Hallo zusammen,
A hat sich mit B in der Hauptverhandlung auf einen Vergleich geeinigt, durch den alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sein sollen, und den Vergleichsbetrag X fristgerecht überwiesen. Drei Wochen später schreibt ihm der Gerichtsvollzieher, er möge bitte bei ihm vorstellig werden und den Betrag Y (deutlich höher als X) bezahlen, ansonsten blabla.
A schreibt also dem GV, er habe den Anspruch aus dem Vergleich bereits erfüllt und ein weiterer sei ihm nicht bekannt, worum es denn bitteschön ginge? Der GV kommt daraufhin unangemeldet ins Haus und begehrt Durchsuchung. Es sind aber erstens Gäste da (Geburtstag), zweitens hat der Prozeßgegner sein Geld ja bekommen. Den zugehörigen Überweisungsbeleg händigt A ihm natürlich aus.
Wenig später wird der GV erneut vorstellig, dieses Mal bewaffnet mit einer Zahlungsaufstellung, die vor Fehlern nur so strotzt. Die nachgewiesene Zahlung ist inzwischen abgezogen, der zugehörige Anspruch jedoch um 2 Jahre zurückdatiert, und es sind Kosten in annähernd gleicher Höhe neu hinzugekommen. Plus Zinsen.
A entschließt sich zur Vollstreckungsabwehrklage. Nun passiert zweierlei:
- Das Gericht teilt die vorläufige Einstellung des Verfahrens mit.
- Der GV lädt zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung ein.
A nimmt also den Termin wahr (was bleibt ihm auch anderes übrig) und hält dem GV triumphierend den Gerichtsbeschluß unter die Nase. Der meint, das sei ihm alles viel zu undurchsichtig, nimmt aber alles zu Protokoll, um es seinem Herrn Rat vorzulegen.
Und nun passiert das Unglaubliche:
Es ergeht Haftbefehl wegen Verweigerung der EV ohne ausreichenden Grund.
Der wird zwar als Resultat der Hauptverhandlung, in der sich diese Kostenaufstellung als frei schaffende Kunst erwiesen hat, sofort wieder aufgehoben, hat sich aber in den paar Tagen bei Schufa und Konsorten derart eingenistet, daß A noch monatelang Türen zugeschlagen wurden und werden.
Frage (rhetorisch): kann ein so schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines unbescholtenen Bürgers nicht warten, bis über seine Vollstreckungsabwehrklage entschieden wurde?
Frage (real): hat ein Prozeßgegner wirklich das Recht, aus einem Vergleich jede x-beliebige Kostenaufstellung vollstrecken zu lassen, selbst wenn der Vergleich ihm hierfür gar kein Mandat gibt? Und welchen Rechtsweg hätte A einschlagen müssen, um die Rechtsnachteile zu verhindern, die sich aus der Weiterführung der Vollstreckung trotz bereits eingeleitetem Abwehrverfahren ergeben?