar Cent Umsatzsteuer wurden zu viel/zu wenig berechnet. Das passiert vorzugsweise (aber nicht nur) bei Online-Shops.

Beim Buchen gibt es gar keine Chance, die fehlerhaften Beträge zu verarbeiten. Man kann dabei nur von dem Betrag ausgehen, um den Bankkonto oder Kasse bewegt wurden. Wenn man daraus den Vorsteueranteil herausrechnet, stimmen Buchungsbeträge und Beträge auf dem Beleg nicht überein. Hinterhertelefonieren und um eine korrekte Rechnung bitten, ist ziemlich viel Aufwand, weil es keine seltenen Einzelfälle sind. Wie ist zu verfahren?

Gruß
Wolfgang

Vom Gesamtnettobetrag der Rechnung (also inkl. aller Hilfsleistungen wie Versandkosten) berechnest du manuell den Bruttobetrag. Diesen buchst du in der EÜR, auch wenn er höher als der eingegangene Betrag auf dem Konto ist, bzw. wenn es deine Software erlaubt tippst du die Nettobeträge ein mit dem richtigen USt.-satz.

Der Rechnungsaussteller hat einfach Pech gehabt wenn er die USt. in falscher Höhe ausweist.

Diese Vorgehensweise trifft für die EÜR zu, bei Bilanzierung (doppelte Buchführung) kenne ich mich hingegen nicht aus!

Buchung falsch ausgewiesener Vorsteuer
Hallo Wolfgang,

irgendwie ist es tröstlich, dass man Dich wieder öfter hier im Forum lesen kann. Da sollst Du auch eine richtige Antwort bekommen.

Aus §§ 15 I und 14 II UStG ist zu sehen, dass man sich natürlich nicht irgendeinen Vorsteuerabzug herbeirechnen kann. Abziehbar ist bloß die Vorsteuer, die auf der Rechnung eines anderen Unternehmers ausgewiesen ist. Und wenn dort zu wenig ausgewiesen ist, wie in dem von Dir vorgelegten Fall beschrieben, dann ist halt auch bloß dieser Betrag abziehbar. Dass man wegen einer Rechnung, auf der Versandkosten falsch ohne Ausweis von USt fakturiert sind, kein Fass aufmacht, versteht sich von selber: Wer wegen etwa einem Euro Vorsteuerabzug auch bloß das Telefon in die Hand nimmt, muss eine extrem billige eigene Arbeitszeit haben.

Wie man so eine Rechnung verbucht, hängt davon ab, wie die verwendete Software die Eingabe verlangt. Wenn, wie üblich, ein Bruttobetrag mit Vorsteuerschlüssel eingegeben wird, muss man die fragliche Rechnung in zwei Buchungssätzen eingeben: Einmal (Entgelt + darauf ausgewiesene USt) mit Vorsteuerschlüssel und dann noch den falsch ohne USt fakturierten Betrag für Versandkosten ohne Vorsteuerschlüssel.

Wenn die Rechnung ganz krude ist und der ausgewiesene USt-Betrag zu gar nichts passen will, muss man mit einem Buchungssatz nur das Entgelt eingeben und mit einem zweiten Buchungssatz das Vorsteuerkonto direkt ansprechen. FiBu-Anwendungen, die das mit den zu den Vorsteuerschlüsseln fest hinterlegten Vorsteuerkonten nicht erlauben, haben normalerweise ein „freies“ Vorsteuerkonto, das man dafür verwenden kann.

Nur wenn der ausgewiesene USt-Betrag höher ist als ((Rechnungsbetrag / 1,19) - Rechnungsbetrag), muss man so vorgehen, wie Dir schon empfohlen worden ist, und die abziehbare Vorsteuer durch Eingabe des (Brutto-)Rechnungsbetrages mit Vorsteuerschlüssel selber berechnen: Der übersteigende Anteil der ausgewiesenen USt ist keine abziehbare Vorsteuer.

Wenn die beschriebenen Eingabemöglichkeiten nicht funktionieren, kannst Du vielleicht noch posten, mit welcher Software der Fall bearbeitet werden soll. Vielleicht fällt mir was dazu ein, ich hab schon die kuriosesten FiBu-Anwendungen (seinerzeit sogar Taylorix) in den Fingern gehabt.

Schöne Grüße

MM

Vorsteuerabzug selber festsetzen
Hi Lars,

diese unzulässige Vorgehensweise bitte ich Dich anhand der üblichen Quellen (UStG, UStAE, UStDV ggf. BMF-Schreiben, Kommentare) zu begründen.

Du beschreibst eine Vorgehensweise, die nur bei Fahrausweisen und Kleinbetragsrechnungen zulässig ist.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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ach sorry, ich dachte er bucht die Rechnungen (Einnahmen) als Buchhalter für jemand, aber es handelt sich ja hier um Ausgaben-Rechnungen.

Hier kann er nur die USt. ansetzen die tatsächlich ausgewiesen wurde.

Ausgangsrechnungen buchen
Servus,

ein Buchhalter, der im Auftrag eines Mandanten falsche Ausgangsrechnungen bucht, ohne dafür zu sorgen, dass die Fehler darin korrigiert werden, sollte vielleicht doch lieber beim Rangieren von Einkaufswagen bleiben - dabei geht weniger kaputt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder