Fehlerhafter Titel, Weigerung und Folgen

Hallo zusammen,

A hat sich mit B in der Hauptverhandlung auf einen Vergleich geeinigt, durch den alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sein sollen, und den Vergleichsbetrag X fristgerecht überwiesen. Drei Wochen später schreibt ihm der Gerichtsvollzieher, er möge bitte bei ihm vorstellig werden und den Betrag Y (deutlich höher als X) bezahlen, ansonsten blabla.

A schreibt also dem GV, er habe den Anspruch aus dem Vergleich bereits erfüllt und ein weiterer sei ihm nicht bekannt, worum es denn bitteschön ginge? Der GV kommt daraufhin unangemeldet ins Haus und begehrt Durchsuchung. Es sind aber erstens Gäste da (Geburtstag), zweitens hat der Prozeßgegner sein Geld ja bekommen. Den zugehörigen Überweisungsbeleg händigt A ihm natürlich aus.

Wenig später wird der GV erneut vorstellig, dieses Mal bewaffnet mit einer Zahlungsaufstellung, die vor Fehlern nur so strotzt. Die nachgewiesene Zahlung ist inzwischen abgezogen, der zugehörige Anspruch jedoch um 2 Jahre zurückdatiert, und es sind Kosten in annähernd gleicher Höhe neu hinzugekommen. Plus Zinsen.

A entschließt sich zur Vollstreckungsabwehrklage. Nun passiert zweierlei:

  • Das Gericht teilt die vorläufige Einstellung des Verfahrens mit.
  • Der GV lädt zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung ein.

A nimmt also den Termin wahr (was bleibt ihm auch anderes übrig) und hält dem GV triumphierend den Gerichtsbeschluß unter die Nase. Der meint, das sei ihm alles viel zu undurchsichtig, nimmt aber alles zu Protokoll, um es seinem Herrn Rat vorzulegen.

Und nun passiert das Unglaubliche:
Es ergeht Haftbefehl wegen Verweigerung der EV ohne ausreichenden Grund.

Der wird zwar als Resultat der Hauptverhandlung, in der sich diese Kostenaufstellung als frei schaffende Kunst erwiesen hat, sofort wieder aufgehoben, hat sich aber in den paar Tagen bei Schufa und Konsorten derart eingenistet, daß A noch monatelang Türen zugeschlagen wurden und werden.

Frage (rhetorisch): kann ein so schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines unbescholtenen Bürgers nicht warten, bis über seine Vollstreckungsabwehrklage entschieden wurde?

Frage (real): hat ein Prozeßgegner wirklich das Recht, aus einem Vergleich jede x-beliebige Kostenaufstellung vollstrecken zu lassen, selbst wenn der Vergleich ihm hierfür gar kein Mandat gibt? Und welchen Rechtsweg hätte A einschlagen müssen, um die Rechtsnachteile zu verhindern, die sich aus der Weiterführung der Vollstreckung trotz bereits eingeleitetem Abwehrverfahren ergeben?

Frage (real): hat ein Prozeßgegner wirklich das Recht, aus
einem Vergleich jede x-beliebige Kostenaufstellung
vollstrecken zu lassen, selbst wenn der Vergleich ihm hierfür
gar kein Mandat gibt?

Nein. Ich frage mich allerdings: wieso Vollstreckungsabwehrklage? Wenn hier etwas vollstreckt wird, das gar nicht im Titel steht, wäre doch die Erinnerung nach § 766 ZPO einschlägig, oder?

Und welchen Rechtsweg hätte A
einschlagen müssen, um die Rechtsnachteile zu verhindern, die
sich aus der Weiterführung der Vollstreckung trotz bereits
eingeleitetem Abwehrverfahren ergeben?

Er hätte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen können.

Levay

Frage (real): hat ein Prozeßgegner wirklich das Recht, aus
einem Vergleich jede x-beliebige Kostenaufstellung
vollstrecken zu lassen, selbst wenn der Vergleich ihm hierfür
gar kein Mandat gibt?

Nein. Ich frage mich allerdings: wieso
Vollstreckungsabwehrklage? Wenn hier etwas vollstreckt wird,
das gar nicht im Titel steht, wäre doch die Erinnerung nach §
766 ZPO einschlägig, oder?

Ooch, man muß den Zahlungsverlauf nur so unübersichtlich ge-
stalten, daß kein Vollstreckungsrichter der Welt mehr durchblickt:
falsches Datum hier, fehlende Zahlung dort, Minus als Plus usw.

Die Richterin fragte den gegnerischen Anwalt: «woher wußten
Sie eigentlich schon im Juni 2006, daß ich im Oktober 2008 einen
Vergleich über 120 EUR vorschlagen werde? Können Sie denn
hellsehen?»

Und welchen Rechtsweg hätte A
einschlagen müssen, um die Rechtsnachteile zu verhindern, die
sich aus der Weiterführung der Vollstreckung trotz bereits
eingeleitetem Abwehrverfahren ergeben?

Er hätte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
beantragen können.

Das hat er. Offenbar stimmen sich Amtsgericht und Vollstreckungs-
gericht aber nicht miteinander ab, das heißt wenn der GV seinem
Herrn Rat ins Protokoll schreibt, die Kosten (die aber ja gar nicht
geltend gemacht werden dürften, aber darüber hat nicht der GV zu
befinden) seien noch offen, dann läßt sich der Herr Rat nicht die
Akten kommen, sondern stellt ohne lang zu fackeln den bereits
beantragten Haftbefehl aus. Fertig.

Alle weiteren Einwendungen kommen dann leider zu spät.